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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1911
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- Deutsch
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Urteil des Oberlandesgerichts zu Jena vom 12. November 1900 Bezug genommen, welch letzteres den allgemeinen Grundsatz aufgestellt hat, daß ein Vertrag, durch den einer dem andern verspricht, ihm den Schaden, den er durch Be strafung erleiden werde, zu ersetzen, der Regel nach als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen sei. Diesem Grund sätze vermag das Oberlandesgericht, wenigstens in dieser allgemeinen Fassung, nicht beizustimmen. Selbstverständlich verstoßen Verträge, die den Zweck haben, eine Person der ihr drohenden Freiheitsstrafe zu entziehen, — weil dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufend — gegen die guten Sitten. Das treffe aber nicht so ohne weiteres für die Geldstrafe zu. Der sonst streng persönliche Charakter der Kriminalstrafe werde hier schon dadurch durchbrochen, daß Geldstrafen auch gegen die Erben des Verurteilten ge mäß 8 30 des Strafgesetzbuches vollstreckt werden könnten, sofern nur das Strafurteil bei Lebzeiten des Verurteilten rechtskräftig geworden sei. Im übrigen sei aber weder im Strafgesetzbuch noch in der Strafprozeßordnung eine Bestimmung enthalten, die die Bezahlung von Geldstrafen durch einen Andern an Stelle eines Verurteilten untersagt. Darum widerspreche es auch in der Regel nicht dem sittlichen Bewußtsein der Allgemeinheit, sich durch Vertrag zu verpflichten, die Geldstrafe zu bezahlen, die ein anderer zu erwarten habe. Nur wenn das Versprechen sich nicht auf eine bereits begangene Handlung beziehe, die Er stattung der zu erwartenden Geldstrafe vielmehr für eine erst noch vorzunehmende Handlung versprochen werde, verstoße die Vereinbarung gegen die guten Sitten, da dann in einem derartigen Versprechen ein Anreiz zur Begehung einer straf baren Handlung erblickt werden müsse. Im vorliegenden Falle handle es sich aber nicht um die Geldstrafe, sondern ausschließlich um die Kosten. Der artige Verträge seien auf keinen Fall zu beanstanden. Die Kosten seien nicht als ein Teil der Strafe anzusehen, wie das angefochtene Urteil anzunehmen scheine, sondern nur als eine Folge des Verfahrens; dem unterliegenden Teile würden die Kosten aufgebürdet, um dem Staate einen Kostenschuldner zu schaffen. Das öffentliche Interesse sei erschöpft, wenn irgend jemand dem Staate Kosten und Auslagen erstattet habe. Auch Z 16 des Preßgesetzes werde mit Unrecht zitiert. Dieser Paragraph stelle öffentliche Aufforderungen zur Be zahlung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafe und Kosten unter Strafe, während sonstige private Sammlungen dieser Art strafrechtlich nicht zu beanstanden seien. Endlich sei noch zu berücksichtigen, daß die Verein barung in vorliegendem Falle nicht darauf hinauslief, den Redakteur von den Kosten zu befreien; das Versprechen hätte vielmehr den Zweck gehabt, durch Führung eines umfang reichen Wahrheitsbeweises Strafe und Kosten überhaupt ab zuwenden. Diesen Ausführungen wird man entnehmen können, daß es sehr bedenklich ist, wenn einem Redakteur durch Anstellungs vertrag — sei es auch nur mündlich — die Erstattung der Geldstrafe und Kosten in Strafprozessen zugesichert wird; derartige Vereinbarungen mit verantwortlichen Redakteuren dürften wohl nicht selten Vorkommen. Dagegen ist es un bedenklich, eine derartige Vereinbarung in Hinsicht auf ein bereits schwebendes Verfahren zu treffen. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes dürfte man aber noch einen weiteren Schluß ziehen können. Wenn es an sich nicht unmoralisch ist, einem Redakteur Geldstrafe und Kosten zu erstatten, dann sollte auch der Strafrichter aus dieser Tatsache keine Folgerungen ziehen. Der wirkliche Träger der Strafe bleibt ja doch immer der Verurteilte, wenn er das Geld auch nicht aus seiner Tasche bezahlt. Die Strafe bleibt auf seiner Person haften, und wenn er wieder vor Gericht erscheint und ihm seine Vorstrafen vorgehalten werden, so kann er sicher die Tatsache der Vorbestrafung nicht dadurch aus der Welt schaffen, daß er erklärt: »Die rüheren Strafen fallen nicht mir zur Last — die hat ja mein Verleger bezahlt«. Und welch ein Interesse kann denn der Staat haben, Gratifikationen zu verhindern, die der Verleger, in Rücksicht auf die besonderen Schwierigkeiten und Gefahren, die der Beruf mit sich bringt, dem Redakteur zu gewähren für gut findet? Erholungsheim für Buchhändler. (Vgl. Nr. 17, 20, 39 d. Bl.) Auf meine erste Notiz in diesem Blatte antworteten mir so sehr viele Kollegen, Chefs und Angestellte, daß ich nicht allen Herren wieder schreiben und danken kann. Soviel ist aber aus den Zuschriften zu erkennen, daß der Gedanke eines Erholungsheims gesund ist. Die mir bereits in Aus sicht gestellten Summen werde ich mit Dank dem zu bildenden Komitee überweisen. Über die endgültigen Zahlungen wird im Börsenblatt quittiert werden. Um dem Plane eine festere Gestalt zu geben, bitte ich die Herren, die sich dem Gründungskomitee anschließen wollen, baldigst um eine feste Zusage. Ich möchte bis zur Berliner Ostermesse (Mitte März) das Gründungskomitee beisammen haben, damit dieses in einer Versammlung zur Leipziger Messe bereits mit bestimmten Plänen hervortreten kann. Berlin 30, 15. Februar 1911. Neue Winterfeldtstr. 3a. Wilhelm Süsserott. Ernst Kossak. Zum Gedächtnis eines alten Berliners. Von A. Rutari. Natürlich war er gar kein Berliner. Wie die meisten, die ihr Lied zum Preise der Reichshauptstadt singen, war er aus der Provinz gekommen und vom Strudel des ungewohnten groß, städtischen Lebens begeistert worden. Ja, auch eine Reichshaupt, stadt gab es zu seiner Zeit noch nicht; kein Mensch hätte damals gewagt, Berlin mit Paris oder London in einem Atem zu nennen, und im Bewußtsein eigener Unbedeutendheit sang man den Gassenhauer mit: »Es gibt nur a Kaiserstadt, es gibt nur a Wien«. Und eben darum war es die Stadt, in der sich ein schrift stellerisches Talent am ehesten entfalten konnte. Es gab noch Typen in Berlin; die Schusterjungen pfiffen noch auf der Straße, die Gassenjungen ließen ihre Schiffchen mit Papiersegeln aus den Rinnsteingossen gleiten, und über das holprige Pflaster stuckerten Droschken, von denen hoffentlich das letzte Exemplar einen Platz im Märkischen Museum gesunden hat. Nach des Tages Arbeit, fand man sich in befreundetem Kreise zusammen; um den Tisch auf dessen weißer Linnendecke die Öllampe brannte, sammelten sich die Geister, und zwischen angeregtem Geplauder über Kunst und Literatur wurden Butterbrote und Tee gereicht. In solchen Kreisen — drei Treppen hoch in einer Mietwohnung, in der man von stilgerechter Einrichtung noch nicht die blasse Ahnung hatte — las Heyse seine ersten Gedichte vor, bezauberte Geibel die jungen Töchter durch den Schwung seiner Verse. Der Be- griff — nein, das Wort — »Weltpolitik« war noch nicht erfanden, und man war schon beglückt, daß eine hohe Polizei Erlaubnis erteilt hatte, auf der Straße zu rauchen. In dieses Berlin der vierziger Jahre war ein junger Student hineingeschneit, der an der Universität sich zum Philologen, wenn das Glück gut ging, dereinst zum wohlbestallten königlich preußi- schen Gymnasiallehrer ausbilden wollte. Daneben übte er ein außerordentliches Musiktalent und spielte — wie auch Curtius, der sich am Piano den Staub des Schullehreramts aus dem Sinn fegte — wundervoll Klavier. Aber es kam anders. Neben Gedichten und Theaterstücken, die er in gehobenen Stunden verfaßte, fand sein Talent in aller Stille seinen richtigen Weg. Ein Märchen, das er erlebte, öffnete ihm die Augen. Die Viardot war nach Berlin gekommen und hatte im Opernhause gesungen. Unter den Kritiken, die tags darauf in den Zeitungen standen, war ihr eine
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