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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1911
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- Deutsch
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2058 Börsenblatt s. !>, Ltschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 40, 17. Februar 1911. 1847 Die Berliner Kunstausstellung im Jahre 1847 (illustriert von Wilhelm Schulz). Berlin, A Hofmann L Comp. 1848 Chiromantische Phantasie (illustriert von Theophil Pusch und Rudolf Geuse). Berlin, Behr's Buchhandlung. 1851 Berlin und die Berliner. Berlin, A. Hofmann L Comp. 1852 Aus dem Papierkorbe eines Journalisten. Gesammelte Auf sätze. Berlin, Trowitzsch L Sohn. 1855 Pariser Stereoskopen. Berlin, Franz Stage. 1856 Historietten. Berlin, Franz Stage. 2. Auflage 1850, Berlin, Reinhold Schlingmann. 1856 Aus dem Wanderbuche eines literarischen Handwerksburschen. Berlin, Franz Stage. 1857 Schweizerfahrten. Leipzig, F. A. Brockhaus. 1858 Bade-Bilder. Berlin, Reinhold Schlingmann. 1859 Berliner Silhouetten. Berlin, Otto Janke. 1859 u. ff. I.: Berliner Federzeichnungen. Sechs Bände. Berlin, Otto Janke. 1863 Reisehumoresken: Auf einer Wanderung durch die Schweiz und Oberitalien. 2 Bde. Berlin, Otto Janke. 1867 Eduard Hildebrandts Reise um die Erde. Nach seinen Tage büchern und mündlichen Berichten erzählt von E. K. 3 Bde. Achte Auflage 1888. Berlin, Otto Janke. Kleine Mitteilungen. Schutz Von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausst llungen. — Dem Reichsgesetzblatt 1911 Nr. 5(13. Februar 1911) ist folgendes entnommen: (Nr. 3845.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er findungen, Mustern und Warenzeichen auf der Fach ausstellung bemalter Wohnräume in Hamburg 1911. Vom 22. Januar 1911. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 Reichsgesetzblatt S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren zeichen tritt ein für die in diesem Jahre in Hamburg stattfindende Fachausstellung bemalter Wohnräume. Berlin, den 22. Januar !9ll. Der Reichskanzler. Im Auftrag: (gez.) von Jonquisres. (Nr. 3846.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er findungen, Mustern und Warenzeichen auf der Dritten Bureauausstellung in Berlin 1911. Vom 7. Februar I9II. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichgesetzblatt S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in diesem Jahre in Berlin statt- findende Dritte Bureauausstellung. Berlin, den 7. Februar 1911. Der Reichskanzler. Im Auftrag: (gez.) Richter. Biicherversteigerung in London. — Am Montag den 16 Januar und den beiden folgenden Tagen fand bei Sotheby, Wilkinson L Hodge eine Versteigerung von Büchern und Hand schriften aus verschiedenen Bibliotheken statt, woraus folgende Stücke besondere Erwähnung verdienen: Swlnburne, kooins anck Ballacks, 1866, Einband von Cobden - Sanderson, 25 Pfund 10 Schilling (Spencer); — Byron, Tbs valt«, 1813, 64 Pfund (Spencer); — ?,isss ck'L.v«-nnss, B'^rt ^rabs, 4 Bde., 1877, 15 Pfund (Sotheran); — Vietiooan ot dlational LivKrapb^. 67 Bde., 1885—1904, 20 Pfund 15 Schilling (Edwards); — Tbs Liitisb Bosts, 100 Bde., 1822, 12 Pfund 5 Schilling (Bumpus); — Ben Jonson, IVorlrs, 1616—40, 2 Bde., 31 Pfund (Pickering); — Bovckon 6s.est.ts, 1669—1721, 14 Bände, 15 Pfund 3 Schilling (Edwards); — Westmacott, Tüs Luglisb sxv, 2 Bände, 1825—26, 21 Pfund 10 Schilling (Bumpus); — Boydells Lbskssxssrs- 6aUsr^, 1803, 2 Bände, 16 Psund (Hall); — Sir T. Lawrences BngrarinKs aktsr bis >Vorlrs, 1836—46, 69 Pfund (James). — Der Gesamterlös der Versteigerung war 1302 Pfund 2 Schilling. Am Dienstag den 31. Januar gelangte bei Sotheby die Bibliothek von L- H. Barret zur Versteigerung, wobei namentlich einige ältere Werke begehrt waren. Besonders wichtig waren i darunter Richard Blomes Tbs dsntlsinsn's ksorsstion, 1686, 14 Pfund (Maidstone); — Naialis, -4änotstionss st ülsckitatiooss' in BvavAslia, 1605, in schönem, vermutlich von Clovis Eve stammen dem gleichzeitigem Einband, 16 Pfund 6 Schilling (Quaritch); — Neues Testament. Reims 1738, gleichfalls in schönem gleichzeitigem Einband, 16 Psund 6 Schilling (Quaritch); — ferner drei Sammel- Mappen mit Radierungen, Karikaturen, Bildnissen usw., die zu angemessenen Preisen von Tregaskis, Maggs und Batsford er worben wurden. — Der Gesamterlös der Versteigerung betrug 623 Pfund 8 Schilling 6 Pence. (Nach: »Tüs dsntisiusn's Nsgseins«) DaS Reichsgericht und die Besteuerung sozialer Ltis» tungen. (Vgl. Nr. 21 d. Bl.) (Nachdruck verboten.) — Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Begriffe der sittlichen Pflicht und der auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht bei Schenkungen im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 56, Absatz 2 des Reichserbschaftssteuergesetzes hat in der Presse Anlaß zu Angriffen auf das Reichsgericht gegeben, die nicht unwidersprochen bleiben dürfen. I. Es handelt sich dabei um folgende Fälle: 1. Die Beamten einer Hypotheken- und Wechselbank waren zu einem Verein zusammengetreten, dessen Zweck war, den Witwen und Waisen der verstorbenen Bereinsmitglieder Unter stützungen zu gewähren. Die Bank hatte dem Verein 25 000 zugewsndet. 2. Die Berliner Handelsgesellschaft hatte im Jahre 1907 der seit dem Jahre 1867 für ihre Angestellten und deren Witwen und Waisen bestehenden Pensionskasse 100 000 .« überwiesen. 3. Die Badische Anilin- und Sodafabrik in Ludwigshafen a/Rh. hat eine Stiftung zugunsten ihrer Arbeiter errichtet und dieser Stiftung als Stammkapital 100 000 zufließen lassen. In allen drei Fällen wurde die von der Steuerbehörde ein geforderte Schenkungssteuer mit 5 v. H. zunächst bezahlt, dann aber im Wege der Klage zurückverlangt, weil es sich um Schenkungen handle, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen werde. Das Reichsgericht hat die Klage in dem zweiten Falle für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung wird ausgesührt: es handle sich hier um die Zuwendung an eine schon im Jahre 1867 ins Leben gerufene Kaffe, die aus Zuschüsse der Bank angewiesen sei, auch entspreche die Bewidmung einer solchen Pensionskasse mit regelmäßigen, nach der Höhe des Reingewinns bemessenen Zu schüssen den Anschauungen der Berliner Großbanken durchaus. Darum lasse sich sagen, daß die Bank durch die Zuwendung, wenn auch nicht einer sittlichen Pflicht, so doch einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe. In den beiden anderen Fällen billigte das Reichsgericht da gegen die Abweisung der Klage. In der Begründung ist gesagt, daß eine sittliche Pflicht nicht schon aus der günstigen Vermögens lage des Arbeitgebers herzuleiten sei, daß es vielmehr noch des Vorhandenseins besonderer persönlicher Beziehungen bedürfe, wenn eine Schenkung zugunsten von Angestellten oder Arbeitern nicht bloß als Betätigung der allgemeinen Nächstenliebe, sondern als Ausfluß des Gebots einer sittlichen Pflicht angesehen werden solle. Auch fehle es an den besonderen Umständen, die es recht- fertigen könnten, die Zuwendung als ein Gebot des Anstandes anzusehen. II. Wenn man diese Entscheidungen des Reichsgerichts neben einander hält, so erkennt man, daß der dem Reichsgericht ge machte Borwurf, es sei sich in seiner Auffassung nicht konsequent geblieben, ungerechtfertigt ist. Das Reichsgericht hat hervorgehoben, daß sich die Frage nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Vermögens und der Lebensstellung der Beteiligten sowie der unter ihnen bestehenden persönlichen Beziehungen entscheiden läßt. Und es sind denn auch tatsächlich die einzelnen zur Entscheidung gelangten Fälle ganz verschieden gelagert. Die Kritik wirst dem Reichsgericht insbesondere vor, die Auf- sassung, es könne von besonderen persönlichen Beziehungen einer Fabrik zu ihren ca. 8000 Arbeitern offenbar keine Rede sein, müsse zu lebhaften Bedenken Anlaß geben, weil anzuerkennen sei, daß auch der Arbeitsvertrag auf sittlicher Grundlage beruhe. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Reichsgericht verkennt keineswegs, daß eine Zuwendung, wie sie in Frage steht, an sich durchaus zu billigen ist und daß für den Arbeitgeber die allge-
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