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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1925
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1925
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H5, 18. Mat 1925. Redaktioneller Teil. Redaktioneller Teil. (Nr. 66.) Bekanntmachung. Hierdurch setzen wir unsere Mitglieder davon in Kenntnis, daß die Vereinigung der Kunstverleger entsprechend ihrem Anträge nach Genehmigung ihrer Satzung durch den Vorstand des Börsenvereins gemäß Z 45 Ziffer 2 der Börsenvrreins-Satzung als Organ des Börsenvereins anerkannt worden ist. Leipzig, den S. Mai IS25. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Max Röder. Paul Nitschmann. Richard Linnemann. vr. Arthur Meiner. Albert Diederich. Ernst Reinhardt. Bekanntmachung. Als letzte Veranstaltung anläßlich der Hundertjahrfeier des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig findet arn Sonntag, dem 24. Mai 1925, vormittags 10l§ Uhr in Braunau am Inn die Weihe des vom Börsenvcrcin errichteten Palm-Gedenksteins statt. Für diese Palm-Gedenkstein-Feier ist folgen des Programm vorgesehen: Sonnabend, den 23. Mai, abends 814 Uhr: Begrüßungsfeier im Saale des Gasthofs Fink. Sonntag, den 24. Mai, lO)4 Uhr vormittags: Enthüllung des Palm-Gedenksteines und Übergabe an die Stadt verwaltung Braunau. Anschließend Besuch des Palm-Grabes. — Rundgang durch die Stadt unter sachkundiger Führung. Mittags 1 Uhr im Gasthos Fink gemeinsames Mittagessen. Preis des trockenen Gedecks ungefähr 2 Mark. Zu dieser Weihescicr sind alle deutschen Buchhändler und die buchhändlerischen Vereine herzlichst eingeladc». Teilnehmer, die einen Paß mit österreichischem Visum be sitzen, mögen ihn mitbringen, sonst erfolgt der Grenzübertritt auf Grund eines Gesamt-Grenzscheines. Anmeldungen für den Grenzschein und für die Zimmerbe stellung werden umgehend an Herrn FritzFrankcnberger, Prokurist der I. Lindaucr'schen Universitätsbuchhandlung (Schöp- ping), München, erbeten. Leipzig, den 15. Mai 1925. Geschäftsstelle des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Syndikus. Kunstverlag und Propaganda. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann in Leipzig. Auf Wunsch der Schriftlcitung des Börsenblattes seien zu einem Sondersalle dip nachstehenden Ausführungen gegeben: Aus der Tatsache, daß ein Verleger das Recht zur Verviel fältigung eines Werkes der bildenden Kunst oder der Photographie vom Urheber erhalten hat, folgt noch nicht, daß dem Verleger ein Verlagsrecht begründet worden ist. Vielmehr folgt aus der Einräumung dieses Rechtes lediglich eine obligatorische, nur dem Urheber gegenüber erzwingbare Lizenz auf Gestattung der Ver vielfältigung jenes Werkes im Rahmen der erteilten Verviel fältigungsbefugnis. Diese Bcrvielfältigungsbefugnis aber berechtigt meines Er achtens auch den Verleger im Interesse der Propaganda des Ver- lagswerkes, in dem die Vervielfältigung des Einzclwcrkes ent halten ist, Vervielfältigungen hiervon in die Presse zu gebe», auch in verändertem Maßstabe. Denn da bei Erteilung der Ber- vielsältigungsbefugnis an den Verleger Urheber und Verleger darüber sich im klaren waren, daß der Verleger die ihm erteilte Berviclsältigungsbcfugnis gewerbsmäßig ausnutzen wird, muß der Urheber dem Verleger auch jenen Umfang der Ausübung ge statten, die zur gewerblichen Ausnutzung dieser Befugnis erforder lich ist. Und hierzu gehört die Propaganda durch die Presse. Das gilt insbesondere, wenn die Bervielsältigungsbcsugnis sich aus Wiedergabe des betreffenden Kunstwerkes in einem Werke der Literatur bezieht. Denn hier fordert die Verpflichtung des Verlegers, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten (K 14 Verlagsgcsctz), insbesondere wenn cs sich um ein kostbares Werk handelt, auf das er durch Prospekte, die Proben der Illustrationen des Verlagswerkes enthalten, aufmerksam macht. Die Wahl dieser Proben aus der Gesamtheit der Illustration des Verlags werkes steht dem Verleger frei. Beim reinen Kunstverlag kommt dabei noch hinzu, daß, wie die Verkehrssittc im Kunstverlag bei Werken der bildenden Kunst und der Photographie (siehe Bbl. I92l, Nr. 190) hervorhebt, der Kunsthandel in der Hauptsache auf Werbung fester Bestellungen durch Anzeige, Prospekt- und Katalogversand angewiesen ist, sodaß sich hieraus die Notwendigkeit für den Verleger, Vervielfältigungen des Kunstwerkes wiederzugeben, ergibt. Preistarif für Offsetdruck. Der Deutsche Buchdrucker-Verein hat in Gemeinschaft mit dem Verband Deutscher Steindruckereibcsitzer eine Berechnung der Mindestpreise für Offset-(Gummi-)Rotationsbogendruck aufgestellt. Herausgeber ist der erstgenannte Verein. Dieser Prcistarif um saßt 7 Normoktavseiten. Er schreibt unter der Überschrift »All» gemeines« unter anderm vor, daß dem Kunden nur ein Gesamt preis anzugeben ist. Es soll also nicht, wie dies z. B. beim Werkdruck von jeher üblich ist, eine Spezifizierung erfolgen (also etwa getrennt nach Satz, Druck ufw.), sondern der Preis versteht sich in Bausch und Bogen. Ob sich die Kundschaft (Verleger!) mit dieser zusammenfassenden Bercchnungsart zufricdengeben wird, muß abgewartet werden. Ganz so einfach, wie man sich die Rechnungserteilung denkt, wird in der Praxis wohl nicht ver fahren werden können. Grundlegend werden iin Offset-Tarif die zu berechnenden Arbeiten eingeteilt in »> Arbeiten besserer Art, einfarbig oder mehrfarbig mit Passer; d> Arbeiten einfacher Ari in einer Farbe oder zweifarbige Arbeiten ohne Passer. Des wei teren wird vorgeschrieben, daß besondere Oualitätsarbeiien höher l0S4»
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