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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1925
- Strukturtyp
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- 1925-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1925
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- Deutsch
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115, 18. Mai 1925. Redaktioneller Teil. In neuerer Zeit hat natürlicherweise gerade dieser ursprüngliche Zweck des Zusammenschlusses an Bedeutung verloren. Die Vervoll kommnung des Verkehrs, die Vereinheitlichung der deutschen Währung, die modernen Zahlungsarten haben eine völlige Umgestaltung gebracht. Dafür sind der Gesamtorganisation andere Aufgaben erwachsen. Die Ziele des Börsenvereins gingen schon bald über die Aufgaben der Meßordnung weit hinaus. Er nahm, geführt von weitsichtigen und ideal gesinnten Männern, den Kampf gegen den Nachdruck auf und be einflußte so in stärkstem Maße die gesamte Gesetzgebung, die wir mit dem Sammelnamen des geistigen Rechts zu umfassen pflegen. Urheber recht, Verlagsrecht, Berner Übereinkunft, sie alle sind wenn nicht unmittelbar vom Börseirverein ausgeg-angen, so doch von ihm maßgeb lich beeinflußt. Im Laufe der Jahrzehnte nahm die Organisation einen Weg, den -ihre Gründer vielleicht geahnt, kaum aber erhofft haben; sie entwickelte sich zu einem Verein, der seine Mitglieder nicht nur in Deutschland, sondern in allen Ländern zählt, wo man an deut schem Geistesgut interessiert istl Jetzt umfaßt das Arbeitsgebiet des Börsenvereins schlechthin alles, was überhaupt mit den Erzeugnissen des graphischen Gewerbes zu sammenhängt, angefangen von der Herstellung bis zur Verbreitung im In- und Ausland und der Pflege und Förderung der Geistesware. Mehr als je gilt für Deutschlands Industrie und Handel das Gcdot des Zusammengehens und der Bildung von Seldstverwaltungskörpern. Das Gebot lautet: »Immer strebe zum Ganzen; und kannst Du selber kein Ganges werden, als dienendes Glied schließ' an ein Ganzes Dich an«. Diesen lehrreichen Ausführungen schloß der Redner noch einige Erinnerungen an alte Leipziger Meßtage an. wie solche auch kürzlich im Börsenblatt (Nr. 100/101) veröffentlicht worden sind. Ein Dekret zum Schutze des Urheberrechts in Sowjet-Rußland. In Ergänzung der privatrechtlichen Bestimmungen über Privat- verlage vom 12. Dezember 1921 (vgl. Bbl. 1923, Nr. 45) und die Ver ordnung über die Hauptverwaltung für Literatur und Verlagsangcle- genheiten vom 6. Juni 1922 (vgl. Bbl. 1922, Nr. 280) und ferner des Dekrets über die privatrechtlichen Grundrechte vom 22. Mai 1922, das bezügl. des Urheberrechts besagt: ». . . Allen Bürgern, die in dem gesetzlich festgesetzten Verfahren in ihrer Rechtsfähigkeit nicht be schränkt sind, werden folgende Vermögensrechte und deren Verteidi gung durch die Gerichte gewährt: Sachenrechte ... 5. Das Recht an Erfindungen, das Autorrecht, das Recht auf Warenzeichen, ge werbliche Modelle und Zeichnungen in den durch besondere Gesetze be- stilnmten Grenzen . . .«*), veröffentlichte**) »das Zentral-Exekutiv- komitee der Vereinigten soz. Sowjet-Republiken« und der »Rat der Volkskommissare« am 2. Februar 1925 ein Dekret über Urheberrecht vom 30. Januar 1925. Dies Recht wird den Verfassern oder ihren Rechtsnachfolgern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit eingc- räumt aus Werke, die innerhalb der Grenzen des Bundes der sozia listischen Sowjetrepubliken erschienen sind oder sich dort in der Form von Manuskripten, Skizzen oder in anderer objektiver Gestalt be finden. Für Werke usw., die im Auslande erschienen sind oder sich in der vorher erläuterten Form befinden, wird das Urheberrecht in dein Umfange anerkannt, als dieser durch Abkommen der fraglichen Staaten mit dem 8.8.8.U. festgesetzt worden ist. Das Urheberrecht erstreckt sich auf alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, unabhängig von ihrer Art und Form der Veröffentlichung, ihrem Wert und ihrer Bestimmung. Der Verfasser erhält durch das Dekret das ausschließliche Recht, sein Werk unter seinem bürgerlichen Namen oder Pseudonym oder auch anonym zu veröffentlichen, es während der nachstehend festgesetzten Frist unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf alle Weise zn vervielfältigen und zu verbreiten, sowie daraus alle materiellen Vorteile im Rahmen der bestehenden Gesetze zu ziehen. Die Schutzfrist erstreckt sich im allgemeinen aus die Dauer von fünfundzwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werkes an, für V e r l e g e r von Zeitungen, Zeitschriften und anderer Periodika, von Lexika usw. aus die Dauer von zehn Jahren, für die Erben eines Autors (wenn die gesetzliche *) Vgl. Heinr. Freund: Das Zivilrecht Sowjetrußlands. (312 S.) Mannheim, Berlin, Leipzig: I. BenSheimer 1924. 8°. Seite 21 u. 102/103. **) Veröffentlicht in der »iLvestija«, Moskau, am 2. Februar 4925. Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist) aus den verbleibenden Zeitraum, aber nicht länger als fünfzehn Jahve nach dem 1. Januar des Todes jahres des Verfassers. Der Schutz des Urheberrechts der Erben eines Verfassers an nicht veröffentlichten Werken erstreckt sich aus die Dauer von höchstens fünfzehn Jahren bzw. auf die vorher er wähnte kürzere gesetzliche Frist. Zum Schluß besagt das Dekret: Das Urheberrecht auf jedes Werk kann enteignet werden, und -war: 1. von der Negierung der 8.8.8. k., 2. von der Regierung der einzelnen Republik des Verbandes, in deren Grenzen das Werk e r ft m a l i g erschienen ist*). Nach dem Vorstehenden ist wohl nun der Zeitpunkt gegeben, daß unsere Ncichsregierung mit der Regierung der Sowjetrepubliken in Verhandlungen tritt, um dem heute in Rußland immer noch vogel- freien deutschen Schrifttum zu einem Urheberschutz zu verhelfen. Ernst Drahn. Kleiner Katechismus der Lebenskunft. Gedanken und Mei- nungen eines »»bebrillten Einzelgängers. HerauSgegebcn von Arthur Schurig. 16", 138 S. Nürnberg, Verlag von I. L. Schräg. Ladenpreis -in Leinen gebunden Mk. 2.50. In diesem Büchlein finden wir den Niederschlag eines Geistes, dessen Träger lin der Verborgenheit bleibt und «inen kundigen Her ausgeber als Vermittler für die Öffentlichkeit benutzt. Was für ein Mann dieser Ungenannte war, ist aus dem Vorwort ersichtlich. Es ist wichtig, zu wissen und ist auch aus dem Buch« selbst deutlich er kennbar, daß Rousseau, Goethe, Schopenhauer, Gobineau, Macchiavell, Larochefoucauld, Ehamfort, La Bruyere, Stendhal und andere seine Geistesverwandten waren. Was er sagt, ist Eigenes, Verarbeitetes. In losem Zusammenhang« finden wir Gedanken über Eltern, Vor fahren, Vaterhaus, Erzieher, Schule, über Selbsterziehung, Vorbilder, Studien, Berus, Vorgesetzte, Liebhabereien, Macchiavellismus, Erfolge, Erfahrungen, Grundsätze, Uber Frauen, Freunde, Kameraden, Berufs genossen, Heim, Familie, Umgang, Gastlichkeit, Kleidung, Mode, Öffentliche Meinung, Briefwechsel, Tagebücher, Wanderungen, Reisen, über Vaterland, Nation, Staat, Armee, Krieg, Politik, Parteien, Ver eine, Zeitungen, über Künste, Wissenschaften, Theater, Komödie, Oper, Musik, Literatur, Bücher, Stil, Kritik, Polemik, über Glauben, Meinungen, Phantasie, Gesundheit, Urbanität, Lebensgenuß, Tafel freuden, Resignation, Einsiedlertum, über Leben und Sterben. Mir den Buchhändler ist von Interesse, was über Wissenschaften, Literatur, Kritik und, vor allen Dingen über Bücher gesagt wird. Deshalb sollen hier einige Proben folgen: »Goethe sagt in den Wanderjahren einmal, die Deutschen hätten die Gabe, die Wissenschaften unzugänglich zu machen, während die Engländer darin Meister seien, das Entdeckte auszunutzen, was zu frischen Taten und wieder neuen Entdeckungen führ« . . . Das stimmt auch heute noch. Um so weniger darf sich der be irren lassen, der es unternimmt, allzulang verborgene Wissenschaft zugänglich zu machen.« »Deine Bücher in ihrer Gesamtheit wie im einzelnen müssen dein geistiges und seelisches Porträt bilden. Nichts ist blamabler für dich, als wenn ein Gast deines Hauses aus den Reihen deiner gedruckten Freunde einen unmöglichen Schmöker herausgreift.« » »Die Kritik unserer Zeit hat fast nur noch Reklamewert. Wer dieser Marktfchreierei allzu gläubig zuhorcht, wird sich um manchen Genuß bringen. Mit den Neuerscheinungen in der Literatur ist cs wie mit den Rebhühnern: die selbstgeschossenen schmecken am besten.« * Wer in dem Büchlein kalte, objektive Weltbetrachtung sucht, wird nicht auf fein« Rechnung kommen. Gerade das Schöne an diesen *) Vgl. hierzu auch: 1. Die neue Sowjetgesetzgebung. (224 S.) Berlin: Lniga 1922. 8°. Seite 217 »Die dritte Kategorie«. — 2. Axel v. Freytagh-Loringhoven: Die Gesetzgebung d. russ. Revolution. (IV u. 261 S.) Halle: Max Niemeyer, 1920. 8°. S. 187. — 3. A. v. Freytagh-Loringhoven: Di« Entwicklung des Bolschewismus i. s. Ge setzgebung. (III u. 110 S.) Halle: Max Niemcyer, 1922. 8". Seite 46/47. Inwieweit die in 1—3 angezogenen Dekrete außer Kraft gesetzt find, bedarf wohl noch des Kommentars. VürsevttoU s. Ken D««1sch<n Vuchhan-el. 98. Jahrgang. 1086
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