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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 9S, 89 April 1933. Redaktioneller Teil. StirskNilatt s. d. DII«N Buchh-ni-l. 8. 4.—11. September: a) Freusburg b. Kirchen an der Sieg; — d> Kreisuerein der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler; — oj Bllcherkunde — Verlagskunde — Wifsenschastskunde als Hilfsmittel sllr die buchhändlerische Unter richtung sBlicherkunde unter besonderer Berücksichtigung der gegenwärtigen Kultur- und Wirtschaftskrise — Verlagskunbe: Kulturelle Bedeutung des schimwissenschastlichen Verlags — der wissenschaftlich-technische Verlag und seine Bedeutung für die Weltgeltung des deutschen Buchhandels — Wissenschaftskunde: Herausarbeitung der wissenschaftlichen Grundbegriffe sowie Er arbeitung der Hauptwerke der einzelnen Disziplinen — Wie er halten und vertiefen wir die Beziehungen zu unseren Kunden, um erfolgreich für das Buch zu werben?); — e) Börsenblatt Nr. 238 vom 11. Oktober 1932. 9. 18.—2». September: a) Boberhaus in Löwenberg; — b> Pro- vinzialvereinderSchlesischen Buchhändler; — c> Die Struktur Schlesiens als Markt für den Buchhandel — Entwicklung und Struktur des Schlesischen Buchhandels — Der schlesische Verlag — Schlesische Spezialbibliographien — Lite ratur über Schlesien — Schlesische Autoren — Die geistige Lage in Schlesien: — ä) 21; es Börsenblatt Nr. 29Ü vom 13. De zember 1932. 1V. 19.—28. Juni: s> Reichenberg: — b) Verband der Deut schen Buch-, Kunst- und Musikalien-Händler und Verleger in der Tschechoslowakischen Re publik; — o> VI. Fortbildungskursus sllr Jungbuchhändler in der Tschechoslowakei; — ck> 22. 11. 3.—18. April: a> Leipzig; — b> Bilbungsausschuß des Börsenvereins in Gemeinschaft mit dem Deutschen Verlegerverein; — o> Kortbildungskursus sllr Verlags hersteller; — ä) 24. 12. 16.—22. Oktober: a> Leipzig; — l>) Bildungsausschuß deLBörsenvereinsin Gemeinschaft mit derDeutfchen Buchhändlergilde; — c) Sortimenterkursus; — ck) 37; — e) Börsenblatt Nr. 283 vom 19. November 1932. Die Frage der Gehilfenprüfung hat den Kreisaus schuß in seiner Sitzung vom 30. April 1932 und die Rogatever- sammlung 1932 gelegentlich der Einsetzung des Satzungsände rungsausschusses beschäftigt, ebenso die Herbstversammlung in Coburg. Auch im Börsenblatt und im Gildeblatt sind wiederholt Veröffentlichungen dazu erfolgt. Im Börsenblatt vom 30. Juli 1932 gelangte die vorgeschlagene Prüfungsordnung mit den zu gehörigen Richtlinien zum Abdruck. Das Ergebnis aller bis herigen Erörterungen kann dahin zusammengefaßt werden: Gegen eine sofortige Verbinidlichmachung bestehen noch immer Bedenken. Die Meinung herrscht vor, man möge im Wege prak tischer Versuche feststellen, ob die erwarteten Vorteile übcr- wiegcn und die befürchteten Schwierigkeiten sich als gegenstands los erweisen. Praktische Versuche in diesem Sinne sind im Be richtsjahr seitens des Buchhändler-Verbandes Hannover-Braun- jchwei-g, des Buchhändler-Verbandes Kreis Norden und des Kreis vereins der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler in der Tat auch schon mit gutem Erfolg angestellt worden. Bis Kantate 1933 werden säst alle Kreisvereine freiwillige Prüfungen veranstaltet haben und über praktische Erfahrungen verfügen. Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die politischen Verhältnisse des vergangenen Jahres brach ten es mit sich, daß die Periode der Notverordnungen noch immer nicht der Vergangenheit angehört. Zahlreiche in das Wirtschafts leben tief einschneidende Maßnahmen mußten angesichts der Arbeitsunfähigkeit des Reichstages im Verordnungswege ge troffen werden. Der Beginn des Berichtsjahres stand noch im Zeichen der bekannten vierten Notverordnung vom 8. Dezember 1931, zu deren Durchführung der Erlaß einer ganzen Reihe von Bestimmungen aus dem Gebiete der Miet- und Zinssenkung, der Zwangsvollstreckung und der Sozialversicherung erforderlich war. Als die für den Einzelhandel bedeutsamste Notverordnung aus dem Jahre 1932 kann die sogenannte Wettbe werbsnotverordnung vom 9. März 1932 gelten, die eine Kompromißlösung aus dem Gebiete des Zugabewesens und neue verschärfte Bestimmungen über Veranstaltung von Ausverkäufen gebracht hat. über die Einzelheiten ist aus führlich im Börsenblatt berichtet worden (s. Bbl. Nr. 82 vom 9. April 1932). Die schon vor Erlaß der Notverordnung auch von seiten des Börsenvereins den zuständigen Stellen gegenüber geäußerte Befürchtung, daß die zahlreichen Ausnahmebestim mungen Wert und Wirkung des Gesetzes illusorisch machen könn ten, ist leider zum großen Teile eingetrossen. Die Zugaben sind nicht verschwunden, da ihre Gewährung grundsätzlich nicht ver boten, vielmehr für zulässig erklärt worden ist, wenn an Stelle der Zugabe wahlweise der Einstandspreis angeboten wird. Von dieser Ausnahmebestimmung wird in reichlichem Maße Gebrauch gemacht. Für den Buchhandel spielt ein unbedingtes gesetzliches Zugabeverbot mit Rücksicht auf die Tatsache, daß schon die Gleich stellung von verlagsneuen Gegenständen des Buchhandels hin sichtlich des Preisschutzes mit Markenartikeln die Zugabegewäh rung unmöglich macht, zwar nicht die Rolle wie für den übrigen Einzelhandel; er hat aber stets die Bestrebungen zur Schaffung eines allgemeinen Zugabevevbots unterstützt. Diese setzen neuer dings wieder in verstärktem Maße ein, nachdem sich die verhält nismäßige Unwirksamkeit der Wettbewerbsnotverordnung her- ausgestellt hat. Eine auch für den Buchhandel bedeutsame Vor schrift des Gesetzes ist das Verbot, Zuwendungen, die sich als Zu gaben darstellen, als unentgeltlich gewährt (Gratiszugabe, Ge schenk und dergleichen) zu bezeichnen oder die Zugabe von dem Ergebnisse einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig zu machen. Damit sind auch die in Buchhandelskreisen von jeher abgelehnten und von uns im Prozeßwege bekämpften Ankündi gungen von Gratiszugaben durch Verleger verschwunden, die ihren Erzeugnissen keinen Ladenpreisschutz angedeihen lassen. Die Zwangsvorschrift über Angabe des Einstandspreises scheint übrigens auch ein Hemmnis dagegen zu sein, daß Gegenstände des Buchhandels, die noch zu regulären Preisen vertrieben werden, als Zugaben zu anderen Waren Verwendung finden. Eine solche Verwendung ist auch keineswegs zu begrüßen, ganz abgesehen von der Frage, ob in solchem Falle der Ladenpreis überhaupt noch geschützt werden könnte, da sie unbedingt zu einer Ent wertung der Ware im Urteil der Käuserschast führen muß. Den auf dem Gebiete des Ausverkaufswesens beobachteten Mißständen versucht die Wettbowerbsnotverordnung durch eine schärfere Trennung der bisher unter der Bezeichnung »Aus verkäufe« laufenden verschiedenartigen Veranstaltungen entgegen zutreten, indem als Ausverkäufe in Zukunft nur noch Verkäufe zwecks Aufgabe des Geschäfts oder einer Warengattung bezeich nst werden dürfen. Diese begriffliche Trennung und auch die ein jährige Sperrfrist für die Neueröffnung eines Handels mit den von dem Ausverkäufe betroffenen Warengattungen und die son stigen verschärften Verhütungsmaßnahmen und Überwachungs- Vorschriften haben sich als durchaus zweckmäßig erwiesen. Sie bedeuten auch eine Stärkung des vom Börsenverein in § 9 Ziffer 2 der.Verkaussordnung festgelegten Grundsatzes, wonach Ausverkäufe zu herabgesetzten Preisen nur im Falle der Ge schäftsaufgabe oder des Konkurses zulässig sind. Nach wie vor lehnen wir dagegen die Einführung regelmäßig wiedcrkehrcnder, zeitlich festgelegter Ausverkaufswochen nach Art der Inventur ausverkäufe oder der Weißen Wochen ab. Für den Verkauf ver alteter, unansehnlich gewordener oder verramschter Bestände gibt es im Buchhandel andere Wege und Möglichkeiten. Mit aller Schärfe, durch Beantragung einstweiliger Verfügungen, sind wir in den Fällen vorgegangen, in denen meist gerade in günstigen Geschäftszeiten besonders Geschäftstüchtige glauben, sich außer ordentliche Verdtenstmöglichkeiten schaffen zu können, über das durch die gleiche Notverordnung zur Vermeidung von Wettbe werbsprozessen angeordnete Schiedsgerichts- und Einigungsver- sahren bei den von den Industrie- und Handelskammern einzu richtenden Einigungsämtern liegen für das Gebiet des Buchhandels noch keine großen Erfahrungen vor. Es wird sich erst nach längerem Zeiträume ergeben, ob dadurch in wesent lichem Umfange Wettbewerbsprozcsse vermieden werden können. Wir haben mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse gerade auf diesem Gebiete die Industrie- und Handelskammern gebeten, bei Aufstellung der Liste für die Beisitzer den Buchhandel zu be rücksichtigen, und haben die Kreisvereine veranlaßt, den zustän digen Kammern geeignete Persönlichkeiten zu benennen. 305
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