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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1933
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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99, 29. April 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. Das politisch so bewegte Jahr 1932 brachte auch starke Ein griffe in die P r e ß f r «i h e i t mit sich. Es sei nur an die Ver ordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen vom 16. Juni 1932 und die Verordnung zur Erhaltung des inne ren Friedens vom 19. Dezember 1932 erinnert, di« beide das Verbot periodischer Druckschriften zum Gegenstände haben. Die Vorschriften sind schließlich von der neuen nationalen Regierung in abgcändcrter und teilweise verschärfter Form in die Verord nung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 und die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 übernom men worden. Ganz neuartige Versuche zur Behebung der Depression auf dem Gebiete des Arbcitsmarktes wurden durch die Vorschriften über Ausgabe von Stcucrgutscheinen für Mehrbcschäf- tigung von Arbeitnehmern in der Verordnung des Reichspräsi denten zur Belebung der Wirtschaft vom 4. September 1932 an gestellt (s. Steuergesetzgebung). Gleichzeitig fand eine vorüber gehende Lockerung der starren tarisrechtlichen Vorschriften durch die Verordnung vom b. September 1932 statt, die ebenfalls der Erhaltung und Vermehrung der Arbeitsgelegenheit dienen sollie. Auf dem Gübiete der Rechtsprechung sind im Berichtsjahr grundlegende obergerichtlichc Entscheidungen für den Buchhandel nicht ergangen. Hervorzuhebcn ist aber ein erstinstanzliches Ur teil (LG. Leipzig), durch welches das gewerbsmäßige Photok kupieren als Urheberrechtsverlctzung gekennzeichnet wird. In einem Rechtsstreit, den der Verein der Reise- und Versandbuch handlungen gegen die Deutsche Beamten-Buchhand- lung führte, hat das Reichsgericht die Führung des Untertitels »Anstalt des Deutschen Beamten-Wirtschaftsbundes» als irre führend und deshalb als unzulässig erklärt, nicht dagegen die eigentliche Firma, da sich das Unternehmen auf die Belieferung von Beamten beschränke. Urheber- und Verlagsrecht. Das Reichsjustizministerium übermittelte dem Börsenverein im Sommer des Berichtsjahres den Entwurf zum neuen Urheberrechtsgefetz zur Stellungnahme. In eingehenden Beratungen haben wir, gleichzeitig im Namen des Deutschen Verlegervereins, des Reichsvereins Deutscher Kunstverleger und Kunsthändler und des Reichsverbandes Deutscher Zeitschvisten- Verleger eine Denkschrift verfaßt, in der wir dem Ministerium unsere Wünsche zum Entwurf zur Kenntnis brachten. Der Deutsche Musikalien-Verleger-Verein hat in einer besonderen Eingabe zum Gesetzentwurf Stellung genommen, die ebenfalls vom Bör- fenverein überreicht wurde. (Wir verweisen für Einzelheiten auf unsere verschiedenen Mitteilungen im Börsenblatt.) Auf dem Gebiet der internationalen Regelung ist über fol gendes zu berichten: Urheberrecht in Litauen. Das deutsch-litauische Abkommen über den gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigen tums und des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst wurde am 20. November 1931 in Berlin unterzeichnet. Es tritt am dreißigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikations urkunden in Kraft. Dieser Austausch konnte aber noch nicht er folgen, weil zunächst der Gesetzentwurf vom Deutschen Reichstag angenommen werden muß. Solange dies nicht geschehen ist, find deutsche Werke in Litauen gegen Nachdruck ungeschützt. Urheberrecht in der Türkei. Werke der Literatur und Kunst sind in der Türkei durch Artikel 6 des zwischen Deutsch land und der Türkei abgeschlossenen Handelsvertrags vom 27. Mai 1930 geschützt. Die Türkei hat seinerzeit den Vorbehalt gemacht, daß während zweier Jahre die Übersetzung urheber rechtlich noch geschützter Werke deutscher Autoren in die türkische Sprache gestattet sein soll. Dieser Vorbehalt ist am 26. September 1932 wirkungslos geworden. Zeitungsnachrichten zufolge haben die türkischen Verleger gegen die Aufhebung des Vorbehalts Einspruch erhoben. Schutz deutscher Werke in Rußland. Nach einer Pressemeldung ist zwischen Frankreich und Rußland ein Han delsvertrag abgeschlossen, der den Schutz französischer Geistes werke vorsieht. Einzelheiten sind nicht bekannt. Wir haben uns 306 sofort mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung gesetzt, um unter Berufung auf die französisch-russischen Vereinbarungen auch endlich den Schutz deutscher Werke in Rußland zu erreichen. Urheberrecht in den Niederlanden. Durch Ge setz vom 9. Juli 1931 wurde das niederländische Urheberrechtsgesetz von 1912 der 1928 in Rom beschlossenen Abänderung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst augepaßl und es sind die von den Niederlanden seinerzeit bei ihrem Beitritt zur Berner Übereinkunft gemachten Vorbehalte hinsichtlich des übersetzungsrechtes, des Rechts an Zeitungsartikeln und des Aufführungsrechtes fallen gelassen worden. Der Verzicht auf die Vorbehalte wirkt jedoch nur im Verhältnis zu denjenigen Ländern, die auch ihrerseits die Beschlüsse der Rom-Konferenz an erkannt haben. Da Deutschland diese noch nicht ratifiziert hat, bleiben somit die von den Niederlanden gemachten Vorbehalte in den urheberrechtlichen Beziehungen zwischen Deutschland und den Niederlanden in Kraft. Die Zahl der Mitgliedsstaaten der Berner Überein kunft hat sich, abgesehen von dem Beitritt einiger Kolonial- und Mandatsgebiete, im Berichtsjahr nicht erhöht. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben leider ihren Beitritt immer noch nicht vollzogen; die Aussichten dafür scheinen ferner gerückt als je. Für den nächsten Internationalen Verleger- Kongreß, der vom 18. bis 22. Juni in Brüssel tagen wird (der letzte Kongreß trat 1931 in Paris zusammen), sind die Vor bereitungen im Gang. Der Börscnverein und der Deutsche Ver legerverein werden Delegierte entsenden. Zahlreiche Referate über die verschiedensten nicht nur Urheber- und verlagsrecht lichen, sondern auch buchhändlerischcn Gebiete sind in Aussicht genommen. Uber den Verlauf des Kongresses werden wir im Börsenblatt berichten. Stcucrsragen. Die Steuergesetzgebung ist auf Grund des Notverordnungs rechtes stark in Fluß geblieben. Zunächst wurde durch die Not verordnung vom 14. Juni 1932 die Krisenlohnsteuer durch eine Abgabe zur Arbeitslosenhilfe (B es ch ä s t i g ten st e u e r) für die Zeit vom 1. Juli 1932 bis 31. März 1933 ersetzt. Dagegen wurde die Krisen st euer der Veranlagten weiter in alter Form erhoben. Ferner wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1932 die bis dahin bestehende Freigrenze für Kleinbetriebe bei der Umsatzsteuer in Höhe von RM S000.— wieder beseitigt. Erfreulicherweise gelang es uns, die Anwendung der Ausgleich st euer auf die hauptsächlichsten Gegenstände des Buchhandels zu beseitigen, wodurch sehr unliebsame, Behelli gungen und Verärgerung schaffende Vorgänge gegenstandslos wurden. Die Verordnung über Umfatzsteuervergütung vom 28. November 1932 brachte die neue Regelung der Uiüsatz- stsuer-Ausfuhvhändlervergütung und Umsatzsteuer-Ausfuhrver gütung. Wir haben darüber im Börsenblatt vom 13. Dezember 1932 eingehend berichtet und gleichzeitig ein gelbes Merk blatt herausgegeben. Hervorzuheben ist vor allem, daß die Ausfuhrvergütung sowohl vom Verleger wie vom Ausfuhr- Händler für alle Lieferungen in das Ausland beansprucht werden kann. Sie wird bei allen Lieferungen gewährt, die nach dem 30. November 1932 ins Ausland erfolgt sind. Me durch H 7 UStG, gegebene Möglichkeit der Umsatzsteuer- befroiung für Verlags- und Sortimentsbuchhandel mußte vom uns vielfach erläutert werden, erfuhr auch leider durch ein Urteil des Reichsfinanzhofes vom 30. September 1932 insofern eine Einschränkung, als Lieferungen an unselbständige Abnehmer (Beamte, Lehrer, Angestellte usw.) nicht mehr als steuerfreie Großhandelslieferungen angesehen werden. Im grünen Merkblatt vom 6. Dezember 1932 haben wir nochmals die Voraussetzungen zusammengestellt, die erfüllt fein müssen, wenn Verleger oder Sortimenter von dieser Stouerbefreiungsmöglich- kcit Gebrauch machen wollen. Die Frage der P h as e np a u s ch ali eru n g ist im Reichs finanzministerium noch keineswegs begraben, vielmehr ist anzu nehmen, daß der Plan erneut wieder ausgenommen wird, sobald
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