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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1933
- Sprache
- Deutsch
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89. 29. April 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. es sich um die Frage handelt, wie die Umsatzsteuer noch ergiebi ger gestaltet werden kann, nachdem sie in der heutigen ertrag losen Wirtschaft mehr und mehr an die Stelle der direkten Ein kommensbesteuerung getreten ist. Der Oktober 1932 brachte schließlich durch Einführung der S t e u e r g -u t -s ch e i n e noch eine wichtige Neuerung auf steuer rechtlichem Gebiet. Hierüber ist im Börsenblatt vom 11. Oktober 1932 ausführlich berichtet worden. Es ist zu hoffen, daß dieses Mittel der Diskontierung einer Steuersenkung zur Belebung der Wirtschaft beiträgt. Bon besonderer Bedeutung für den Verlagsbuchhandel ist der Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, der bei Zahlungen an ausländische Autoren und Verleger vorge nommen werden muß. Diese Neuerung ist zwar schon durch die Vierte Notverordnung vom 8. Dezember 1931 eingesührt worden, erst jetzt aber sind die Durchführungsbestimmungen ergangen, sodaß das Gesetz nunmehr zur Anwendung gelangt. Das Börsen blatt hat darüber alle Einzelheiten gebracht. Auch in diesem Falle hat sich der Börsenverein mit Nachdruck für die Interessen des Berlagsbuchhandels eingesetzt und verschiedene Befreiungen erreicht. Unsere grundsätzlichen Bedenken konnten wir leider nicht zur Geltung bringen, da wir vor Erlaß des Gesetzes nicht ge hört worden sind. Die Stcuerrechtsprechung, insbesondere die des Reichsfinanzhoses, und das umfangreiche steuerliche Schrift tum wurden von der Steuerstelle des Börsenvereins in ihren besonderen Auswirkungen aus den Buch-, Kunst- und Mu- -sikalienhan-del sorgfältig verfolgt und ihre wichtigsten Ergebnisse den Lesern der Steuerr-und schrei den des Börsenvereins übermittelt. Der Steuer ausschuß beschäftigte sich mit einer Reihe besonderer sachlicher Steuersragen, wie z. B. der Bewertung von Leihbüchereien, der Frage der Durchschnittsbesteuerung nichtbuch- sührender Buchhändler, den Voraussetzungen für die buchhänd lerische Inventur u. a. m. Hinzuweisen ist noch auf die Neubildung der bei den Landes finanzämtern bestehenden Finanzgerichte. Soweit wir unterrichtet sind, war der Buchhandel bei den Finanzgerichten bisher nicht vertreten. Wir haben die Kreis- und Ortsvereine verständigt, damit sie den zuständigen Industrie- und Handels kammern geeignete Persönlichkeiten als ehrenamtliche Mitglieder für die Finanzgerichte Vorschlägen. Verkchrssragen — Bahn — Post. Bahn und Post haben den immer wieder vorgebrachten Wünschen auf Herabsetzung der Tarife nur zum Teil entsprochen. Die Reichsbahn hat Ende Januar 1933 die Sätze für den Versand als Expreßgut ermäßigt und befördert Bücher- seNdungen, die mit einem grünen Zettel »Bücher« beklebt werden (grüner Verkehr), zu den Tarifen des Frachtgutes mit besonderer Beschleunigung. Die Reichspost hat schon ein Jahr zuvor die Ge bühren für einige Sendungsarten verbilligt. Die vom Buchhandel seit Jahren geforderte Verbilligung des D r u cks a che n v er fand e s wurde aber noch nicht zugestanden. Das Reichspostmini sterium beruft sich aus die ungünstige Wirtschaftslage der Reichs post, die eine weitere Senkung der Gebühren nicht zulasse. Wir setzen unsere Bemühungen fort, und da von der Herabsetzung der Drucksachengebühren der gesamte Handel Vorteile hat, haben wir den Deutschen Industrie- und Handelstag um Unterstützung ge beten (s. Bbl. Nr. 240 -vom 13. Oktober 1932, Nr. 276 vom 26. No vember 1932 und Nr. so -vom 28. Februar 1933). Seit 1. April 1933 ist auch die Versendung der durch Stem pel hergestellten Vervielfältigungen als Drucksache zugelassen, auch die Ergänzung und Änderung des Vordruckes durch Stempel ist erlaubt. Damit wurde ein vom Börsenverein wiederholt ge stellter Antrag angenommen. Die Beförderung von Kleingut ist Sache der Reichspost, da gegen soll der Versand größerer Güter vereinbarungsgemäß der Reichsbahn überlassen bleiben. Um diesen Grundsatz -auch in den Tarifen sestzulegen und um den Wettbewerb zwischen -beiden Ver waltungen auszuschalten, haben Reichspost und Reichsbahn im Dezember 1932 ein Abkommen getroffen, nach welchem bei der Beförderung von Kleingut die Tarife der Reichspost, beim Ver sand von Großgut die der Reichsbahn niedriger sind. In Durch führung dieses Abkommens hat die Post eine neue Versendungs art unter der Bezeichnung »Postgut« eingesührt. Die VersaNd- vorschriften und die Beförderungsgebühren sind im Börsenblatt abgedruckt worden. Die -Gebühren sind tatsächlich sehr niedrig, doch ist die Annahme solchen Postguts an bestimmte Bedingungen geknüpft, die eine volle Ausnutzung der Einrichtung, insbeson dere in mittleren und kleineren Orten, nicht zulassen. Es -darf angenommen werden, daß die Neuerung den Verkehrsbedürf nissen noch mehr angepaßt wird und daß verschiedene einschrän kende Bestimmungen aufgehoben werden. Erfahrungen über ihre Auswirkung, insbesondere über schnelle und sichere Beförderung beim Versand von Büchern usw. liegen noch nicht vor. Ob der Versand als Postgut von den Kommissionsplätzen Leipzig, Ber lin, München und Stuttgart vorteilhaft ist, erscheint fraglich. Die von den Hauptorten des Buchhandels ausgehenden -Sendungen überschreiten in der Regel das für Postgut festgesetzte Höchst gewicht von 7 kg. Die Aufteilung in mehrere Sendungen ver ursacht erhöhte Verpackungskosten, Zeit- und Arbeitsaufwand. Der Buchhandel wird deshalb auf -die bewährte Beförderung seiner Erzeugnisse mit Bücherwagen nicht verzichten können. Zollsragcn. Abgesehen von den Devisenbestimmungen, über die wir in besonderem Abschnitt berichten, wurde der Versand von Gegen ständen des Buchhandels durch Zolltarifänderuugen in den ver schiedenen Ländern nicht beeinträchtigt. Die Ausfuhr von Deutschland nach Bulgarien ist durch den am 17. Februar 1933 in Kraft getretenen deutsch-bulgari schen Handelsvertrag erleichtert. Der Zoll für Bücher in deut scher Sprache, -für -Musikalien, ungebunden und gebunden, wurde von 20 bzw. 40 auf 2 Goldlewa und der Zoll für Bilder von 400 aus 200 Goldlswa herabgesetzt. Polen erkennt die Zollfreiheit der Kalender in Buchform nicht an, auch wenn sie literarischen, wissenschaftlichen oder künst lerischen Inhalt haben. Die -Bemühungen des Börsenvereins, die Zollsreiheit dieser Erzeugnisse zu erlangen, blieben bisher ohne Erfolg. Dagegen wurden die Manipulationsgebühren -bei der Zollabfertigung von Postpaketen ermäßigt. Slempelgebühren werden überhaupt nicht mehr erhoben. Beanstandungen bei der Zollabfertigung sind nach unseren Erfahrungen oft nur aus falsche Auslegung der Tarife durch die Zollbeamten z-urückzusühren. So wurden beispielsweise Bücher bei der Einfuhr in Großbritannien der Seidenzollsteuer in Höhe von 12 °/° des Wertes der Bücher unterworfen, weil der Einband mit einem sogenannten Kapitälchen aus Seide oder Kunstseide versehen war. Die britischen Importeure haben da gegen beim -britischen Finanzministerium Einspruch erhoben und wir haben das -Reichswirtschastsministerium unterrichtet; denn wenn die Auffassung der englischen Zollämter von der obersten Instanz bestätigt würde, müßten fast -alle in Deutschland her gestellten gebundenen Bücher bei der Einfuhr in England mit dem hohen Zoll belastet werden. Bon einigen Verlegern wurde erneut der Antrag auf Ein führung eines Schutzzolles für Gebet- und An dachtsbücher in deutscher Sprache bei der Ein fuhr -in Deutschland gestellt. Di« Wünsche des deutschen Gebekbuchverlags, vor der unter günstigeren Bedingungen arbei tenden ausländischen Konkurrenz geschützt zu werden, sind ver ständlich. Gegen die Einführung eines Schutzzolles besteht aber doch das wesentliche Bedenken, daß eine solche Maßnahme für eine Sondergruppe von Büchern dem vom Buchhandel i-m Jn- un-d Auslände stets vertretenen Grundsatz -der Zollfreiheit allen Geistesgutes zuwiderläuft. Schutzmaßnahmen zugunsten der deut schen Gebetbuchindustrie können leicht zu einer Beeinträchtigung der übrigen in deutscher Sprache im Ausland gedruckten Werk« führen. Österreich, die deutschen Teile -der Schweiz, der Tschecho slowakei, Polens und anderer Länder sind mit dem -deutschen -Buchhandel so eng verbunden, -daß eine empfindliche -Störung der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zu befürchten wäre, wenn die deutschsprachigen Veröffentlichungen dieser Län der nur unter erschwerten Bedingungen in Deutschland einge sührt werden dürfen. 307
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