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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1933-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1933
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- Deutsch
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F. 98, 29. April 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. geguen; der einen für die eigentliche Buchliteratur, der anderen für Zeitschriften. Dadurch sind wohl die schlimmsten Folgen ver mieden worden, wie auch rückblickend festgestellt werden kann, daß die ursprünglich recht schwierig aussehendcn mit der Notver ordnung verbundenen rechtlichen Fragen in der Praxis verhält nismäßig einfach gelöst werden konnten. Unser Grundsatz, hier für cinsachste Regeln aufzustellen und die Lösung der Schwierig keiten nach Recht und Billigkeit zu empfehlen, hat sich bewährt. Nachdem das Reichswirtschaftsministerium von der in der Notverordnung vorgesehenen Ermächtigung keinen Gebrauch ge macht und den Zwang zur Preissenkung für die vor dem 39. Juni 1931 erschienene Literatur nicht verlängert hat, erscheint es uns notwendig, mit allen Mitteln dafür zu sorgen, daß die Sicherheit der Preise baldigst wiederkehrt. Leider kann das nicht aus dem Wege geschehen, daß die Verleger ihre Preissenkungen einfach wieder aufhcben. Das würde vermutlich nach den Ausführungen des damaligen Reichswirtschastsministcrs Warmbold vom Juni 1932 die Reichsregierung und sicher auch die Käuserschaft auf den Plan rufen. Wohl aber muß in den Fällen, in denen in folge Nichlsenkung die Ladenpreisbindung weggefallcn ist, der Verleger sie baldigst wieder einführen. Wir haben Schritte dazu eingeleitet und hoffen, daß dadurch im Laufe der Zeit die Biblio graphie wieder auch in Preisfragen ein zuverlässiges Nachschlage werk wird. Der Buchhandel braucht sich heute kaum noch gegen den Vorwurf zu verteidigen, daß sein System zu überhöhten Preisen führe. Von einzelnen Ausnahmen abgesehen, bei denen vielfach aber auch eine genaue Prüfung die Berechtigung der Preishöhe ergibt, ist diese im allgemeinen für alle Gegenstände des Buch handels denkbar niedrig. Zieht man in Betracht, wie besonders auf dem Gebiete des schöngeistigen Verlags ältere Bestände unter Aufhebung des Ladenpreises abgestoßen werden, wie die Verleger versuchen, durch Preisherabsetzungen, oft selbst für neueste Lite ratur, sich der gesunkenen Kaufkraft anzupassen, so darf man ohne Übertreibung behaupten, daß Bücher niemals so billig waren wie jetzt. Wenn der vertreibende Buchhandel an dieser Er scheinung Kritik übt, so richtet sich diese weniger gegen die niedri gen Preise als solche, obwohl nicht zu verkennen ist, daß die Überschwemmung mit vielen billigen Ausgaben den Absatz des teureren Buches nachteilig beeinflußt; sie wendet sich vielmehr mit voller Berechtigung dagegen, daß das Erscheinen der billigen Volksausgabe oder die Preisherabsetzung zeitlich zu nahe an die ursprüngliche Ausgabe herangerückt wird, und daß dadurch beim Käufer der Eindruck der Benachteiligung erweckt werden muß. Grundsätzlich sollte der Verlag aus diese Einstellung in Käuferkreisen auch zu seinem eigenen Besten Rücksicht nehmen; er sollte es insbesondere aber auch aus der Erkenntnis, daß ein leistungsfähiges Sortiment das beste Vertriebsmittel für die Buchhandclsware ist und bleibt. Die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Sortiments über das gesamte Absatzgebiet ist der Grundgedanke des Ladenpreis systems. Er muß bei seiner Ausgestaltung oberster Grundsatz blei ben. Daß wir dabei bemüht sind, allen berechtigten Forderungen aus Beachtung volkswirtschaftlicher Grundsätze gerecht zu werden, beweist die Vorlage eines Antrags an die diesjährige Hauptver sammlung auf Abänderung verschiedener Bestimmungen der Ver kaufsordnung. Wir haben Verständnis dafür, wenn der Wunsch besteht, in Zeiten wie den jetzigen an den buchhändlerischen Grundgesetzen möglichst wenig zu ändern. Wir glauben aber, daß cs zu gerechtfertigten Vorwürfen führen müßte, wenn wir nicht versuchen wollten, durch Neu regelung in den Ordnungen dort Besserung zu schaffen, wo sich offenbar Mißstände entwickelt haben, die zumeist gerade ihre Ursache in der augenblicklichen wirtschaftlichen Lage finden. Der Grundsatz, den wir dabei vertreten, ist auch hier der von Recht und Billigkeit und der gegenseitigen Lauterkeit im Geschäftsver kehr. Dabei spielt eine wesentliche Rolle der Wettbewerb des Ver lags als eigner Vertreter seiner Werke gegenüber den, vertreiben den Buchhandel. Im übrigen befaßt sich der Entwurf insbesondere mit einer Neufassung der Vorschriften über die Bezeichnung von Antiquariat und mit dem Angebot von Vermittlerprovision, Fragen, die uns im Lause des Berichtsjahres wiederholt beschäftigt haben. Be sonders häufig ist daran Anstoß genommen, daß preissreie Werke als »neu» bezeichnet werden. Gewiß entspricht dies ost dem tat sächlichen Erhaltungszustand; es erscheint uns aber notwendig, daran sestzuhalten, daß mit dem Begriss »neu» die Preisgebnndcn- heit verknüpft bleibt. Deshalb soll sür preissreie tadellos erhal tene Bücher als Zustandsbezeichnung die Verwendung des Wortes »neu« allein oder im Zusammenhang mit einem anderen Wort untersagt, wohl aber zugelassen werden, daß solche Stücke als ungebraucht charakterisiert werden. Die Gewährung von Vcrmittlerprovision ist zwar unter be stimmten Voraussetzungen zulässig; es ist aber unangebracht, solche Provision öffentlich anzubieten. Sobald das nämlich ge schieht, sind die Angebote nur zu leicht der Anreiz, den eigenen Bedarf unter Provisionsgenuß, d. h. dann in diesem Falle mit unzulässiger Rabattgewährung zu beziehen. Da solche Provisions- angebote in letzter Zeit häufiger vorgckommen sind, sieht der An trag ein Verbot der öffentlichen Anpreisung vor. Wenn wir gleichzeitig auch einen Antrag aus Abänderung einiger Bestimmungen der buchhändlerischen Verkchrsordnung einbringcn, so handelt es sich dabei um Wünsche und Anregungen aus Mitgliederkreisen, die nicht von so wesentlicher Bedeutung sind und auf die deshalb an dieser Stelle nicht näher eingegangcn zu werden braucht, die wir aber doch als zeitgemäß und gerecht fertigt nicht außer acht lassen konnten. Als wichtig sei nur auf die Änderung des 8 4 hingcwiesen, der uns im Laufe des Jahres namentlich in Verbindung mit den Preisherabsetzungen wieder holt beschäftigt hat. Im einzelnen ist noch folgendes hervorzuheben: Wenn nicht nur von Außenstehenden, sondern auch im Be- russstand selbst die Auffassung vertreten wird, die Fälle der Preisunterbietungen hätten keine Grenzen, so könnte man sich daniit trösten, daß in Zeiten eines so schweren Wirtschaftskampses naturnotwendig der Wille zur Jnnehaltung der Ordnungen durch den Zwang, Geschäfte um joden Preis zu machen, beeinträchtigt würde. Tatsächlich halten sich aber die zu unserer Kenntnis ge langenden Fälle im Rahmen des üblichen. Wir sind allen Fällen, in denen uns gegenüber von unhaltbaren Verhältnissen gesprochen wurde, nachgegangen, unsere Untersuchung hat aber die Behaup tungen oftmals nicht bestätigt. Diejenigen, die bei uns Beschwerde führen, müssen sich darüber klar sein, daß wir mit bloßen Gerüch ten nichts anfangen können; nur schlüssiges Beweismaterial er möglicht uns das erfolgreiche Einschreiten. Wo wir Beweise in der Hand hatten, sind wir stets auf satzungsmäßigem Wege vor- gegangcn oder haben das Gericht angerufen. In der Mehrzahl der von uns anhängig gemachten Prozesse ist im Sinne unseres Antrages entschieden worden. In einigen Fällen ist es zum Ab schluß von Vergleichen gekommen, in welchen die künftige Befol gung der buchhändlerischen Ordnungen zugesichert wurde. Vor aussetzung einer erfolgreichen Durchführung des Preisschutzsystems bei den Gerichten ist die Verpflichtung der Abnehmer durch den Revers des Verlegers. Wir müssen, da die Rechtsprechung ein mög lichst lückenloses Reverssystcm verlangt, immer wieder mit Nach druck fordern, daß der einzelne Verleger seine Abnehmer entspre chend bindet. Das gilt insbesondere für die Lieferung an den Zwischenhändler, die nur erfolgen sollte, wenn er seinerseits seine Abnehmer nur nach entsprechender Verpflichtung beliefert. Unter Vorsitz des Börsenvereins fanden Verhandlungen zwi schen Zeitschriften-Vcrlegern und -Händlern wegen des Preisauf- druckcs statt. Dabei wurde Übereinstimmung dahin erzielt, daß der Preisausdruck einheitlich lauten soll: bei Zeitschriften mit Versicherung z. B. 75 Pfg. einschl. 5 Psg. Bestellgeld, bei Zeit schriften ohne Versicherung z. B. 45 Pfg., frei Haus 50 Pfg. Der so aufgedruckte Preis wird geschützt. Maßnahmen gegen den Abbau der Kulturctats. Die zahlreichen Entschließungen und Eingaben, durch welche vom Buchhandel und von anderen Stellen gegen die Ein schränkungen in den Haushalten von Reich, Ländern und Ge meinden aus kulturellem Gebiet Stellung genommen wurde, haben nur geringen Erfolg gehabt. Von Jahr zu Jahr sind die Abstriche größer geworden; in vielen Fällen standen nicht einmal 301
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