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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1942
- Strukturtyp
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- 1942-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1942
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- Deutsch
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Das gleiche gilt für befristete Arbeitsverhältnisse, die durch Zeitablauf enden würden. Wer ohne Anordnung des Arbeits amtes einen solchen Arbeitsplan verläßt oder einen Gefolgs mann entläßt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1942 außer Kraft. (RGBl. I S. 340.) Vertreter einberufener Gefolgschaftsmitglieder Nach der Anordnung des Reichsarbeitsministers von 7. No vember 1941 ist es dem Reichstreuhänder der Arbeit lediglich anzuzeigen, wenn ein Gefolgschaftsmitglied Gehaltserhöhung bekommen soll, weil es die höherwertige Tätigkeit eines einbe- rufenen Arbeitskameraden übernimmt. Diese Anzeige muß aber rechtzeitig erfolgen, damit dem Reichstreuhänder eine Prüfung der Verhältnisse vor der ersten Auszahlung jener Bezüge mög lich ist, denn widerspricht der Reichstreuhänder, so müssen be reits gezahlte Beträge zurückerstattet werden. (Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 14. April 1942, Reichsarbeitsblatt I S. 235.) Dauer des Reichsarbeitsdienstes der weiblichen Jugend Um die Einbringung der Hackfruchternte zu fördern, wird die Dienstzeit im weiblichen Reichsarbeitsdienst einschließlich dem Kriegshilfsdienst auf 12 Monate festgesetzt, so daß die nächste Entlassung erst Ende Oktober 1942 stattfindet. (Verord nung vom 18. Mai 1942, RGBl. I S. 336.) Anträge auf Einstellung von Lehrlingen und Anlernlingen Aus Gründen der Verwaltungsvcreinfachung sind künftig die An träge für die Oster- und Hcrbsteinstellung von Lehrlingen und An lernlingen nur einmal im Jahr, und zwar bis zum vorhergehenden ersten Oktober einzureichen. Diese Regelung gilt nur für das Alt reich. Die Melde- und Einstellungstcrmine für die Landesarbeits ämter der Alpen- und Donauländer sowie für die neugewonnenen Gebiete werden noch bekanntgegeben (Anordnung des Beauftragten für den Vicrjahresplan vom 27. Mai 1942, Reidrsarbeitsblatt I, S. 273.) Buchführungspflicht Nach der Reichsabgabenordnung (§ 161 Abs. 1, Ziffer 1) sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen, dem Gewerbeertrag und dem Vermögen die Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, die zuletjt mit mehr als RM 6 000.— Gewerbeertrag ver anlagt worden sind. Während des Krieges ist der Reichsfinanzminister damit einverstanden, daß nur diejenigen Unternehmer dieser Buch führungspflicht entsprechen, die zuletjt mit mehr als RM 12 000.— Gewerbeertrag veranlagt worden sind. Buchführungspflichten, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, z. B. zum Zwecke der Umsatj- stcuer, bleiben unberührt. (Erlaß des Reichsfinanzministers vom 8. Juni 1942, Reichssteuerblatt Seite 569.) Steuergefährdung durch zu hohe Abschreibungen Durch Urteil des Reichsgerichtes vom 12. Februar 1942 ist ein Kaufmann wegen Steuergefährdung, begangen durch zu hohe Ab schreibung zweifelhafter Forderungen verurteilt worden. (Mitgeteilt im Reichssteuerblatt Seite 393 ff.) Aus der Urteilsbegründung, die für alle Kaufleute von größtem Interesse ist, seien folgende Punkte heraus gehoben: Es unterliegt keinen Bedenken, daß der Angeklagte die Steuereinnahmen dadurch fahrlässig verkürzt habe, daß er bei der Abgabe der Steuererklärungen sowohl hinsichtlich der Einkommen- als der Gewerbesteuer von den entstandenen Forderungen zu hohe Be träge als zweifelhaft abgeschrieben habe. Zunächst hat der Steuer pflichtige selbst zu entscheiden, wie er eine Forderung bewertet und welcher Betrag von ihr abgeschrieben werden soll, aber er hat dabei die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Tut er das, dann kann die Steuerbehörde seine Schätjung nicht beanstanden. Zweifel hafte Forderungen sind nach gleichmäßigen Grundsätyen und, wenn die Verhältnisse sich nicht ändern, nach gleichen Sätzen zu bewerten. Der Minderwert der zweifelhaften Forderung kann in verschiedener Weise, z. B. in der Form der Einzelbewertung oder der Pausch- bewertung. ermittelt werden. Nun ist dem Angeklagten bekannt gewesen, daß von Forderun gen, die nach einem bzw. zwei Jahren noch nicht abgedeckt waren, im zweiten oder dritten Jahre regelmäßig etwa drei Viertel der abge schriebenen Beträge wieder eingingen. Diesen Eingang hätte der An geklagte durch Klageerhebung oder Verwendung von Postnachnahmen noch beschleunigen können. Er habe aber davon abgesehen und sei deshalb gegen seine Kunden schonender vorgegangen als es sonst dem kaufmännischen Gebrauch entspricht. Der tatsächliche Verlust des An geklagten sei ganz normal gewesen und habe durchschnittlich 3 bis 4 v. H. des Gesamtumsatzes betragen. Bei dieser Sachlage könne es nicht gebilligt werden, daß der Angeklagte seinen Forderungen einen Minderwert von 46 v. H. und 50 v. H. beigemessen habe. Bei An wendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt hätte er zu der Erkenntnis gelangen müssen, daß er vom Jahre 1935 ab Forderungen als „Dubios“ bezcichnete, die es nicht waren. Es wäre seine Pflicht gewesen, ent weder sich beim Finanzamt zu erkundigen wie er sich zu verhalten habe oder sich an einen Steuerberater zu wenden. Durch sein Ver halten habe er fahrlässig bewirkt, daß Einnahmen aus der Einkommen- und der Gewerbesteuer verkürzt wurden. Ersetzung zerstörter Urkunden Ist die Urschrift einer von einem Gericht oder Notar aufgenom menen oder ausgestellten Urkunde oder einer gerichtlichen Entschei dung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann die Urschrift durch eine beglaubigte Abschrift oder Ausferti gung ersetjt werden, falls noch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vorhanden ist. Fehlt diese, so kann das Gericht oder der Notar den Inhalt der Urkunde durch Beschluß feststellen, nachdem regelmäßig ein Beteiligter oder mehrere Beteiligte gehört worden sind. Auch eidliche Vernehmungen sind möglich. Gegen die Ersetzung der Urschrift steht den Beteiligten sowie jedem, der durch die Entscheidung betroffen ist, die sofortige Beschwerde (Re kurs) zu. Das Verfahren der Neuausfertigung ist gebührenfrei. Für die zu- gestclltcn Ausfertigungen werden Schreibgebühren erhoben. — Diese Veiorcii.ung gilt auch für die deutschen Gerichte und deutschen Notare im Protektorat Böhmen und Mähren. (Verordnung vom 18. Juni 1942, RGBl. I, Seite 395.) Aufbau der Gauwirtschaftskammern Die Gauwirtschaftskammern sind die regionalen Führungsstellen der deutschen Wirtschaftsorganisation im Bereiche der Gaue. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung und werden von aktiven Un ternehmern geführt, so daß sie die Wirtschaft ihres Bezirks in ihrer Gesamtheit repräsentieren. Bei der Betreuung der Wirtschaft haben sie den Staat in seiner Wirtschaftsführung zu unterstützen und den Gauleitern bei der Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stehen. Durch die Gauwirtschaftskammer-Aufbauverordnung vom 30. Mai 1942 (RGBl. I, Seite 371) werden Gestalt und Aufbau der Gauwirt schaftskammern näher bestimmt. Der Gauwirtschaftskammer gehören alle natürlichen und juristi schen Personen des privaten und öffentlichen Rechts an, die in ihrem Bezirk einen wirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Auch Inhaber von Betriebsstätten, deren Hauptniederlassung außerhalb des Bezirks liegt, gehören der Gauwirtschaftskammer an. Die Kammer wird von einem Präsidenten nach dem Führergrundsatz geleitet. Zur Beratung und Unterstützung des Präsidenten wird ein Beirat gebildet. Die Kammern haben in eigener Verantwortung die Gesamtbelange der Wirtschaft ihrer Bezirke wahrzunehmen und zu fördern sowie den Ausgleich der verschiedenen wirtschaftlichen Interessen zu bewirken. „Buch und Volk 64 über und aus neuen Büchern Das vierte Heft soeben erschienen Mit dem je§t erschienenen Heft der Buchberatungszeit schrift ..Buch und Volk“ beginnt die Sommerpause. Danach wer den im Herbst noch zwei Hefte herauskommen, die die Winter arbeit des Sortiments unterstü^en sollen. Es lohnt sich deshalb, das vierte Heft genauer anzusehen und mit Sorgfalt in die Be ratungsarbeit einzuse^en. Mancher „Buch und Volk“-Leser hat uns schon bestätigt, daß ihm die Zeitschrift durch die zahlreichen Proben aus neuen Büchern besonders ans Herz gewachsen ist, weil ihm diese mehr als kurze Besprechungen und Buchlisten in die Buchwelt einzu führen vermögen und dabei recht angenehm und abwechslungs reich unterhalten. Die Schriftleitung hat auch beim vierten Heft darauf Rücksicht genommen und bringt Verschiedenes aus je^t erschienenen Büchern, so von Plaßmann über „Volkheit und Füh- rertum“, von Horst Slesina „Mit Karabiner gegen Panzer“, von Wolfgang Frank aus seinem schönen Prien-Buch „Prien greift an“, von Wilhelm Ehmer aus der ausgezeichneten Novelle „Die Nacht vor Paris“ einen Abschnitt „Kampf um Paris“. Dazwi schen finden sich einige Gedichte der Brüder Mönnich, deren lyrische Begabung auffällig ist. Die Proben aus dem Erlebnis- Nr. 175, Sonnabend, den 8. August 1942 155
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