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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmiiglieder 20 Beilagen werden nicht angenommen. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen sür eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 287. Leipzig, Freitag den 11. Dezember 1903. 70. Jahrgang. Amtlich (Aus dem Reichsgesetzblatt Nr. 46 ausge geben zu Berlin den 3. Dezember 1903.) Bekanntmachung, betrefsend den Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der französischen Republik in Berlin vom 2. Juni und 13. Juli 1903 über die zwischen Deutsch land und Frankreich am 19. April 1883 ge schlossene Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 25. November 1903. Zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin hat der nachstehende Notenwechsel stattgefunden. Berlin, den 25. November 1903. Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez-) Freiherr von Richthofen. (Übersetzung.) Französische Botschaft in Deutschland. Berlin, den 2. Juni 1903. Herr Unterstaatssekretär! Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten hat soeben diese Botschaft beauftragt, die Aufmerksamkeit Eurer Exzellenz auf eine Sachlage zu lenken, welche im höchsten Grade die Rechte der französischen Urheber und Verleger in Deutschland anzugehen scheint. Gemäß einer am 15. Januar 1892 zwischen Deutsch land und den Vereinigten Staaten geschlossenen Übereinkunft ist die wechselseitige Gleichstellung auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen Urheberrechts in der Weise festgelegt worden, daß die Amerikaner in Deutschland die Vorteile des Gesetzes vom 19. Juni 1901 genießen, welches — im Artikel 12 — das Recht der Übersetzung von jeder Beschränkung befreit, indem es dasselbe vollständig dem Rechte der Reproduktion gleichstellt. Dagegen sind die Franzosen, um in Deutschland das Übersetzungsrecht während der ganzen Dauer des Rechtes am Originalwerke zu genießen, gehalten, ihr Werk innerhalb der auf die Veröffentlichung des letzteren folgenden zehn Jahre übersetzen zu lassen. Die, wie Eurer Exzellenz bekannt, immer noch zwischen Frankreich und Deutschland in Kraft bestehende Literar- konventiou vom 19. April 1883 enthält jedoch im Artikel 16 die Klausel der wechselseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation. Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. er Teil. Unter Berufung auf diese Klausel glaubt auch meine Regierung nicht zweifeln zu können, daß die Regierung Seiner Majestät des Kaisers und Königs geneigt ist, die den amerikanischen Urhebern auf Grund der Übereinkunft von 1892 in Verbindung mit dem deutschen Gesetze von 1901 zugesicherte Behandlung hinsichtlich des Übersetzungsrechts auch auf die französischen Urheber auszudehnen. Ich glaube hinzufügen zu sollen, daß wir selbstverständ lich in dieser Hinsicht den deutschen Urhebern in Frankreich die gleiche Behandlung gewähren werden, die unsre Urheber in Deutschland genießen werden. Genehmigen Sie, Herr Unterstaatssekretär, die Ver sicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. (gez.) G. Bihourd. Seiner Exzellenz Herrn von Mühlberg, stellvertretendem Staatssekretär des Auswärtigen Amts. Berlin, den 13. Juli 1903. Der Unterzeichnete beehrt sich, dem Geschäftsträger der Französischen Republik, Herrn G. Prinet, den Empfang der Note Seiner Exzellenz des Herrn Botschafters vom 2. v. M. zu bestätigen und dazu folgendes zu bemerken: Auf Grund des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 473) genießen die amerikanischen Bürger für ihre Werke der Literatur in Deutschland den Über setzungsschutz nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227). Vermöge der Meistbegünstigungs klausel im Artikel 16 des deutsch-französischen Literarvertrags vom 19. April 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 269) haben deshalb unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch die franzö sischen Urheber für ihre Werke auf den gleichen Schutz Anspruch. Diese Voraussetzung ist nunmehr gegeben, da Seine Exzellenz der Herr Botschafter in der oben erwähnten Note namens seiner Regierung erklärt hat, die Französische Regierung werde den deutschen Urhebern in Frankreich hin sichtlich des Urheberrechtsschutzes die gleiche Behandlung wie den französischen Urhebern einräumen. Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um dem Herrn Geschäftsträger die Versicherung seiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern. (gez.) von Mühlberg. An den Geschäftsträger der Französischen Republik Herrn G. Prinet. 1368
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