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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1916
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- 1916-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1916
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vss 92. 20. April 1916. Redaktioneller Teil Loewer Verlag, Stuttgart (l. April). A. Marcus L E. Webers Verlag, Bonn (27. März). Georg Miiller, München (15. März). R. Piper L Co., München (15. März). Fr. Pustet, Regensburg (1. April). Hugo Schmidt Verlag, München (15. März). Jos. Scholz, Mainz (1. Januar). Ferdinand Schrcy, Berlin (14. März). Franz Schulze, Berlin (17. März). ' Schulzesche Hosbdr. u. Verlh. (R. Schwartz), Oldenburg <24. März). B. Tauchnitz, Leipzig (24. März). E. F. Thienemann, Gotha (1. April). E. Ungleich. Leipzig (1. April). VerlagSanstalt sür Literatur und Kunst, Grunewald (27. März). H. Wollermann, Braunschweig (17. März). Teubner, Leipzig. (Börsenblatt vom 23. März.) (Ausgenommen: Sammlung: Aus Natur und GetsteSwelt.) Preiserhöhung sür Einbände: Erhöhung: Ladenpreis bisher 3.— und weniger 30 H Ladenpreis 20 „ . ^ 5.— 50 H 35 . . 8.— 80 H 55 . ^ 10.- darllber ^ 1.- 70 Aufschlag auf Ladenpreis ist jetzt aus jeder Faktur anzugeben. Anlage L. Gutachten der Rechts-AuSkunftSstelle des Deutschen VerlegervereinS über die Frage: Ist der Verleger berechtigt, den Ladenpreis einseitig und gegen den Willen des Verfassers zu erhöhen (ß 2l des Verlagsgesetzes), unter Berufung aus die durch die gegenwärtige KrtegSzeit bedingte Geschäftslage? Der Verleger wünscht den Ladenpreis zu erhöhen. Sein Verlagsvertrag berechtigt ihn dazu ohne weiteres nicht. Er begründet sein Verlangen damit, daß die gegenwärtigen, durch den Krieg hervorgerufenen schlechten geschäftlichen Ver hältnisse, die er beim Vertragsabschluß mit dem Verfasser nicht habe voraussehen können, ihm die übernommene Leistung ohne sein Verschulden unmöglich machen und ihn deshalb berechtigen, Abänderungen des Vertrages insoweit zu beanspruchen. 1. Nach H 275 BGB. wird der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird, d. h. unmöglich nicht aus in seiner Person liegenden Gründen — subjektiver Unmöglichkeit, sondern aus sachlichen Gründen — objektiver Unmöglichkeit, wenn die Leistung von niemandem — den Schuldner selbst eingeschlossen — bewirkt werden kann. Nach Entscheidung des Reichsgerichts soll eine solche objektive Unmöglichkeit im Sinne des Gesetzes aber auch dann vorliegen, wenn ein Zustand eingetreten ist, der der objektiven Unmöglichkeit nahezu gleichkomml; z. B. wenn der Schuldner nur mit übermäßiger Kraftanstrengung, also nur unter solchen Schwierigkeiten oder nur unter so großen Aufwendungen zu erfüllen vermöchte, daß ihm die Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht zugemutet werden kann; denn über diese letzte Grenze hinaus geht die Leistungspfllcht des Schuldners gemäß K 242 überhaupt nicht. Vergl. die Ausführungen im Kommentar der Reichsgerichlsräte zum BGB., 2. Auslage, zu H 275. 2. Steht aber die nachträgliche, nach der Entstehung des Schuldverhällnisses eingetretene objektive Unmöglichkeit, oder die ihr nach Vorstehendem gleichzuachtende fest — ebenso das nachträglich eingetretene Unvermögen in der Person des Schuldners —, dann wird der Schuldner von feiner Leistung befreit. Dies bedeutet, daß ihm «jetzt nicht mehr die von ihm an sich geschuldete Leistung abverlangt werden kann«. Das Vertragsverhältnis an sich bleibt bestehen (anders bei der von Anfang an vorhandenen Unmöglichkeit der Leistung, H 306 BGB.), nur daß er fortab seine Wirkung nach anderer Richtung äußert, vk. i. e. Im allgemeinen gilt nun der Satz, daß der Krieg an sich geschlossene Verträge nicht beeinflußt. — Es darf jedoch im Hinblick auf die oben wiedcrgegebenen Ausführungen angenommen werden, daß das Reichsgericht erst recht zugunsten derartiger durch den gegenwärtigen Krieg beeinflußter Vertragsverhältnisse seinen Standpunkt festhält. Tatsächlich hat auch schon das Reichsgericht die Strenge dieses Satzes bereits gemildert, indem es Entscheidungen erlassen hat, die die Vertrag, lichen Verpflichtungen des Schuldners wesentlich herabsetzen, und zwar entgegen dem Willen des Gläubigers. Ich erinnere an das Urteil des Reichsgerichts, das einem Pächter, der Räume zur Abhaltung von Tanzlustbar. ketten usw. gepachtet hatte und dessen Geschäft infolge der Krieges brach lag, eine Herabsetzung seines Pachtzinses zubllligte. 3. Es erscheint daher an sich nicht ausgeschlossen, daß — der Nachweis der tatsächlichen oder der ihr gleich, zuachtenden Unmöglichkeit der ursprünglich übernommenen Leistung vorausgesetzt — auch zugunsten des Verlegers entschieden werden würde. Seinem Wunsche würde es entsprechen, wenn seinem Vertrage ein Inhalt gegeben würde, der den Zeit- Verhältnissen Rechnung trägt und ihn auf Grund neu anzuslellender, die eingetretene Preissteigerung berücksichtigender Kal- kulattonen abändert. Ob ein solcher die Interessen des Verlegers schützender Fall vorliegt, ist Tatfrage und zugleich Beweisfrage. Diese letztere ist nicht zu unterschätzen, denn der Vertragsgegner wird auf die Erbringung des Nachweises, daß die Herstellungs kosten des Werker so ungeheuer gestiegen sind, daß man tatsächlich von einem einer Unmöglichkeit der Leistung gleichzu- achtenden Fall aus seiten des Verlegers sprechen kann, bestehen. 457
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