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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1916
- Strukturtyp
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- 1916-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1916
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Redaktioneller Teil. -V 92, 2V. April ISlL Ich möchte meine Bedenken gegen die Anwendbarkeit der oben unter I tviedergegebenen Bestimmung des K 27S aus den Fall des Verlegers nicht unterdrücken. Es ist mir recht zweifelhaft, ob im allgemeinen gesagt werden kann, es set dem Verleger unmöglich geworden, so zu liefern, wie er vertraglich sich verpflichtet gehabt. Es sprechen dabei doch auch andere in der Person des betreffenden Verlegers liegende Momente mit, Momente, die vielleicht nur eine subjektive und deshalb nicht ausreichende Unmöglichkeit begründen, ck. oben unter 1. Es kommt außerdem noch hinzu, daß K 27S sich auf ein Vertragsverhältnis bezieht, das demjenigen zwischen Verleger und Sortimenter entspricht. Tenn mit dem Ladenpreis wird auch der vom Sortimenter dem Verleger zu zahlende Preis bestimmt. Dieser Preis wäre es, der — durch die gegenwärtige schlechte Geschäftslage bedingt — vom Verleger zunächst erhöht würde. Der Sortimenter erhöht seinerseits im Einverständnis mit dem Verleger den Ladenpreis, und der Leidtragende ist letzten Endes dar kaufende Publikum. Nicht aber beziehen sich die Bestimmungen in ß 275 BGB., zunächst wenigstens, aus das Verhältnis zwischen Ve» leger und Verfasser. Dieses Verhältnis aber ist es ja gerade, das durch die gegenwärtige Lage berührt wird und die. Interessen des Verlegers ungünstig beeinflußt. Denn der Verleger darf eine Erhöhung des einmal festgesetzten Ladenpreises ohne Zustimmung des Verfassers nicht etntreten lassen, durch jene aber sollen die durch die Verteuerung der Herstellungs materialien ihm entstandenen Mehrkosten ausgeglichen werden. 4. Vielleicht läßt sich der Sache auf andere Weise, die den Interessen des Verlegers mehr gerecht wird, beklommen. — In den oben angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts wurde schon die Bestimmung des Z l57 BGB. gestreift: Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Ihr entspricht die Bestimmung in H 242 BGB., wonach der Schuldner verpflichtet ist, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssttte es erfordern. Man wird deshalb Wohl sagen können, daß es Wider Treu und Glauben verstoßen würde, wollte der Vertrags-- gcgner trotz der durch den Krieg hervorgerufenen, sehr hohen Preissteigerung aller Hcrstellungsmaterialien Erfüllung nach dem ursprüngliche» Vertrag verlangen, also: wollte der Verfasser an dem ihm an sich zustehenden Recht, in eine Erhöhung des Ladenpreises nicht zu willigen, festhalten, ohne Berücksichtigung der aus Setten des Verlegers entstandenen Notlage. Aber auch hier gilt: jeder Fall ist für sich zu prüfen und zu entscheiden. 5. Es bleibt zu erwägen, ob nicht auch das Schikaneverbot des tz 228 BGB., wonach die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufllgen, gegeben erscheint. Ließe sich fest- stellen, daß der Verfasser nur deshalb sich weigere, in eine Erhöhung des Ladenpreises zu willigen, um den Verleger zrr benachteiligen, ihn an seinem Vermöge» zu schädigen — die höheren Herstellungskosten werfen einen zu geringen oder gar keinen Verdienst ab —, so würde sich der Verleger auf K 226 stützen und beanspruchen können, daß die Weigerung des Verfassers als rechtswidrig anzusehen sei. — Aber auch hier: Tat- und Beweisfrage im Einzelfall. 6. Teuerungszuschlag, Besorgungsgelder, Kriegszuschlag aus Decken und Einband und dergleichen Maßnahmen, durch- die sich der Verleger helfen will, lausen, dafern der Sortimenter sie dem lausenden Publikum wieder berechnet, auf eine Erhöhung des Ladenpreises hinaus. 7. Die vorstehend unter 4 und 5 enthaltenen Ausführungen würden auf das Verhältnis zwischen einem Verleger^ der mit einer Behörde den Preis für die von ihm zu liefernden Bücher — z. B. Schulbücher — festgesetzt hat, analog anzuwenden sein. 8. Wird dem Verfasser sein Honorar als »Beteiligung am Absatz« gewährt, so, daß er für jedes verkaufte Buch einen bestimmten Prozentsatz des Ladenpreises erhält, und der Verleger erhöht diesen letzteren, dann würde das Honorar nach dem erhöhten Ladenpreis zu bemessen sein. Dem so rechnenden Verfasser: Durch die Erhöhung des Ladenpreises wird der Absatz des Buches gemindert, dadurch aber mein Honorar geschmälert, und aus diesem Grunde muß mir ein höherer Prozentsatz zum Ausgleich zugebilligt werden, wenn ich mit der Erhöhung des Ladenpreises einverstanden sein soll — läßt sich eine gewisse Berechtigung sicherlich nicht absprechcn. — Praktisch läuft es auf die Entscheidung der Frage hinaus, ob und inwieweit eine Schmälerung des Honorars stattgefnnden hat, die den Verfasser zur Geltendmachung einer Schadenforderung nach H 823 BGB. berechtigen könnte. Leipzig, den 30. März I9l6. Justizrat vr. R. Anschütz. Neuere und ältere wertvolle Bücher für Werktag und Feste, für Draußen und Daheim aus dem Verlag Georg Reimer, Berlin 10. Kl. 8°. 80 S. Zu den besonderen Eigentümlichkeiten vornehmlich des älteren deutschen Verlagsbnchhandels gehört die Jnnehaltnng eines bestimmten Tempos in der Aufeinanderfolge der Neuerscheinungen, selbst dort, ivo ein alter Ruf und ausgezeichnete Autorenverbindnngen zur Be schleunigung der Erzeugung verlocken könnten. Dadurch wird es mög lich, einerseits alle Manuskripte mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, andrerseits aber auch die nötige Zeit für die Propaganda und Pflege der voransgegangcnen älteren Werke zu gewinnen, sofern sie nicht iiberholt oder veraltet sind. Daß ein solches Verfahren viel mehr im Sinne der Forderungen unseres Geisteslebens liegt, als eine sich überstürzende nnd überhastende Produktion, die nur für das Heute 458 nnd Morgen Sinn hat nnd in der Nenigkeitenjägerei die geistigen Ge» winne von gestern leicht zum alten Eisen wirst, steht außer aller Frage. Es ist wirklich zu bedauern, wenn man sieht, wie sehr heute diese Grundsätze im Schwinden begriffen sind und wie schwer es ist, wert volles geistiges Gut vor der Flut der Neuigkeiten über Wasser zu halten. Nur eine dauernde nnd geschickte Propaganda, nur sorgfältig bearbeitete Vertricbsmittel vermögen hier Abhilfe zu schaffen nnkr Rettung zu bringen. Nach einer solchen Richtung hin bewegt sich das vorliegende Teil- vcrzeichnis des Verlages Georg Reimer in Berlin. Vornehmlich für die Gebildeten bestimmt, gliedert cs sich in die fünf Abteilungen: Ge schichte nnd Politik, Lebensbeschreibungen und Lebenserinnerungen, Religion nnd Erziehung, Kunst und Kultur, Naturwissenschaft und Reisen. Es ist erstaunlich, welch ei» Reichtum an geholt- und wert volle» Werken sich in dieser Zusammenstellung vereinigt. In der Ab-
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