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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1916
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ »2, 20. Aplil 1916. Redaktioneller Teil. Eine Umfrage bei mehreren großen Verlegern hat die verschiedenen Anschauungen in der Angelegenheit dem Verlegerverein deutlich vor Augen geführt, und wenn auch viele es für durchaus angemessen hielten, daß der Verleger für gewisse Werke höhere Preise fordern müßte, so gab doch die Mehrheit ihrer Überzeugung dahin Ausdruck, daß die Preis erhöhung auf dem Wege des allgemeinen Teuerungszuschlags nicht möglich ist. Dagegen wird sich eine Besserung der Verhältnisse ermöglichen lassen durch eine Preiserhöhung, die die einzelnen Verleger vornehmen. Eine feste Grundlage für den Grad und Umfang der Preiserhöhung läßt sich aber dafür nicht geben, der Verleger muß von Fall zu Fall entscheiden. Er wird sich vor allem fragen müssen, ob er die vor dem Krieg gedruckten alten Bestände im Preise erhöhen kann, ob sein Vertragsverhältnis zum Autor so beschaffen ist, daß ihm dies ohne weiteres möglich ist, oder ob er hierzu nach H 2l des V.G. die Einwilligung des Verfassers einholen muß und welche rechtlichen Folgen ihm daraus erwachsen können. Es wird sich aber empfehlen, daß sich Verleger konkurrierender Werke zusammenschließen. Wenn es z. B. bei den billigen Sammlungen mit Einheitspreis auch möglich sein kann, die Herstellung von Neuerscheinungen dadurch billiger zu gestalten, daß der Umfang beschränkt wird, so ist es bet dem Neudruck einer Nummer aus der Sammlung unmöglich, den Umfang zu verkleinern oder den Ladenpreis dieser einen Nummer höher anzusetzen. Andererseits wird ein Verleger Bedenken tragen, den Preis seiner Sammlung allein in die Höhe zu setzen, wenn mit ihm konkurrierende Sammlungen den billigen Preis beibehalten. Wie bet der Preiserhöhung der Schulbücher der Deutsche Verlegerverein vermittelnd eingetreten ist und gute Erfolge erzielt hat, so will er dies auch gern bei anderen Verlagsgruppen tun. Die Erhöhung darf sich aber nicht nur auf den Nettopreis beschränken, sondern sie mutz sich auch auf eine Erhöhung der Ladenpreises erstrecken. Geschieht dies nicht, so begibt sich der Verleger seines Hauptrechles: der Bestimmung des Ladenpreises, eine» Rechts, für dessen Schutz in erster Linie die Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins ausgestellt worden sind. Es liegt im eigensten Interesse des Verlagsbuchhandels, das überaus wichtige Prinzip des festen Ladenpreises unter keinen Umständen durchbrechen zu lassen oder gar selbst zu durchbrechen. Wir geben in den Anlagen -V und L eine Zusammenstellung der bisher vorgenommenen Preiserhöhungen, soweit sie ver öffentlicht und uns bekannt geworden sind. Schon diese Zusammenstellung zeigt, wie buntscheckig ein Katalog werden müßte, der auf Grund so verschiedenartiger Bestimmungen neue Ladenpreise feststellen will. Die Erhöhung der Ladenpreise wird schon an sich eine ziemliche Verwirrung in den Katalogen und den Fakturen der Sortimenter hecbeifllhren; sie wird aber noch ein erträgliches Maß haben, wenn der Verleger selbst den Ladenpreis bestimmt und ihn nicht der Willkür der Sortimenter über läßt, es kann sonst auch gar zu leicht der Schleuderet Tür und Tor geöffnet werden. Ist es nur »anheimgegeben«, den Ladenpreis zu erhöhen, dann wird sicher der eine Sortimenter gar keine Preiserhöhung vornehmen, der andre nur 5"/„, und der dritte wird die I0A, nach unten, der vierte nach oben abrunden. Deshalb kommen verschiedene Anzeigen, wie die in der Anlage L angeführten, einer Aufhebung des Ladenpreises gleich, und der Börsenverein kann solche Preise dann nicht mehr schützen. Wenn der Börsenverein seine Rechte auch selbst wahren wird, so möchten doch auch wir im Interesse des Buch handels an sich aus das Ungesunde einer solchen Unsicherheit Hinweisen. Wir glauben Wohl erkennen zu sollen, weshalb verschiedene Verleger den Ladenpreis nicht erhöhen, sondern lieber einen Ausschlag auf die Nettopreise festsetzen. Nach Z 21 der Verlagsordnung bedars der Verleger zur Erhöhung des Laden preises stets der Zustimmung des Verfassers. Nach dem nachfolgend abgedruckten Gutachten (Anlage ich unserer Rechtsauskunftsstelle kann eine solche Zustimmung allerdings nur in den Fällen gefordert werden, in denen die tatsächliche Unmöglichkeit der Lieferung zum alten Preise besteht. In den meisten Fällen wird aber ein gütliches Abkommen mit dem Verfasser möglich sein, namentlich dann, wenn dem Verfasser bei etwaiger Beteiligung am Verkaufspreis auch eine entsprechende Er höhung seines Anteils, die durchaus billig erscheint, zugewtesen wird. Bei vielen Kollektionen werden solche Überlegungen garnicht mttsprechen, da hier der Verleger Wohl in den meisten Fällen das Manuskript mit allen Rechten angekaust oder sich im Vertrag die Erhöhung und Ermäßigung des Ladenpreises Vorbehalten hat. Wir bitten danach jeden Verleger, dle Frage in seinem Betrieb gründlichst zu untersuchen. Eine Erhöhung der Elnbandpreise allein wird zwar allen Verlegern erwünscht erscheinen, in vielen Fällen wird aber der Ertrag nicht im richtigen Verhältnis zu den Mühen und Unannehmlichkeiten stehen, die allen Beteiligten daraus erwachsen. Die Erhöhung des Einbandpreises von z. B. l.— auf 1.20 (20A, auf den Etnbandpreis) macht bei einem Buche, welches broschiert ^ 10.—, gebunden „O 11.— kostete, nur eine Erhöhung von ^ 11.— auf 11.20 (I,78°/„ auf den Ladenpreis) aus. Kommt deshalb der Verleger mit dem bisherigen Preis nicht aus, so empfiehlt sich kein Kriegs- oder Teuerungszuschlag, sondern eine Erhöhung des Preises sowohl für broschierte wie für gebundene Exemplare. Der Verleger sollte dann auch nicht zaghaft sein und nach Rücksprache mit dem Verfasser sie in entsprechender Höhe vornehmen. 10U würden nicht immer genügen; man wird vielfach um 20U erhöhen müssen. Eine solche stärkere Erhöhung würde dann auch ermöglichen, daß der Verleger dort, wo dies bisher noch nicht der Fall war und soweit es mit den Konkurrenz verhältnissen vereinbar ist, an den «Sortimenter einen höheren Rabatt als bisher gewährt. Daß nur der Nettopreis erhöht wird, der Sortimenter aber zum alten Ladenpreis verkaufen soll, wird kein einsichtiger Verleger verlangen. Ob bei Zeitschriften eine Preiserhöhung oder eine UmfangSvermindcrung vorzuztehen ist, wird sich nur von Fall zu Fall entscheiden lassen. Die ilmfangsverminderung springt weniger in die Augen, als die Preiserhöhung und hat auck> den Vorteil, daß an Papier im Interesse der Allgemeinheit gespart wird. Bet einer Preiserhöhung wird man besonders aus konkurrierende Blätter Rücksicht nehmen und ein gemeinsames Handeln erstreben müssen. Notwendig ist bei einer Preiserhöhung in jedem Fall, daß nicht nur der Nettopreis, sondern auch der Ladenpreis. 455
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