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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1936
- Strukturtyp
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- 1936-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1936
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- Deutsch
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Nr. l6 (R. 51) Leipzig, Sonnabend den 25, April l938 103. Jahrgang Bericht des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig über das Jahr 1935 Nachdem die Neuordnung der wirtschaftsorganisatorischen und berufsständischen Verhältnisse im Deutschen Reich die llare Ab grenzung zwischen marktregelnden und anderen Ausgaben der Buchhandelsorganisation gebracht hat, ist dem Börfenverein die Pflege des Arbeitsbereichs, den er sich selbst einst abgesteckt und erschlossen hatte, noch bestimmter zur Pflicht geworden. Wenn ec sic auch im abgelaufencn Geschäftsjahr wieder er folgreich erfüllen konnte, so ist das nicht zuletzt der Tatsache zu danken, daß die allgemeine Festigung aller Dinge in Deutschland den Rahmen und die Grundlage auch dafür geschafsen und gesichert hat. Das Gebiet, in dem der Börsenverein der Deut schen Buchhändler seine marktregelnden Ausgaben aus übt, umfaßt den gesamten Markt des deutschen Buches mit allen seinen Verbindungen und Verflechtungen, Sie enden nicht an Grenzpfählen, schlagen vielmehr Brücken darüber hinaus und er halten den Verkehr aufrecht auch über die hohen Mauern der Devisen- und Handelsschwierigkeitcn hinweg. In den Kreisen der Mitglieder des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler besteht deshalb ganz besonderes Verständnis für die Bedeutung der Frie densarbeit des neuen Deutschlands, Gelingt es, Europa endgültig und dauerhaft zu beruhigen, wie es von Adolf Hitler in seinem großzügigen Angebot vom 7, und 31, März 1836 vorgeschlagen ist, so kann sich von dem daraus zu erwartenden allgemeinen wirt schaftlichen und kulturellen Aufschwung auch der Buchhandel deut scher Zunge nur Nutzen und Vorteil versprechen, Grund genug, für dieses Ziel mit aller Kraft zum Besten des deutschen Buches einzutreten. Die Marktregelung ist im nationalsozialistischen Deutschland nicht mehr auf Kompromißlösungen und Majorisierungen im parlamentarischen Verfahren angewiesen. Es gibt andere Mög lichkeiten der Verständigung, und die Tatsache autoritärer Füh rung vcrhilst zu rascheren Entscheidungen, Das hat sich auch im vergangenen Jahr wiederholt bewährt. Eine gewisse Schwierigkeit hat sich allerdings dadurch ergeben, daß die Eingliederung der an der buchhändlerischen Marktordnung interessierten Verbände in verschiedene Einzclkammern für die Weiterentwicklung des Ge wohnheitsrechts vermehrte Aufgaben auswirft. Wenn man prüft, was die einzelnen Verbände auf diesem Gebiet zu berichten haben, wird das eben Gesagte immer wieder belegt. Das Bekennt nis zur Notwendigkeit der Erhaltung der gemeinsamen Regelung für alle Sparten ist erfreulicherweise aber überall vorhanden. Das schreibt sich ja auch organisch als ganz selbstverständlich aus den Gegebenheiten der Praxis heraus vor. Diese Gemeinsamkeits- bestrebungen bedürfen aber weiterhin sorgsamer Pflege, Wir planen deshalb, im Herbst 1936 den Großen Rat des Börsen vereins einzuberusen, um mit den Vertretern der angeschlossenen inländischen und ausländischen Vereine diese wichtigen Fragen zu besprechen. Im Vordergrund der Tätigkeit des Börsenvereins stand so im Berichtsjahr das Verkaufs- und Verkehrsrecht mit allen feinen Auswirkungen und Abzweigungen, Die beiden Grund ordnungen sind eingehend beraten und dann vom Vorsteher in neuer Fassung in Kraft gesetzt worden. Der Buchhändler neigt in, allgemeinen der Auffassung zu, daß die Verkaufsordnnng das wich tigere Gesetz neben der Berkehrsordnung sei; vielleicht rührt diese Auffassung daher, daß die Anwendung der Vcrkaufsordnung im täglichen Leben der Praxis öfter in Erscheinung tritt. Gerade die letzten Verhandlungen haben aber gezeigt, wie wichtig dieVer kehrsordnung für das Verhältnis aller Zweige des Buch handels zueinander ist. Dadurch, daß die Fachschaft Verlag als Nachfolgerin des ehemaligen Deutschen Verlegervereins darauf ver zichtet hat, wie bisher besondere Lieferungsbedingungen neben der Verkehrsordnung bestehen zu lassen, find wir dem Ideal eines ein heitlichen Verkchrsrechtes wesentlich nähergekommcn. Wie wichtig diese Einheit ist, weiß jeder, der mitten im praktischen buchhändlc- rischen Leben steht. Wie lästig ist es für den Bezieher, immer erst Nachsehen zu müssen, welche besondere Regelung etwa der liefernde Verleger oder Zwischenhändler vorgeschriebe,, hat, welche Melde- und Ablieferungsfristen etwa für das Bcdingtgut gelten. Die Ein heitlichkeit aber bedeutet die Gewißheit, bei guter Kenntnis der Bestimmungen der Verkehrsordnung vor unnötigen Auseinander setzungen und vor Schaden bewahrt zu bleiben. Freilich hat die neue Verkchrsordnung eine grundlegende Bestimmung nicht ge bracht, die das Sortiment bisher immer wieder beantragt hat, die Unabdingbarkeit, Der Verlag lehnt sie ab. Wir glauben mit Recht; denn wenn auch nach Möglichkeit immer die verbands mäßige Regelung als Handelsbrauch gelten soll, so kann doch in, Einzelfall einmal die Notwendigkeit eines Abwcichcus vorlicgen. Die Verkehrsordnung darf nicht zum spanischen Stiefel werden. Um aber Mißbrauch der sogenannten »Monopolgcwalt« des Her stellers auszufchalten, gilt die Bestimmung, daß Abänderungen der Verkehrsordnung, die ohne zwingenden Grund erfolgen, als stan- deswidrig gelten, d, h, der abändcrnde Verleger läuft Gefahr, des halb zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine ebenso wichtige und weittragende Neuerung ist die Be stimmung, nach welcher das Nichtbestehen des Liefe- rungszwanges der Buchhändler untereinander nicht dazu führen darf, daß der Verkauf eines Werkes nur durch den Verlag selbst erfolgt oder daß im Falle des Alleinvertriebs de», Sortimen ter die Möglichkeit genommen wird, jedes Werk liefern zu können. Grundsätzlich ist daran festgehaltcn, daß ein Lieserungszwang der Buchhändler untereinander nicht besteht. Die Verankerung dieser Vorschrift in der Verkehrsordnung ist uni so wichtiger, als sic die Satzung des Börsenvereins nicht mehr enthält. Von größter Bedeutung ist weiter die Regelung der Wiederverkäuferfrage, Buchhändler, d, h, solche Berufz angehörige, die Mitglied des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler, eines Fachverbandes anderer Einzellammern der Reichskultur kammer oder, sofern es sich um das ausländische Vereinsgebiet handelt, Mitglied des Börsenvereins oder der ihm angeschlossencn Auslandvereinc sind, haben Anspruch auf den vollen vom Ber-
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