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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1899
- Sprache
- Deutsch
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-K 157. 10. Juli 1899. Nichtamtlicher Teil. 5013 Nichtamtlicher Teil. Von Alt-Mainzer Druckern und Verlegern. Von vr. Heinrich Heidenheimer-Mainz. (Mit gefällig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus dem -Mainzer Anzeiger- Nr. 170 vom Johannistage s24. Junis 1899.) (Nachdruck verboten.) In der gleichermaßen enthusiastischen, wie von Demut erfüllten Rede über den Begriff der Universalgeschichte, und zu welchem Zwecke man sie studiere, mit der Schiller im Jahre 1789 seine akademische Thätigkeit in Jena einleitete, mahnte er seine Zuhörer: »Ein edles Verlangen muß in uns ent- glühen, zu dem reichen Vermächtnis von Wahrheit, Sittlich keit und Freiheit, das wir von der Vorwelt überkamen und reich vermehrt an die Folgewell wieder abgeben müssen, auch aus unfern Mitteln einen Beitrag zu legen, und an dieser unvergänglichen Kette, die durch alle Menschengeschlechter sich windet, unser fliehendes Dasein zu befestigen.« Nicht viele Berufsstände giebt es nun, deren Thätig- keit in so überwiegendem Maße dieser Forderung des großen Erziehers unseres Volkes gerecht wird, wie der Stand, den einst das Genie Johannes Gutenbergs der Welt geschenkt hat. Man hat frühzeitig seine Kunst als ein hohes Gnaden geschenk des Himmels gepriesen und man wurde nicht müde, den glatten und kalten Lettern, die so viele buntgestaltige Persönlichkeit und so viele Wärme zur Darstellung zu bringen vermögen, den dankbaren Tribut staunender Ver ehrung zu zollen. Freilich kam auch die Zeit, in der man müde, verdrossen und sorgenvoll über gärende Triebe und notvolle Forderungen litterarisch die Frage erörterte, ob die Druckkunst, die diese Zeitideen zum Ausdrucke bringe, nicht mehr schade als nütze. Daß sie die Wahrheit, Sittlichkeit und Freiheit fördere, konnte nicht jeder von seinem Stand punkte aus zugeben, und am wenigsten die staatlichen, kirchlichen und städtischen Behörden, die die bereits im 15. Jahrhundert eingeführte Censur zu handhaben sich ver pflichtet fühlten und leider oft zu freudig handhabten. Aber wie die Druckkunst Eingriffe und Einschränkungen zu überwinden hatte und mit der Macht gerade ihrer Be redsamkeit überwinden half, so hat sie doch auch staatliche Fürsorge genossen. Und von einer solchen erzähle das nach stehende Privileg, das sich im Besitz des Mainzer Stadt archives befindet und mit dem noch zu erwähnenden kaiser lichen Privileg auf einem Kleinfoliobogen gedruckt ist. Es lautet: WJr Anselm Frantz von Gottes Gnaden deß heiligen Stuels zu Mayntz Ertz-Bischoff, deß heiligen Römischen Reichs durch Germanien Ertz-Can(tz)ler und Churfürst, Fügen hiermit zu missen, nachdem Uns Unser Burger und Buchdrucker all- hier Christoph Küchler underthänigst vorgebracht, daß Weyland Unsere Vorfahren am Ertz-Stifft, Herr Johann Philips, Herr Lotharius Friederich, und Herr Damian Hartardt alle Ertz- Bischöffen und Chur-Fürsten zu Mayntz Hochseeligen Andenckens Ihme in Annis 1664. 1673. und 1677. Inhalts deroselben ertheilter Concessionen befreyet und begnadiget hätten, die in Unfern Landen gewöhnliche Gesang- und Gebettbücher wie wenigers nicht die Teutsch- und Lateinische Schulbücher, sodann die ein kommende Zeitungen und Relationes in offenen Druck zu bringen, worgegen Er von niemanden bey Vermeidung einer nahmhafsten Geld-Straff, neben Confiscirung der ander wärts getruckten Exem- plarien, beeinträchtiget werden solle, mit angeheffter gehorsambsten Bitt, Wir auch Unsers Orts gnädigst geruhen mögten, Ihme alle solche erhaltene Concessiones und Begnadigungen zu confirmiren und zu erneuern, Daß Wir solche an Uns gelangte underthänigste Bitt in Gnaden angesehen, und obgedachtem Christoph Küchler und seinen Erben, nicht allein obangezogene Concessiones und Privilegia alles ihres Inhalts confirmirt und bestättiget, sondern auch dieselbe sambt und sonders Ihme von neuem ertheilet und gegeben haben: Thun solches auch hiermit und in Krafft dieses, also und dergestalt, daß Er und seine Erben eingangs vermeldete in Unseren Landen BkäiSuMechpkisler Iabraan». gewöhnliche Gesang- und Bettbücher, Teutsch- und Lateinische Schulbücher, wie selbige etzt oder künfftig werden im Gebrauch seyn, sic haben Nahmen wie sie wollen, wie auch die wöchentliche Zeitungen und Relationen, aufs seinen Kosten in Druck bringen, die Exemplaria auch darvon verkauften und verhandlen möge, Ihme aber darinn von niemanden, wer der auch seyn mag, mit Nachtrucken, vcrkauffen oder handlen, einiger Eintrag geschehen solle, so lieb einem jeden seye, so offt er Hierwider handlet, zwey- hundert Reichsthaler Straff benebens Confiscirung der Exemplarien (welche beedes halb Uns, und die andere Helffte dem belaidigten Küchler zustehen solle) zu vermeyden, Allermassen Wir hiebey Ihme die Freyheit und den Gewalt hiermit ertheilen, sich solcher Ihme zu Schaden und Nachtheil eingeführter frembder Exemplarien cygenes Gewalts zu bemächtigen, oder da es nöthig wäre, sich zu solchem End Obrigkeitlicher Hülff und Assistentz, die Ihme so gleich ertheilet werden solle, zu gebrauchen. Hierauff Unfern Cammeren, Vitzdomben, Ambtleuthen und Befelchhabern gnädigst und ernstlich befehlend, daß sie mehr genandten Christoph Küchlein und seine Erben bey dieser Unserer Ihme wohl- bedächtlich ertheilten Concession Begnädigung und Freyheit, auf sein gezimmendes Nachsuchen je zu Zeiten schützen, schirmen und handhaben, darwider in keinerley Weiß und Weeg beschweren, noch daß es von andern geschehe, verstatten, sondern jedesmahls schleunige und nachdrückliche Ambts-Hülff widerfahren lassen, und die vorfallende Straff, und Confiscations-Fälle an uns gehor- sambst berichten sollen, zu Urkund dessen haben Wir diesen Briefs eygenhändig underschrieben, und Unser Cantzley-Secret demselben anhencken lassen. So geben und geschehen zu S. Martinsburg in Unserer Stadt Mäyntz Freytags den Neunten dlaji ^nno vowini lllillssimo, Loxosntssiwo, OotuaASsiwo Lsptiwo. s1687s ^.nsolmus Urunoücws L.slsotors ^.srollispisooxnsj Nogsuntivusj. Dieses kurfürstliche Privileg ist in einer Zeit ausge stellt, die der Pfalzverwüstung und der erneuten Besitz ergreifung der Stadt Mainz durch die Franzosen ziemlich nahe voranging, und es erscheint wie ein gewerblich - geistiger Ruhepunkt in dieser politisch drohenden Atmosphäre. Und so ruhig und fest ist auch die kaiserliche Schutzzusage, die ihm vorangeht. Das Privileg Kaiser Leopolds, am 8. Juli 1687 iu Wien ausgefertigt, erteilt auf Grund des Privilegs Anselm Frantzens und der in diesem angeführten kur mainzischen Privilegien Küchler das Recht, die im Erz stift üblichen Gebetbücher, sowie deutsche und lateinische Schulbücher in offenem Druck ausgehen, »hin und wieder feyl haben« und verkaufen zu lassen. Niemand dürfe sie auch, ohne Küchlers Zustimmung, »in kleiner oder grösserer Formb« innerhalb sechs Jahren im heiligen Römischen Reiche Nachdrucken und verkaufen. Allen Unterthanen, »insonder heit aber allen Buchdruckern und Buchführern und Buch verkauffern« schärft der Kaiser dieses Verbot ein, dessen Nichtbefolgung eine jedesmalige, halb an die Reichskammer, halb an Küchler oder dessen Erben zu zahlende Strafe von sechs Mark lötigen Goldes und die Konfiskation nach sich ziehe, die jede Ortsobrigkeit auf Küchlers, seiner Erben oder deren »Befehlshaber« Antrag aus eigener Gewalt zu voll ziehen habe. Drei hervorragende Werke der Küchlerschen Presse, ein (trackuais und zwei Lxtraetuz ^utipbcwarii, hat der Wohl- thäter des rheingauischen Dorfes Kiedrich, Baronet John Sutton aus Norwood-Park, für die von ihm begründete Chorschule dieses Ortes um den Preis von 12 000 Thaleru durch Franz Sausens Druckerei in Mainz vor ungefähr drei Jahrzehnten neu erstehen lassen. Auf die ausgezeichneten Leistungen, die Küchlers Offizin an liturgischen Werken geliefert hat, wies Friedrich Schneiders, des um die Förderung der Mainzer Druckkunst sehr ver dienten Kunsthistorikers, skizzierende Uebersicht über »Mainz und seine Drucker« in den »Gedenkblättern zur Gutenberg feier« vom Jahre 1887 hin, die selbst ein schönes Denkmal mainzischer Druckleistungsfähigkeit sind. Eingehender haben 666
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