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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1899
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- Deutsch
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5. Referat. Ueber die Notwendigkeit eines größeren Schutzes des Urheber rechts bei Erziehungs- und Unterrichtswerken. Referent Herr D. C. Heath-New Jork. Herr Heath wünscht, daß die Regierung von jedem Schulbücher-Verleger an einer bestimmten Stelle — Ztstionor^ lLU, Lnrerm ok oox/riZbt sto. —' die Vorlage des ausführ lichen Planes verlange, nach dem er sein Buch veröffentlicht habe. — Der Präsident sagt, daß jeder Verleger von Schul oder Erziehungswerken die Wichtigkeit der Frage erkennen werde, und daß ein Mittel zu suchen sei, um die freie Be nutzung zu Unterrichtszwecken einzuschränken. — Herr Masfon bemerkt, daß diese Frage schon in Sektion von Herrn Bourdel behandelt sei. Der Präsident bringt darauf den folgenden (auch angenommenen) Antrag zur Abstimmung: Beschluß: Das Organisations-Komitee des nächsten Kon gresses wird eingeladen, einen namhaften Verleger von Unterrichtswerken zu einem Berichte aufzufordern, der die Notwendigkeit eines größeren Schutzes origi naler Ideen von Werken für Erziehungs- und Unter richtswesen Nachweisen soll. 6. Referat. Ueber die Wichtigkeit der Quellenangabe bei Benutzung von Werken in Zeitschriften und Zeitungen. Referent Herr Arthur Waugh-London. Referent führt aus, daß eine Zeitung oder Zeitschrift, die ein Buch kritisiert, einen gewissen Einfluß auf den Ver lauf desselben ausübe. Günstig oder auch ungünstig. Nehme man z. B. die »Erinnerungen« oder »Biographieen«, so können die massenhaften Citate, die die Zeitungen daraus bringen, namentlich die im Auszuge gebrachten Anekdoten, dem Absätze des Buches einen erheblichen Schaden bringen. Das Publikum könne sich häufig schon aus den Zeitungen eine vollständige Meinung über ein neues Werk bilden, ohne dieses zu kaufen. Alle Autoritäten auf dem Gebiete des Ur heberrechts seien darin einig, daß mit dem Citieren in den Zeitungen Mißbrauch getrieben werde. Es scheine dem Referenten der Zeitpunkt gekommen, wo dieser Piraterie ge setzlich ein Ende bereitet werden müsse. — Der Präsident giebt zu, daß die Freiheiten der Journalisten in den Aus zügen von interessanten litterarischen Neuigkeiten für ihre Leser von Tag zu Tag größere Ausdehnung annehmen. Er selbst mache häufig die Erfahrung, daß Leute ein Werk nicht kaufen, weil sie durch spaltenlange Berichte darüber hinreichend orientiert seien, um darüber mitsprechen zu können. — Es entspinnt sich eine lebhafte, äußerst inter essante Debatte, an der sich besonders die Herren Smith- London, Bell-Londou, Brockhaus-Leipzig, Longman-London und der Präsident beteiligen. Eine Menge von Beispielen wird angeführt, um den Nutzen oder Schaden der langen Citate in den Zeitungen darzuthun. Schließlich gelangt man zu der Erkenntnis, daß von einem Kongreßbeschlusse kein praktisches Resultat in dieser Frage zu erwarten sei. Vielleicht zeitige der nächste Kongreß neue Ideen darüber, die sich praktisch verwenden ließen. (Schluß folgt.) Berlin, 7. Juli 1899. Otto Mühlbrecht. Vor ;ehn Jahren. Ein Rückblick. Wer die offene Anfrage in Nr. 144 d. Bl- (und eine Reihe ähnlicher Aeußerungen der letzten Jahre) aufmerksam durchlieft, dem wird es nicht entgehen, daß die Erkenntnis immer allgemeiner zum Durchbruch kommt: die Quelle alles Nebels ist der Ausnahmerabatt, den Leipzig und Berlin ge währen dürfen. Sollte es da nicht erlaubt sein, bevor das Rad der Zeit die Spuren verwischt, festzustellen, daß cs im Jahre 1889 Leute gegeben hat, die voraussahen, wie es jetzt gekommen ist, die für ihre Ueberzeugung eingestanden und für sie gefallen sind? »Steiniget ihn!« So war der Ruf, in den damals die angeblich überwältigende Mehrheit des Buchhandels einstimmte, als Paul Parey erklärte, eine ehrliche Durch führung der von Adolf Krön er in die Wege geleiteten Reform sei nur dann möglich, wenn ein Maximalrabatt einheitlich für alle aufgestellt werde, und der, weil er nicht grauen Theorieen huldigte, sondern mit dem Zwange der Ver hältnisse rechnete, wie sie in den beiden Centralen lagen, für den allgemeinen Zehnprozentsatz eintrat. Parey und sein Vorstand »gingen«. Man zog es vor, jenen »besonderen« Verhältnissen auf Umwegen Rechnung zu tragen, man schuf — schlimmer als Ausnahmegesetze — Privilegien, — »und die Folge? — Wir sind bald wieder so weit, wie vor der Frankfurter Versammlung!« So zu lesen in der »Anfrage« von Nr. 144. Noch eine Spanne Zeit und die schöne Fata morgana wird zerflossen sein. Das System der Hintertreppen, das man nicht gewollt, aber das man geschaffen hat, wird Kröners Werk zerstört haben! Dann werden wir vielleicht hinter die Zeit der Frankfurter Versammlung zurückgelangt sein auf dem Umwege, den Parey nicht gewollt und der mit den Steinen gepflastert ist, die im Jahre 1889 auf ihn und seine Genossen geschleudert wurden. Oder aber — man kommt auf die »höchstens 20, in der Regel lö^o/o Verlegerrabatt«, die nach Nr. 144 des Börsenblatts noch vorteilhafter sind als der 10"/,.-Kundenrabatt. Wenn's den Sortimentern recht ist, den Verlegern wird's billig sein. E. Werlitz. Kleine Mitteilungen. Briefe und Urheberrecht (vgl. Börsenblatt Nr. 157). — Die kürzlich in Berlin zur Verhandlung gekommene Anklage gegen den Redakteur des -Vorwärts», Jacobey, wegen Nachdrucks von Briefen hatte folgenden Anlaß. Es handelte sich um drei Briefe des Freiherrn v. Stumm an den Chefredakteur der -Post», die am 26. Februar d. I. im -Vorwärts- veröffentlicht worden waren. Die Briefe waren dem Chefredakteur der -Post» entwendet, ab geschrieben und als Kopieen dem -Vorwärts» zugestcllt worden. Der Inhalt betraf zwei Mitarbeiter der -Post». Herr v. Stumm wünschte, daß beide Herren aus ihren Stellungen bei der -Post- entfernt würden. Der -Vorwärts- versah den Abdruck dieser Briefe mit einem Kommentar. Wegen des Abdrucks seiner Briefe stellte Herr v. Stumm, der darin eine Verletzung des Urheberrechts erblickte, Strafantrag. Der Angeklagte erklärte, daß er der Meinung gewesen sei, er dürfe die Briefe abdrucken; der Gedanke, daß er sich dadurch strafbar machen könne, sei ihm nicht gekommen. Chefredakteur Kronshein von der -Post» bekundete, daß ihm die Briefe aus seinem verschlossenen Pulte entwendet sein müßten. Besitzer der -Post- seien mehrere Personen, Freiherr v. Stumm sei Vorsitzender des Aufsichtsrats und habe in dieser Eigenschaft natürlich Einfluß auf die Leitung der -Post«. Staatsanwalt Plaschke räumte ein, daß die Frage, ob auch Briefe durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken geschützt werden könnten, eine offene sei; die hervorragenden Juristen seien hierüber verschiedener Meinung. Stenglein bejahe die Frage mit der Begründung, daß ein Brief stets das Produkt einer geistigen Ueberlegung sei, und daß es nicht darauf ankomme, ob der Abdruck einen litterarischen Wert habe. Es sei zweifellos, daß der Angeklagte in Gemeinschaft mit einem Anderen den Nachdruck hergestellt und mindestens fahrlässig gehandelt habe. Er glaube dem Angeklagten, daß er nur im Besitze der Abschriften der Briefe gewesen sei, denn sonst würde er ihn wegen Hehlerei angeklagt haben. Wenn man ferner dem Angeklagten auch zu geben wolle, daß er sich bei der Unentschiedenheit der Frage in einem Rechtsirrtum befunden habe, so komme cs doch darauf an, ob dieser Rechtsirrtum, wie das Gesetz es verlange, ein -entschuld barer» war. Das müsse verneint werden, denn der Angeklagte habe sich nicht vorher bei einem Rechtsanwalt erkundigt, ob der Abdruck erlaubt sei, was er sehr leicht hätte thun können. Der Verteidiger, R.-A. Freudenthal, erwiderte, er könne den Ausführungen des Staatsanwalts leicht begegnen, in dem er der Anschauung Stengleins die entgegengesetzten von
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