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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1899
- Sprache
- Deutsch
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5366 Nichtamtlicher Teil. 171, 26. Juli 1899. Spcpcr <K Kacrner in Freiburg. 7Z.1t1ioii, Ilslisr 8. LIvtAsküsssvclotlisllom clsr Higrs, svtstLvclev g-ns vsrsxrsvAlsiv blsbsvvisrsvlrsivi. Olss. Ai-. 6". (29 8.) ka.r v. 1. — "^.utrüu<1ixu.ii8 llsv VorlssvvAsv, vslobs livIVIvtsr-Hnlkf. 1899/1900 nnt clsr Aiossbsr^vAl. bs,«1. Vldsrt - lluävlAS - Ilvlvsrsitüt Lrsi- bvi-A iin örsisAg,v Asbs,1tsv wsräsv. Ar. 8". (38 8. rn. 1 Vs-b.) pur n.n. —. 40 I'ruutr, 71..: llasulstlü v. msüikaeb an äsrsslbsn korson vorAS- novuvsvsr 8sotio orrssLrss,. Olss. Ar. 8". (46 8. in. 1 llÄb.) diu? n. 1. 20 Llünoli, D.: Lin Lg,11 v. 8ru-üoiv ctsr Oortlo vg.Aing.I1s vtsri. Olss. Ar. 8«. (37 8.) bgr n. 1. — tVouksIä, I-.: Osdsv s. Lg.11 v. Intsrnilttisrsnctsin 6s1svlcü^«llops. Olss. Ar. 8". (38 8.) dgr n. 1. — Stahcl'sche Verlags-Anstalt in Würzburg. RisälnAsr, H.: 6ssobiobts «los grMiedsv 8tgv«1ss n. «Iss gr^tlledsv Vsrslvsvvsssos ln Lrgnirsn, spselsll ln IVürrdui'A. Lsstsedrlkt rur Lslsr ctsr 1i» 9. 1848 srkolAtsv LsAi'üväA. ä6r luütl. Vereins ln IVürrburA. Ar. 8". (IV, 133 8.) n. 1. 50 Urban <L Schwarzenberg in Wien. Lllnilr, IVisner. VortrgAg gns äsr Agsgruintsn prgict. Sslllcvvcls. lls«I. v. X. Ruin. 25. Igbi-A. 1899. 7. u. 8. Ott. Ar. 8". Linuslxr. g n. —. 75 7 u. 8. ölvllti, Dubereulose im Liuäesaller. (8. 191—276.) Ii.68,1 - DuoxolopLilis äsr Assgrnrntsn llsilüuv«!«. 3. Vuü., IrrsA. v. 9«. LnlsnburA. 209. n. 210. IÜA. Ar. 8°. (21. Lä. 8. 545—667 in. Ilol/.sedv.) g n. 1. 50 Friedr. Vieweg L Sohn in Braunschweig. llallrOiioli «Isr Ldsrvls. ösrlodt üd. cils vlobtlAstsv Lortseiirltts «Isr rsinsn n. gnASvgnätsn Olieinlo. IlrsA. v. 11. .Vieler. VIII. IgürA. 1898. Ar. 8°. (XII, 546 8.) n. 14. Asb. In Oslvv. n. 15. —; in Ilgldlrx. n. 16. — Verzeichnis künftig erscheinender Lücher, welche in dieser Wimmer zum rrstenmale angekündigt lind. I. P. Bachem in Köln. 5378/79 6rgn, ägs Ood «Iss Lrsvnss. 6 Asb. 7 ^ 50 von Lrgoüsl, 61s Losütsr «Iss Xnnstrsitsrs. 14. Vnü. 4^E20->); Asd. 5 75 Xsungn, Lgllistg. 10. Vnü. 2 ^ 50 -Z; Asd. 4 IVlssingn, Lgdlolg. 29. Xnü. 2 75 -ß; Asd. 4 Friedrich Eulers Verlag in Brannschweig. 5376 Fink, neues Fremdwörterbuch. 1 Wilhelm Hertz (Bessersche Buchhandlung) in Berlin. 5374 Fontane, Ellernklipp. 2. Aufl. 3 geb. 4 I. Hetz in Ellwangcn. 5376 Nieder, das württemb. Ausführungsgesetz zum B. G.-V. — die Gesindeordnung für Württemberg. Ernst Kcil's Nachfolger G. m. b. H. in Leipzig. 5377 Bernhard, Marie, Schloß Josephsthal. Geh. 3 geb. 4 Artaria, R., das erste Jahr im neuen Haushalt. Geh. 3 >6; geb. 4 Georg Nosenbcrg, Verl.-Cto. in Fürth i. B. 5377 von der Pfordten, bayer. Ausführungsgesetze zur Grundbuch ordnung u. zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. 90 <ß. Lieser, das Lagergeschäft. 1 -E 20 -Z. Löhe, das Vertragsangebot nach dem B. G.-B. 60 Zeitler, Strafe ohne Schuld. 1 ^ 80 von der Pfordten, das neue deutsche Civilrecht. Specieller Teil. Schuldverhältnisse. 1. Teil. Ca. 2 10 o). Gesctzverlag Schulze L Co. in Berlin. 5375 Lrgvills, I. u. IV., «las LürASrllebö Ossstrbueü. 4. ^uti. 4 50 Asd. 5 Nichtamtlicher Teil. Die Vorschristen des Gesetzentwurfs über das Urheberrecht, betreffend die Rückwirkungen. (Vgl. Börsenblatt Nr. 162, 163 sText und Erläuterungens; ferner Nr. 165, 168.) Es muß mit Beifall begrüßt werden, daß der Gesetz entwurf sich auch bei der Ordnung des Verhältnisses des neuen Rechts zu den bereits vorher veröffentlichten Werken von dem bisher geltenden Gesetze entfernt hat und es für richtig erachtet, sich insoweit dem Vorbilde anzuschließen, das von andern Gesetzgebungen gegeben worden ist. Diese Anerkennung kann es aber natürlich nicht verhindern, daß gegen den einen und anderen der betreffenden Vorschläge Be denken bestehen, denen Ausdruck zu geben im Interesse einer möglichst vollkommenen Ausgestaltung des Gesetzes geboten erscheint. Zunächst sollen nach K 62 die Vorschriften des Gesetzes auf alle vor dessen Inkrafttreten entstandenen Werke An wendung finden, und zwar auch dann, wenn der diesen zu stehende Schutz bereits erloschen war oder ein Schutz an ihnen überhaupt nicht bestanden hat. Von diesem Grundsatz wird eine Ausnahme nur gemacht in betreff eines Werkes der Ton kunst. Wenn nämlich für ein solches der Schutz bereits abge laufen war, so bleibt das Werk mit Bezug auf Vervielfälti gung und Verbreitung auch fernerhin nicht schutzberechtigt, während es mit Bezug auf die öffentliche Aufführung wieder schutzberechtigt wird. Das hier zur Anwendung gekommene Prinzip erscheint durchaus gerechtfertigt, und da das Gesetz dafür Sorge ge tragen hat, daß die berechtigten Interessen derjenigen geschont werden, die auf Grund der bisherigen Erlaubtheit der Ver vielfältigung, sei es mit dem Druck von Exemplaren erst be gonnen, sei es diesen schon vollendet haben, so läßt sich auch nicht einwenden, daß diese Rückwirkung des neuen und besseren Rechts auf vorgesetzliche Vorgänge praktisch zu einer Härte für die davon betroffenen Interessenten würde. Grund sätzlich aber ist die Ausnahme, die der Entwurf mit Rücksicht auf die Werke der Tonkunst macht, keineswegs berechtigt, und wenn man es hierbei für angemessen hielt, zwischen der Ver vielfältigung und Verbreitung einerseits, der öffentlichen Auf führung anderseits zu unterscheiden, so ist die Berechtigung dieses Unterschiedes mindestens fraglich. Steht der Gesetz geber auf dem Standpunkte, daß die Verlängerung der Schutzfrist bei Werken der Tonkunst von dreißig auf fünfzig Jahre auch rückwirkende Kraft haben soll, so ist es nur konsequent, dies nicht nur mit Bezug auf die öffentliche Auf führung, sondern auch mit Rücksicht auf Vervielfältigung und Verbreitung auszusprechen. Den Interessen der Musik verleger, die in der Zeit der Gemeinfreiheit des betreffenden Werkes dieses mit erheblichen Kosten hergestellt und ver breitet haben, wird ja schon teilweise durch Z 63 der Vorlage Rechnung getragen; soweit dies aber nicht vollständig ge nügen sollte, könnte ja eine Erweiterung dieser Bestimmung ohne Schwierigkeit bewirkt werden. Richtig ist, daß für die praktische Hebung das Verbot der öffentlichen Aufführung in der Hauptsache eine wesentliche Schädigung der Komponisten und ihrer Rechtsnachfolger unmöglich macht; allein trotzdem bleibt die Frage eine offene, ob nicht auch in Ansehung dieses Punktes die Anschließung an die Regel für die Gesetzgebung vorzuziehen wäre. Da das Gesetz den Schutz musikalischer Werke gegen eine nicht genehmigte öffentliche Aufführung nicht mehr wie bisher von dem Aufführungsverbot abhängig macht, so müßte die öffentliche Aufführung älterer, jedoch noch schutzberechtigter
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