Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1899
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- 1899-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1899
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O 171, 26. Juli 18öS. Nichtamtlicher Teil. 5367 Werke auch dann untersagt sein, wenn das spezielle Auf führungsverbot auf ihnen nicht enthalten war. Diese Konsequenz hat aber die Vorlage nicht vollständig gezogen. Nach Z 67 soll die öffentliche Aufführung eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erschienenen Werkes der Tonkunst gestattet sein, wenn bei der Aufführung Noten benutzt werden, die nicht mit dem Spezialverbote versehen waren; handelt es sich aber um Bühnenaufführuugen, so findet diese Be stimmung keine Anwendung. Die Gründe, die den Gesetz geber veranlaßt haben, hierbei von dem Grundsatz der Rück wirkung abzusehen, sind in der Erwägung zu suchen, daß der großen Zahl der ausübenden Musiker die einmal er worbene Befugnis zur Aufführung nicht ohne Unbilligkeit wieder entzogen werden kann. Diese Erwägung muß um somehr als durchschlagend angesehen werden, als ja nach tz 68 des Entwurfs für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Ge setzes das spezielle Aufführungsverbot nachträglich auf die Noten gesetzt werden kann, wodurch jedoch das Aufführungs recht derjenigen nicht beinftußt wird, die in vorgesetzlicher Zeit Noten ohne diesen Spezialvorbehalt erworben haben. Allerdings wird hierdurch in Ansehung der Aufführung desselben Werkes ein zwiespältiger Rechtszustand hervor gerufen. Der eine Künstler darf es ohne Genehmigung des Komponisten bezw. seines Rechtsnachfolgers zur Aufführung bringen, der andere nicht; ein Musikverein, der sich im Besitze der Noten ohne Spezialvorbehalt befindet, kann auch in der nachgesetzlichen Zeit eine öffentliche Aufführung veranstalten, wogegen dies einem Verein untersagt ist, der erst nach In krafttreten des Gesetzes die Noten erwirbt. Unverkennbar werden daraus mancherlei Unklarheiten und Schwierigkeiten entstehen; allein diese lassen sich nicht verhüten, wenn man nicht die Unbilligkeit gegenüber den ausübenden Musikern gesetzlich sanktionieren will, auf die in der Erläuterung der Vorlage hingewiesen wird. Hieran ist aber um so weniger zu denken, als diese Maßregel in der Hauptsache die minder bemittelten Schichten der ausübenden Musiker schwer treffen, also mit den sozialen Tendenzen unserer Zeit in Widerspruch stehen würde. Um die bedeutsame Streitfrage, die auf dem Boden des bisherigen Urheberrechts eine so große Rolle gespielt hat, für das neue Gesetz unmöglich zu machen, ist bestimmt, daß, wenn für ein Werk, dessen Schutzfrist durch das neue Recht verlängert ist, vor dem Inkrafttreten desselben die ausschließ liche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung einem Verleger übertragen ist, diesem die Befugnis auch nach Ab lauf der bisherigen Schutzfrist verbleibt; jedoch muß er dem Urheber den Reingewinn zur Hälfte zuwenden. Diese Lösung einer schwierigen Frage ist im Grunde genommen keine juristische Lösung, sondern nur ein praktischer Versuch, die einander widerstreitenden Interessen des Urhebers und des Verlegers miteinander auszugleichen. Wenn nun auch für die materiellen Interessen des Urhebers durch die Be stimmung über die Teilung des Reingewinns so gesorgt ist, daß man sich auch vom Standpunkte des Urhebers damit einverstanden erklären kann, so ist es doch juristisch unrichtig, von der Vermutung auszugehen, daß der Urheber bei Ueber- tragung seiner Urheberrechte auch über das Plus von Rechten zu gunsten seines Rechtsnachfolgers habe verfügen wollen, das ihm erst infolge einer späteren Gesetzgebung zu teil ge worden ist, das aber bei Abschluß des Ueberlassungsvertrags weder vorausgesehen wurde, noch vorausgesehen werden konnte. Die Gesetzgebung müßte sich auf den Boden der Anschauung stellen, daß, falls nicht aus dem Vertrage ein anderes hervorgeht, die Ausübung des Rechts für die verlängerte Schutzfrist nur dem Urheber zusteht. Hierbei kann man eine Milderung im praktischen Interesse zu gunsten des Verlegers immerhin konzedieren; aber das Prinzip muß festgehalten werden, und es könnte zu unerwünschten Konsequenzen führen, wenn man den Verzicht auf den späteren Zuwachs an Rechten als einen regelmäßigen Bestandteil des Willensinhaltes des Urhebers bei Abschluß eines Ueberlassungsvertrags bezeichnen wollte. Demgemäß muß auch eine Aenderung des Z 67 Absatz 2 gewünscht werden, der bestimmt, daß, wenn einer Bühne vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen Entgelt und ohne zeitliche Be schränkung die Aufführung eines Werkes der Tonkunst gestattet worden ist, ihr dieses Recht auch für die verlängerte Schutzfrist nicht versagt werden darf, daß aber dem Urheber der übliche Gewinnanteil gebührt. Hätte es sich bei der reichen Er örterung dieser Frage in der Fachpresse nur um die materiellen Interessen der Urheber jeder Art gehandelt, so könnte man ja auch hiermit sich zufrieden geben; denn Fälle sind unter der Herrschaft dieser Uebergaugsvorschriften undenkbar, wie sie unter der Geltung des geltenden Rechts vorgekommen sind, - daß Opern jahrelang zur öffentlichen Aufführung gebracht werden konnten, ohne daß der Komponist einen Pfennig dafür erhielt, lediglich um deswillen, weil die Rechtsübung annahm, daß auch die Erweiterung der Schutzfrist unter den ein für allemal geschlossenen Ueberlassungsvertrag falle. Allein es kommen auch die ideellen Interessen in Betracht, und um ihretwillen kann die in dem Gesetzentwürfe gebilligte An schauung keinen Beifall finden. Um so weniger läßt sich diese verteidigen, als sie im Widerspruch steht mit den sonst ganz allgemein anerkannten Rechtsprinzipien und als auch auf dem Gebiete des Urheberrechts der Satz volle Beachtung ver dient: Urivoipüs obst«! Hoffentlich wird im weiteren Verlaufe der gesetzgeberischen Arbeiten diesem Wunsche Rechnung getragen und damit ein Fehler in dem Gesetzentwürfe beseitigt, der mehr als ein Schönheitsfehler ist! Kleine Mitteilungen. Die neue graphische Malerei. — In Nr. 100 des Jahr gangs 1898 war in diesem Blatte bereits kurz angedeutet, daß es dem bekannten Maler-Radierer E. Klotz in Leipzig gelungen ist, ein neues Aetzungsverfahren zu erfinden, das dem ausübenden Künstler gestattet, selbst als Graphiker aufzutreten, um auf diese Weise selbständig, ohne Mithilfe des Photomechanikers, eine druck fertige Platte Herstellen zu können. Wie so manche Neuerung, so zeigt auch diese das denkbar einfachste Verfahren. Der zeichnende Künstler arbeitet, anstatt erst ein durch die Photographie zu übertragendes, auf Papier aus geführtes Original zu schaffen, unmittelbar auf der für den Druck bestimmten Platte. Mit einer fetthaltigen Tusche oder mit litho graphischer Kreide kann er in Fedcrtechnik, Tusch- und Tonmanier seine Zeichnung auf die Zink- oder Kupferplatte auftragen. Der Ersparnis halber wird er zumeist zu dem erstgenannten Platten material greifen, und so hat denn auch Klotz, sowie eine Anzahl Künstler, die sich bereits diese Technik zu eigen gemacht haben, Zinkplatten für ihre graphischen Malereien verwendet. Diese, durch die metallene Malfläche beeinflußte Technik ge währt dem ausübenden Künstler noch größere technische Freiheiten als die auf der Papierfläche ausgcübte. Mit Leichtigkeit lassen sich die für die Luftpartieen hingesetzten Tuschfarben mit dem Ver treibe! zu klaren durchsichtigen Tönen gestalten, lichte Wolkcn- gcbilde mit dem in Terpentin getauchten Pinsel herausheben, feine, pikante Lichtflächen, wie die zarten Luftlichter auf Baum- partieen, Grashalmen, Blumen re. im Vordergründe, mit dem Pinsclstil oder einer stumpfen Nadel bestimmt und wirksam hincinzcichnen. Anderseits gestattet diese Technik, auch Lichter mit weißer Deckfarbe aufzusetzen. Ist die Zeichnung beendet, so wird sie in einen fest ver schlossenen Kasten gelegt, um mit Colophonium cingcstäubt und danach in das Säurebad gelegt zu werden, aus dem die Platte nach Verlauf von etwa 20 Minuten vollständig druckfertig heraus genommen werden kann. Herr Klotz, der jetzt beabsichtigt, seine ihm patentierte Er findung weiteren Kreisen zugänglich und nutzbar zu machen, be absichtigt, außer in Leipzig in verschiedenen größeren Kunstcentrcn, wie München, Berlin rc., Unterrichtskurse abzuhalten, in denen er diese Technik näher erläutern wird. Es sei noch erwähnt, daß 712'
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