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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1899
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- Deutsch
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5620 Nichtamtlicher Teil. 181, 7, August 18SS. lokalen Verhältnissen, die sich nicht ändern ließen, jedenfalls nicht kurzer Hand, Man hatte damals die allerdings nicht sehr starke Hoffnung, es könnte sich allmählich ein Wandel anbahnen und man werde in Berlin und Leipzig zu dem Resultat kommen, daß es dem Interesse der dortigen Sor- timentsgcschäfte auch besser entspreche, unter eventuellem Ver zicht auf einen Teil der bis dahin gemachten Ge schäfte, den Maximalrabatt von 5 Prozent zu beschließen. Sollte diese — ich wiederhole: nicht sehr starke Hoffnung — jetzt wirklich ihrer Erfüllung nahe sein? Würde es nur der nötigen Festigkeit und Umsicht bedürfen, um den Maximalrabatt von 5 Prozent auch in Berlin und Leipzig einzuführen? So sehr ich es wünschte, ich kann noch nicht recht daran glauben. Ich fürchte vielmehr: Mit den 10 Prozent, die in Berlin und Leipzig gewährt werden, wird das Provinzial-Sortiment noch weiter zu rechnen haben. Dabei verkenne ich durchaus nicht die fatalen Folgen des 10 Prozent-Rabatts in den Centralen, Es wäre ja ein großer Fehler, wenn ich als Verleger mich nicht in die Lage des Sortimenters, auch des kleinen, hineindcnken könnte. Aber wir alle — Sortimenter wie Verleger — müssen eben wohl oder übel mit den Thatsachen rechnen, und, wenn wir gewisse Mißstände nicht ganz beseitigen können, uns darauf beschränken, sie wenigstens zu mildern. Mir scheint, die Frage liegt nun so: Haben die Stimmen recht, welche die jetzigen Abmachungen mit Ausdrücken wie »auf Umwegen geschaffene Privilegien — schlimmer als Aus nahmsgesetze« re, bewerfen, welche behaupten, daß der den Provinzial-Sortimentern durch Beschränkung des Rabatts auf 5 Prozent zugedachte Vorteil illusorisch gemacht sei durch die Verluste, welche die Konkurrenz von Leipzig und Berlin mit 10 Prozent bereitet? Mit anderen Worten: Verliert der Proviuzial-Sortimenter durch das Festhalten an 5 Prozent so viel oder gar noch mehr, als er auf der anderen Seite gewinnt? Genaue Aufstellungen hierüber lassen sich ja nicht machen; aber ein annäherndes Bild von der Sachlage läßt sich doch wohl gewinnen. Hoffentlich erhalten wir es bald durch die Veröffentlichungen der Orts- und Kreisvereine, Vorläufig habe ich den Eindruck, daß man häufig im berechtigten Unmut über entgangene Bestellungen die durch das Festhalten an 5 Prozent entstehenden Verluste aufbausche, daß man einzelne Fälle generalisiere und in dieser Stim mung geneigt sei, den, wenn auch nur bescheidenen Vorteil, den die jetzigen Abmachungen gewähren, zu gering zu achten. Die Sache liegt ja übrigens, wie schon wiederholt be merkt, auch nicht überall gleich. In Württemberg und Süd- deutschlaud z, B, wird man wohl ziemlich allgemein der An sicht sein, daß der jetzige Maximalrabatt von 5 Prozent unter allen Umständen zu konservieren sei, selbst dann, wenn es nicht gelingt, Berlin und Leipzig zu demselben zu bekehren. Fast möchte ich glauben, daß es anderswo ungefähr ebenso sein wird, Stuttgart, 4, August 1899, Adolf Kröner, „Vor;rhn Jahren". (Zur Kundenrabattfrage,) (Vgl, Börsenblatt Nr, 141, ISO, 152, 159, 161, 165, 167, 169, 170, 176, 175, 179,) Wider meine ursprüngliche Absicht erlaube ich mir noch einmal kurz das Wort zu nehmen, lediglich uni ein Miß verständnis zu beseitigen, dem mein Artikel (unter derselben Aufschrift in Nr, 159 d. Bl,) von mehreren Seiten begegnet ist, der Auffassung nämlich, als ob ich den Maximal- Kundenrabatt von 10°/„ als Heilmittel gegen die heutigen Schäden empfohlen hätte. Wenn ich dabei bleibe, daß es vor zehn Jahren den Verhältnissen entsprochen haben würde, ein solches Durch- gangsstadium zu 5"/„ und zum Endziel, zur Aufhebung des Kundenrabatts zu schaffen, so scheint mir das doch etivns anderes zu sein; meine ironische Schlußbemerkung, den anderseits vorgeschlagcncn 16 ^ PO.,VerIegerraba!t betreffend, wird über meine Auffassung von dem, was heutzutage nicht nvtthut, kaum einen Zweifel lassen. Ich bin im Gegenteil überzeugt, daß der Sortiments buchhandel auf die Dauer nur dann bestehen kann, wenn ihm der volle Genuß des Verlegerrabatts gewährleistet wird und wenn dieser nicht unter das bisherige Niveau sinkt. Der Kernpunkt meines Artikels war die Klage über den Ausnahme!abatt, und darin stimmen fast alle Kollegen, die sich bis jetzt in diesem Blatte äußerten, mit mir überein, »Ob mit Erfolg- und »wie« au diese Wurzel des Hebels die Axt gelegt werden kann, das kann man von ver schiedenen Seiten ansehcn. Der vortreffliche Artikel »Friede« (in Nr, 173 d. Bl,) bringt bis zur Stunde allein positive Vorschläge, und zwar solche, die wohl der Erwägung wert sind. Sollten noch mehr derartige Bausteine zum Schutzwall der Reform von 1888 herbeigetragen werden, und sollte sich eine frisch-fröhliche Arbeiterschar finden, die damit ausbauen null, so würden sich die »Unken« verstummend in ihren Sumpf zurückziehen, ganz vergnügt darüber, daß ihre »Ruse- Andere wecken halfen, Stuttgart, 4, August 1899, E, Werlitz, Die Regelung des Uebersehnngsrerhts. Zum Entwurf eines neuen Neichsgesetzes über das Urheberrecht. (Vgl, Börsenblatt Nr, 162, 163, 165, 168, 171, 172, 176, 177, 179, 180,) Es giebt wenig Punkte, bezüglich welcher sich die Vor schläge des neuen Gesetzentwurfs über das Urheberrecht von dem geltenden Gesetze in so bedeutsamer Weise unterscheiden wie in Ansehung der Ucbersctzungsbefugnis, Nach A 13 erstreckt sich das Urheberrecht auf die Ueber- setzung des Werkes in eine fremde Sprache oder in eine andere Mundart derselben Sprache, auch wenn die Ueber- setzung in gebundener Form abgcsaßt ist. Zu der Uebcr- setzung wird auch die Rückübersetzung in die Sprache des Originals gerechnet. Es liegt also dem Gesetzentwurf der Gedanke vollständiger Assimilierung von Nachdruck und lleber- setzung zu Grunde, der von der neuen Entwickelung als der allein berechtigte bezeichnet wird und um dessen Anerkennung sowohl im nationalen wie auch im internationalen Urheber recht sich die litterarischen Kongresse seit Jahren die größte Mühe gegeben haben. Der Entwurf geht insoweit noch wesentlich über den Inhalt der Pariser Zusatzakte zum Berner Vertrag hinaus. Die genannte Zusatzakte billigt zwar auch grundsätzlich die Gleichstellung von Nachdruck und Uebersetzung; aber bei der praktischen Ausgestaltung dieses Gedankens hat sie doch dem litterarischen Verkehr und den Interessen der Allgemeinheit die Konzession gemacht, daß der Schutz gegen Uebersetzung nicht mehr gewährt wird, wenn zehn Jahre verstrichen sind, ohne daß der Verfasser eine Uebersetzung veröffentlicht hat oder hat veröffentlichen lassen. In der Kritik des Gesetzentwurfs ist nun mehrfach das Bedenken geltend gemacht worden, daß die über die Pariser Zusatzakte hinausgehende Gleichstellung von Uebersetzung und Nachdruck nicht zu billigen sei; die Vermutung spreche dafür, daß, wenn der Verfasser ein Jahrzehnt habe verstreichen lassen, ohne für die Veröffentlichung einer Uebersetzung Sorge zu tragen, dies durch ihn überhaupt nicht mehr geschehen werde;
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