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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1903
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- Deutsch
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8260 Nichtamtlicher Teil. 243, 18, Oktober 1803, druck die Verhängung einer Buße, die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme der Nachdrucksexemplare ohne vorherige Vor ladung, die Angabe des Namens und der Adresse des Druckers auf jedem Exemplar, das obligatorische Lösen eines Patents für jeden Musikhausierer, endlich die Anwendung eines beschleunigten Gerichtsverfahrens vorgesehen. Dieser vom Oberhaus angenommene Entwurf stieß aber im Unter haus auf die hartnäckige Opposition eines Abgeordneten, des Herrn Caldwell, der die Annahme bis zum Parlamentsschluß zu hintertretben wußte. Vielleicht ist dieser Opposition nur dann beizukommen, wenn das hauptsächlichste und dringendste Bedürfnis, nämlich die Vereinheitlichung der gesamten eng lischen Urheberrechtsgesetzgebung einmal verwirklicht wird. Vielleicht wird alsdann auch die für den Komponisten so lästige Bedingung abgeschafft werden können, daß er zur Wahrung seines Aufführungsrechts auf alle Exemplare des Werks einen besondern Vorbehalt aufdrucken lassen mutz. Diese Bedingung schützt den Autor nur theoretisch, wenn es ihm überhaupt gelingt, den Vermerk dem stärkern Verleger, der daran kein Interesse hat, abzuringen. Übrigens hat sich der Vermerk in einem sehr wichtigen Prozetz nicht einmal bewährt; es handelte sich um die dreimalige unbefugte Auf führung eines französischen Musikstückes »Vals« bleue« von Alfred Margts, der den Vorbehalt in französischer Sprache trug. Trotzdem behaupteten die doch des Französischen kundigen und vorher vom Agenten der Sooiste äes »uteurs ausdrücklich gewarnten Beklagten, der Eigen tümer und der Direktor des Oorouet Lbsatsr, sie hätten diesen Vorbehalt nicht bemerkt, wären deshalb nicht genügend aufgeklärt gewesen und hätten somit auch nicht wissentlich und absichtlich ein Urheberrecht angetastet; nach Eröffnung des Sachverhalts hätten sie sogleich die Aufführung ein gestellt, Diese Darlegung wurde von den untern Gerichts instanzen angenommen und von den obern bestätigt, so datz eigentlich, entgegen allen Abmachungen der Berner Konvention, der betreffende Vermerk, um wirksam zu fein, auch in eng lischer Sprache abgefaßt sein müßte und jedenfalls eine erstmalige unbefugte Aufführung, weil »nicht absichtlich und wissentlich« veranstaltet, straflos bleibt. Diese nur dem Buchstaben des Gesetzes Rechnung tragende Auslegung ist sehr zu beklagen, —- Aber die Durchsicht der gesamten Gesetzgebung ist auch noch aus einem andern Grunde dringend. Die Beziehungen des Mutterlands und der Kolonien auf diesem Gebiete, und das Verhältnis zwischen dem Oop^rigdt des Vereinigten Königreichs und dem Oop^rixdt der Kolonien sind keineswegs klar bestimmt, so daß auch hier arge Enttäuschungen den Autoren bevorstehen. Namentlich ist es Kanada, das mit Zähigkeit das Ziel verfolgt, sich vom Mutterlande auch auf diesem Gebiete zu emanzipieren und sich selbst sein Ilrheber- rechtsgesetz zu geben; dabei will es gleich wie die Vereinigten Staaten die Erteilung des Schutzes von der Neuherstellung des Werkes in Kanada oder doch von der Erteilung einer Drucklizenz an einen kanadischen Drucker oder Verleger abhängig machen, was ein weiteres Verbleiben Kanadas in der Union ausschließen würde. Man hatte all gemein angenommen, daß die Durchführung des neuen kanadischen Gesetzes vom 18, Juli 1900, das das sogenannte geteilte Verlagsrecht vorsieht und die Ein fuhr von Exemplaren eines Werkes, von dem eine besondere Kolonial - Ausgabe in Kanada erschienen ist, in diese Kolonie verbietet, allen berechtigten Interessen der dortigen Verleger entgegenkommen werde, denn die eng lischen Autoren konnten nunmehr bei wichtigen Werken nicht mehr wie früher die Nordamerikaner allein Herr und Meister über die -amerikanischen« Ausgaben werden lassen, sondern mußten sich auch mit den kanadischen Verlegern ver ständigen, Und in der Tat hatte der weltbekannte Londoner Verleger Herr John Murray dargetan, datz der kanadische Verlagshandel in den letzten Jahren ganz bedeutend an Solidität und Unternehmungsgeist gewonnen hatte, so daß das Vertrauen zu ihm wieder in die Londoner Verlegerkreise eingekehrt war und diese gern mit ihren kanadischen Kollegen über die Abtretung des kanadischen Marktes verhandelten, ohne ihn den Amerikanern preis zugeben, Herr Morang, Verleger in Toronto, erklärte ebenfalls, daß das neue Gesetz von 1300 einen großen Auf schwung des Buchgewerbes in seiner Heimat zur Folge hatte, daß die berühmteren englischen Autoren sich mit den kana dischen Verlegern behufs Veranstaltung kanadischer Ausgaben in Verbindung setzten und daß ihre Angebote sogar das Be dürfnis des internen Marktes überstiegen. Trotzdem legte der Losrä ok ltracks von Toronto die Waffen nicht nieder, sondern verlangte ein neues Gesetz, wonach für ein innerhalb einer gewissen Frist in Kanada nicht gedrucktes Buch einem dortigen Verleger gegen Bezahlung einer bestimmten »billigen« Entschädigung an den Autor ein Veröffent lichungsrecht abgetreten werden müßte. Lebhaft hat gegen einen solchen Entwurf die kanadische Urheber-Genossenschaft Stellung genommen und auf die weitgehenden Folgen einer solchen zentrifugalen Politik hingewiesen. Leider hat aber die gegenteilige Bewegung neue Nahrung erhalten durch einen am 28, Juni 1903 von der höchsten englischen Gerichtsinstanz, dem Gerichtsausschuß des eng lischen Privatrats, gefaßten Entscheid, durch den in Be stätigung der Urteile der kanadischen Gerichte das englische Kunstschutzgesetz vom Jahre 1862 als auf Kanada nicht an wendbar, sondern als einzig und allein im Vereinigten Königreich wirksam erklärt wird, so daß nunmehr englische Maler, Bildhauer, Zeichner, die sich in Kanada schützen lassen wollen, die Bedingungen des dortigen Gesetzes erfüllen müssen. Das bedeutet die Zerbröckelung des früher für das ganze britische Reich vorgesehenen einheitlichen Urheberrechts schutzes, Die Aufstellung allgemeiner, für das ganze Reich verbindlicher Regeln wird daher sowohl für die englischen Autoren als für diejenigen der Berner Union zu einer zwingenden Notwendigkeit, Diese separatistische Bewegung bildet einen schwarzen Punkt oder vielmehr den schwarzen Punkt am Horizont der Berner Union, Letztere hat übrigens durch die Einverleibung der zwei nunmehr ll'ransvas-l avä Orange Utver Ooion^ genannten südafrikanischen Länder in das britische Weltreich eine Gebiets vergrößerung erfahren, denn die beiden frühem Republiken gehören nach einer Mitteilung der englischen Verwaltung nunmehr zur Berner Union, wie dies mit sämtlichen eng lischen Kolonien und Besitzungen bis jetzt der Fall ist. Die Orange-Republik besaß früher kein Urheberrechtsgesetz, wo gegen Transvaal ein dem holländischen Gesetz von 1881 nachgebildetes Gesetz vom 28, Mai 1887 erlassen hatte, das vorläufig in Kraft bleibt. In der Kaplandkolonie bestehen Gesetze betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Musik; aber ein Gesetz zum Schutz der Kunstwerke fehlte bis jetzt, trotz strengungen. In der letzten Session des Kap-Parlaments wurde nun ein Gesetzentwurf, der diese Lücke ausfllllen soll, eingebracht, und man hofft, daß er bald durchgehen werde. Er sieht für Gemälde, Zeitungen und Photographien einen Schutz von 50 Jahren nach der Veröffentlichung oder der (obligatorischen) Eintragung vor. Von letzterer Förm lichkeit werden jedoch die Künstler des Vereinigten König reichs, die den Schutz der Reichsgesetze genießen, befreit. Dieser Schutz und diese Befreiung kann auch durch eine Verordnung des Gouverneurs auf die Autoren der andern Kolonien oder
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