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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1903
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- Ausgabe
- Band
- 1903-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1903
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- Deutsch
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^ 243, 19. Oktober 1993. Nichtamtlicher Teil. 8259 Nichtamtlicher Teil Gesamt-Überblick über die Vorgänge auf urheberrechtlichem Gebiete (1902 und 1903). Von Professor Ernst Röthlisberger (Bern). (Fortsetzung aus Nr. 240, 242 d. Bl.) Frankreich. Am 11. März 1902 wurde in diesem Lande eine Gesetzes-Novelle zum Fundamentalgesetz vom 19. 24. Juli 1793 angenommen, wonach letzteres ausdrücklich anwendbar erklärt wird auf die Architekten und Bildhauer, ferner auf die Bildhauer und Zeichner von Ornamenten, welches auch immer der Wert und die Bestimmung des Werkes sei. Durch diese Novelle wurde erstens einer schwankenden Aus legung des Grundgesetzes durch die Gerichte ein Ende ge macht und wurden die Werke der Architektur in ihrem ganzen Umfange (die Skulpturen und Ornamente inbegriffen) völlig geschützt, zweitens wurde ein wichtiger Schritt in Bezug auf die Schutzmaximen getan, indem der Schutz als von dem eigentlichen Wert und namentlich von der Bestimmung des Werkes unabhängig erklärt und dadurch auf die Erzeugnisse der sogenannten Kunstindustrie ausgedehnt wird, voraus gesetzt natürlich, daß solche Werke überhaupt den Stempel einer eigenen geistigen Arbeit tragen. Die Förmlichkeit der Hinterlegung, der nach verschiedenen Gerichtsurteilen diese kunstgeiverblichen Produkte als Muster und Modelle unterworfen sein sollten, fällt damit dahin, da nach dem Gesetze von 1793 Skulpturen nicht unter die Hinterlegungspflichtigen Werke fallen. Das ganze französische Kunstgewerbe hat mit dieser grundsätzlichen Auslegung des Gesetzes von 1793 einen Sieg errungen und diesen freudig gefeiert. Neuerdings mußte der Unterrichtsminister durch ein Zir kular vom 8. August 1902 zwischen die Sooists äos ontsnrs, oomxositours et eäitours äe Ivnsigus und die »Musik-Konsu menten- treten und Normen aufstellen für den Tantieme bezug bei musikalischen Aufführungen in den öffentlichen Schulanstalten. Die schon unter Belgien erwähnte Schild erhebung gegen die genannte Gesellschaft schlug ihre Wellen von diesem Land nach Frankreich hinüber, und auch hier hat man den Drohfinger aufgehoben. Am 19. Mai 1903 wurde in der Kammer von einigen Abgeordneten ein Gesetzentwurf eingebracht, nach dem das Rechnungswesen der Tantieme beziehenden Gesellschaften einer staatlichen Kontrolle durch einen Finanzinspektor unterworfen werden soll; gleichzeitig wird in diesem Entwurf die Befreiung der Militär- und Schülermusiken und der Gesang- und Jnstrumentalvereine von jeder Aufführungsgebühr vorgesehen, sofern die Auf führung keine mittelbare oder unmittelbare Einnahme erziele; für die übrigen Aufführungen würden die Veranstalter oder statt ihrer die Lokaleigentümer haften. Obschon dieser Entwurf noch lange nicht Gesetz werden wird und einer energischen Bekämpfung durch die Autoren sicher ist, ist er gleichwohl symptomatisch; er ist eine Folge der in der Pariser Tantieme-Gesellschaft entdeckten Unregelmäßigkeiten und des daher in deren Leitung vorgenommenen Systemwechsels, wodurch diese Unregelmäßigkeiten bekannt wurden. Auf internationalem Boden hat Frankreich das Beispiel Italiens befolgt und mit dem feit dem 1. April 1900 aus Ersparungsrllcksichten aus der Berner Union ausgetretenen Fürstentum Montenegro am 11./24. Januar 1902 einen Sonder - Literarvertrag abgeschlossen, der am 19. Juli d. I. in Kraft getreten ist; er ist insofern günstiger als der italienisch-montenegrinische Vertrag, als die Rechte auf französische Werke (Vervielfältigungs - und Aufführungs rechte) nicht von der Erfüllung schwieriger Förmlichkeiten, wie Eintragung und Hinterlegung von Exemplaren und Modellen, abhängig erklärt werden, wie dies bei den italienischen Werken der Fall ist; es genügt, das Eigentumsrecht an einem Werk durch ein von den französischen Behörden ausgestelltes und vom montenegrinischen Konsulat in Paris beglaubigtes Zeugnis festzustellen. Großbritannien. Am 22. Juli 1902 war in England ein Spezialgesetz betreffend ein summarisches Verfahren zur Beschlagnahme von nachgedruckten musikalischen Werten in Kraft getreten, das auf Betreiben der durch die Nachdrucksindustrie schwer bedrohten Londoner Musikalienhändler erlassen worden war. Diese hatten sich zuerst durch Selbsthilfe gegen die Straßentolporteure, die die Nachbildungen der gangbarsten Musikstücke zu Schleuderpreisen an das Publikum zu bringen wußten, zu verteidigen gesucht, waren aber wegen dieser Übergriffe verschiedentlich verklagt worden. Man hatte sie jedoch von verschiedenen Seiten davor gewarnt, eine so hastig durchberatene und so fragmentarisch gefaßte Gesetzesmaßregel, in der jede Strafe als Sanktion für den mißbräuchlichen Musikabdruck fehlte, zu verfechten, und hatte sie darauf hin gewiesen, daß eine solche Revision am besten im Zusammen hänge mit der gesamten Vereinheitlichungsaktion zugunsten eines neuen Copyright-Gesetzes vorgenommen würde. Allein umsonst. Kurz nach dem Inkrafttreten des Sondergesetzes ergab sich denn auch dessen fast gänzliche Wirkungslosigkeit. Aller dings waren ganz gewaltige Quantitäten — Hunderttausende von Exemplaren — von Nachdrucken manchmal fast mit »elementarer Gewalt« den Kolporteuren entrissen worden; als es sich aber darum handelte, diese Exemplare auch durch gerichtliches Urteil in Beschlag nehmen und zerstören zu lassen, da versagte das Gesetz völlig. Zudem entschieden die höheren Gerichtsinstanzen dahin, daß der im Besitz der Nachdrucke betroffene Händler regelrecht vorgeladen werden (sninmoueck) und vor Gericht erscheinen müsse, um allsällige Ansprüche aus seine Ware geltend machen zu können, bevor diese ihm endgültig abgesprochen und zerstört werden dürfe. Das war ein harter Schlag für die Mustkalienverleger, die eine Armee von fast 2000 Agenten zur Unterdrückung dieses Straßenhandels aufgeboten und über 300 Prozesse angestrengt hatten. Als die Hausierer, die natürlich den beschlagnehmenden Agenten und Polizeiorganen keine oder falsche Adressen angaben, diesen Entscheid und noch andere mit der ungenügenden Formulierung des Gesetzestextes zu sammenhängende, ihnen günstige Auslegungen kennen lernten, faßten sie neuen Mut, richteten ihren Vertrieb anders ein, indem sie nur mehr ganz kleine Mengen von Nachdrucksware feil hielten oder diese von Haus zu Haus oder durch Zirkulare anboten. Hausdurchsuchungen waren nach dem Gesetz auch nicht gestattet, so daß die Herde der Nachdrucksseuche nicht entdeckt werden konnten. Daher nahm diese noch größere Dimensionen an; die Kolporteure wurden unfaßbarer denn je, und sie be mächtigten sich jeder auch nur einigermaßen beliebten Ton schöpfung; ihr Warenbestand wuchs auf mehr als 200 »ge schützte« sehr gangbare Musikwerke an (Standard vom 7. Juli 1903). In dieser Lage ließen die Musikalienhändler einen neuen Gesetzentwurf zur Vervollständigung des Gesetzes von 1902 ausarbeiten; darin wird als Ahndung für den Nach- 1096»
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