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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-07-19
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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8404 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 165, 19. Juli 1911. Johannes Kriebel Nachs. Inhaber: Wolfgang Schmidt in Hambnrg. 8410 Sutoris: Der zweite Trieb. Erscheinung bei hysterischen Frauen. (Abhandlung von einer modernen Frau.) 1 Carstens: Welträtsellösung (Unsterblichkeit). 2 -L. Meyn: Die Liebe von Zigeunern stammt. 2 Alfred Pulvermacher L Eo. in Berlin. 8416 Georg Reimer in Berlin. 8413 Ottmar Tchöuhuth Nachf. (Horst Ttobbe) 8416 in München. JuttnS Springer in Berlin. 8419 ^Voodsndsit. 1 20 c>): Asd. 1 60 vis böbsrsn kilrs. 6 ^60 c^; ßssb. 7 ^ 40 Na-riin: vis korsHiebs LtLtilr. 2. Lunä. 7 ^sb. 8 ^ 20 H. -^.nlaASn. 2. ^.uü. 6sb. 4 Lranirbsii). 10 ^sb. 11 E. I. Tiefenbach in Leipzig. 8416 ^Oborn: ^Vsnn ckis Lob^albs Liebt. 3 §sb. 4 BerlagSanstalt vorm. G. I. Manz in Negensburg. 8418 *Genossenschaftskalender des Bayerischen Landesverbandes 1912. 36 H. Verbotene Druckschriften. Durch rechtskräftiges Urteil der I. Strafkammer des Land gerichts Hildesheim vom 30. Mai 1911 ist für Recht erkannt: In allen Exemplaren der Nr. 4 des »Wiener kleinen Witzblatts« Jahrg. 1911, soweit sie im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befunden oder öffentlich ausgelegt oder öffentlich angeboten sind, sind die nachbezeichneten Stellen, nämlich die Texte mit den Über schriften: »Heimkehr vom Ball«, »Guter Rat«, »Arithmetisches«, »Mißverständnis«, »Von der Straße«, »Bescheiden«, »Jäger latein«, »Eine spricht«, »Armer Gatte«, »Zarter Wink«, »Halb weltweisheit«, »Zarte Anspielung«, »Intimes« und »Schlag fertig« einschließlich der zugehörigen Abbildungen unbrauchbar zu machen, desgleichen diejenigen Teile der Platten und Formen, auf welchen sich diese Stellen befinden — 3. I. 46/11. — Hildesheim, 6. Juli 1911. Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 3750 vom 17. Juli 1911.) Nichtamtlicher Teil. Verletzung des Urheberrechts. Zu 8 4 Lit.Arh.G., Z 36 Verlags°G., 88 l, 16 Ges. geg. d. unl. Wettbewerb. 8 826 BGB. Gegen das in Nr. 96 laufenden Jahrgangs S. 5180 des Börsenblattes veröffentlichte Urteil des Landgerichts II Berlin ist von der Klägerin Berufung eingelegt worden, die vom Kammergericht durch Entscheidung vom 10. Juni 1911 zurückgewiesen worden ist. Aus den Ausführungen des Ge richts heben wir folgendes hervor: »Wenn auch in 8 1 des Vertrages vom 24. September 1901 die Wendung enthalten ist: ,Herr Dr. V. übernimmt die Redaktion der von der Verlagshandlung P. in Berlin herauszugebenden Monatsschrift", so hat doch damit nach der Überzeugung des Senats nicht zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß die Verlagshandlung als Herausgeber und damit im Sinne des H 4 des Urheberrechts gesetzes als Urheber der Monatsschrift »A.< hat angesehen werden sollen. Der Ausdruck »herauszugebender Monats schrift- hat nur besagen sollen, daß die Firma P. die Zeit schrift verlegen, drucken lassen und vertreiben sollte. Dazu kommt aber, wie der Vorderrichter zutreffend ausgeführt hat, daß es ein Urheber- und Verlagsrecht in einem Zeitungs- unternehmen überhaupt nicht gibt, daß Gegenstand eines solchen nur die einzelne Nummer der Zeitschrift ist, indem jede einzelne Nummer als ein besonderes Schriftwerk, und zwar als ein Sammelwerk anzusehen ist. Da aber unbestritten auf den einzelnen Nummern der Monatsschrift »A.« der Beklagte zu 3 als Herausgeber angegeben ist, so muß nach 8 4 des Nrheberrechtsgesetzes dieser als Urheber angesehen werden. Hat hiernach die Firma P. niemals das Urheberrecht an dem ganzen Zeitungs unternehmen oder an der Monatsschrift -A.«, auch nicht an den einzelnen Nummern dieser Zeitschrift besessen, so konnte sie, resp. ihr Rechtsnachfolger oder Vertreter, der Konkursverwalter, auch das Urheberrecht auf die Klägerin nicht übertragen. Klägerin hat mithin durch die betreffenden Verträge und die Zession seitens des Konkursverwalters das in Anspruch genommene Urheberrecht nicht erhalten können und kann Rechte daraus gegen die Beklagten nicht geltend machen. Sie hat aber auch, wie der Vorderrichter gleichfalls völlig zutreffend ausgeführt hat, das Verlagsrecht nicht er werben können, weil der Konkursverwalter auf den Brief der Beklagten vom 3. September 1910, ob er den Verlags vertrag erfüllen wolle, nicht sofort geantwortet hat, wie es gemäß 8 17 der Konkursordnung seine Pflicht gewesen wäre. Da er die sofortige Antwort unterlassen hat, kann er auf Erfüllung nicht bestehen, und kann dies auch die Klägerin als seine Zessionarin nicht. Wenn Klägerin meint, daß der Konkursverwalter durch konkludente Handlungen schon vor dem Briefe vom 3. Sep tember 1910 deutlich zu erkennen gegeben habe, daß er seinerseits den Vertrag erfüllen und auch von den Be klagten Erfüllung verlangen wolle, so kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Diejenigen Handlungen — das Annehmen von Manuskripten des Beklagten zu 3 und das Erscheinenlassen zweier Nummern der Zeitschrift pro Juli und August 1910 — lassen keineswegs die Vermutung zu, daß der Konkursverwalter auf dauernde Erfüllung des Vertrages bestehen wollte, jedenfalls konnte man zweifelhaft sein, ob daraus mit Sicherheit auf eine volle Erfüllung zu schließen war, und daß die Beklagten daraus nicht die sichere Gewähr entnommen haben, daß der Konkursverwalter Erfüllung
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