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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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256 Börsenblatt s. d. Tisch,!. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 5, 8. Januar 1913. Statt mich um politische oder religiöse Prinzipien zn kümmern, will ich nur zwei Gesetzen gehorchen: dem Gesetz der Vererbung und dem der Umwelt. Diese bescheidene Philosophie will ich befolgen, nicht um meine vollkommene Exaktheit zu betonen, sondern nur uni meine Werke logisch zu gestalten«. Auf einem Blättchen fand sich die Bemerkung: »Welches ist der Unterschied zwischen Balzac und Zola? Darf ich mich überhaupt mit ihm vergleichen? ... Ich will nicht, wie Balzac, die Menschen beurteilen, über ihre Lebensschicksale meine Meinung sagen, Philosoph, Politiker und Moralist sein. Mir genügt es, die Wirklichkeit zu kennen und zu beschreiben und höchstens die Gründe und Ursachen zu suchen, die sie so gestaltet haben, wie sie ist. Zu einem parteiischen Schluß will ich in meinen Schriften nicht ge langen.« Für seine Romanschriftstellerei schrieb sich Zola genaue Regeln vor: »Der Roman«, heißt es in einer seiner Notizen, »muß in weit ausladenden, logisch gebauten Kapiteln geschrieben werden; die Auf einanderfolge der Kapitel mutz logisch sein wie die Folge der Sätze in einer verständigen Rede und der Perioden in einer wohl durch dachten Schrift . . . Man darf bei der Schilderung der Szenen und bei der Darstellung der Typen nicht allzu breit werden; die Personen sollen aber vollkommen in ihrem intimsten Wesen, sowohl nach der guten wie nach der bösen Seite hin, offenbart werden . . .« Zola schließt mit der Mahnung an die Schriftsteller, den Roman nicht zum Tummelplatz ihrer eigenen Leidenschaften werden zu lassen; ein Dichter werbe da her niemals ein guter Romanschriftsteller werden können; er lasse viel zu viel sein eigenes Gefühlsleben sprechen . . . Unentgeltliche Verteilung von Druckschriften. — In der umstrit tenen Frage, was unter einer unentgeltlichen Verteilung von Druck schriften im Sinne des preußischen Preßgesetzes zu verstehen ist — für welche die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erforderlich ist —, hat das Kammergericht sich unter Aufgabe seines früheren Standpunktes jetzt der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts angeschlossen. Das Kaminergericht harte früher angenommen, das Verteilen von Druck schristen sei unentgeltlich, wenn der Verteiler für sein Verteilen von dem Auftraggeber nichts bekomme. Das Oberverwaltungsgericht da gegen hatte angenommen, eine unentgeltliche Verteilung liege vor, wen» die Empfänger für die Druckschriften kein Entgelt zu zahlen haben. Dieser Auffassung hat sich das Kammergericht angeschlossen und seine Ansicht geändert, da nach der Entstehungsgeschichte des Ge setzes sein Zweck nur der sein könne, zu verhüten, daß in Massen unentgeltlich Druckschriften an das Publikum abgegeben werden. Es könne daher leicht eine Belästigung des Publikums eintreten; aus diesem Umstande sei eine polizeiliche Genehmigung für eine derartige Vertei lung erforderlich. Ethik und Betrug. Aus Halle a. S. wird der »Täglichen Rund schau« geschrieben: Im Mai v. I. wurde hier von dem Dramatiker Otto Erich Ackermann und dem Schriftsteller Hermann Lange eine Zeitschrift gegründet: »Kunststimmen, Halbmonatsschrift für Kunst, Literatur und Ethik«. Betrugsmanöver bei der Gründung dieser Zeit schrift, die dieser Tage vor dem Halleschen Schöffengericht zur Ver handlung standen, beweisen, daß die beiden Herausgeber von der Ethik Begriffe haben, die im Gegensatz zu der Auffassung der Ge richte stehen. Das tatsächliche Gründungskapital der beiden Herausgeber bestand im Ganzen aus 76 ^/k. Ackermann besaß 68 ^//, der erst 19jährige Lange 18 Von den »Kunststimmen« erschien denn auch nur eine einzige Nummer; dann mußte die Zeitschrift ihr Erscheinen einstellen. Vor der Gründung mieteten die Schriftleiter ein Bureau und kauften in einem Abzahlungsgeschäft eine Kontoreinrichtung für 360 Ein Kassenbote, der engagiert wurde, mutzte 300 Kaution htnterlegen. Die Herren erklärten, das Geld auf der Neichsbank hinterlegen zu wollen, verbrauchten es aber für die Zeitschrift. Weiter wurde ein »Verlagsbeamter für die Jnseratenabteilung« verpflichtet, ein Konto rist, der eine Kaution von 250 zu Hinterleger« hatte. Ferner wurden eine Korrespondentin und ein zweiter Verlagsbeamter angestellt. Das ganze Personal erhielt niemals einen Pfennig. Der Kassenbote sagte aus, er habe niemals eine Kasse zu sehen bekommen, er habe nur Privatgänge für die beiden Herausgeber zu machen gehabt, seine Geschäftsgänge hätten lediglich im Besorgen von Briefmarken im Gesamtwert von 6 bestanden. Die Angeklagten be haupteten sehr energisch, daß ihnen alle Betrugsabsichtcu fern ge legen hätten. Mit der Gründung hätten sie lediglich ideale Zwecke im Auge gehabt, und sie selbst seien die Opfer ihrer Geschäftsunkenntnis gewordcn. Vor einander dagegen zeigten die Angeklagten wenig Achtung. Der eine versuchte den anderen vor Gericht als Schwindler hinzn- stellcn, der ihn zu den Betrugsmanövern verleitet habe. Das Gericht verurteilte Lange wegen Betrugs zu zivei Monaten Gefängnis, Ackermann wegen Betrugs zu vier Monaten Gefängnis. Die nächste deutsche Thcatcrausstcllung findet in M aunheim statt und wird schon am 12. Januar eröffnet. Sie wird hauptsächlich den modernen Bestrebungen zur Reform des Bühnenbildes gewidmet sein. So werden szenische Entwürfe von Orlik, Walser, Stern, Max Liebermann u. a. ausgestellt. In zweiter Linie wird die Ausstellung den modernen Theaterbau veranschaulichen. In dieser Abteilung bringt sie Modelle und Entwürfe mehrerer Theaterbauteu, u. a. auch die zum Wettbewerb für den Neubau des Königlichen Opernhauses in Berlin eingegangenen Entwürfe. Der Deutsche Betonvcrein hält am 14. und 15. Januar seine 16. Hauptversammlung in Berlin im Rheingold, Bellevuestr. 20, ab. Der Entwurf eines obersten Kolonialgcrichtshoscs soll bekanntlich in nächster Zeit dem Reichstage vorgelegt werden. Als Sitz des neuen Kolonialgerichtshofes ist Hamburg in Aussicht genommen. Verbotene Druckschriften. — I/^ssistts au bsurre. Titelblatt und Rückseite der Nr. 532 vom 10. Juni 1911. Unbrauchbar machung. 12. Strafkammer des Kgl. Landgerichts I Berlin. 17. I. 186/12. s Deutsches Fahndungsblatt Stück 4199 vom 4. Januar 1912.) Personaluachrichten. Versetzung in den Ruhestand. — Nach 44 jähriger Tätigkeit als Leiter der mit dein Kgl. Statistischen Landesamte in Berlin ver bundenen Verlagsbuchhandlung ist mit dem Jahresschlüsse 1912 der im 77. Lebensjahre stehende Rechnungsrat Bormann unter Versetzung in den Ruhestand aus dein Buchhandel geschieden. Zuin roten Adler orden 4. Kl., der ihm bereits im Jahre 1908 verliehen wurde, ist ihm noch der Kronenorden 3. Klaffe überreicht worden. Möge dem verdienten Manne ein heiterer Lebensabend beschieden sein! Gestorben: in Berlin am 6. Januar der Direktor der Hartuugschen Ver lagsdruckerei G. a. A. in Königsberg i/Pr. Herr vr. Gustav Herz berg, der zugleich Chefredakteur der Königsberger Hartung- schen Zeitung war. Der in, Alter von nur 44 Jahren Verstorbene war seit dem Herbst 1911 schwer leidend, so daß der Tod für ihn eine Erlösung bedeutete. Seine Kollegen und politischen Freunde, denen er wertvolle Dienste geleistet hat, werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Cresccntino Giannini f. — Der Danteforscher Crescentino Giannini, der sich auch als Patriot in den Zeiten der Einigung Italiens zum Königreich hervorgetan hat, ist im Alter von 94 Jahren in Rom gestorben. Die Veröffentlichung eines Kommentars zur »Göttlichen Komödie« von Francesco da Busi und eine Sammlung von über 200 Varianten zu demselben Werke gehören zu seinen Hauptarbeiten. Im übrigen sind von seinen Werken noch zu nennen der 1854 erschienene Wegweiser für das italienische Volk, der später unter dem Titel »Das neue Italien« herauskam, und eine Ausgabe des »Orlando Furioso«. S-rechsaal. (Ohne Verantwortung der Redaktion.- jedoch unterliegen alle Einsendungen de» Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes.) Wann sind Ansichtssendungen als »fest« zu betrachten? sVgl. 1912, Nr. 302 und 1913, Nr. 2.) Da der Besteller das Buch erst nach einem Jahr zurttckgeschickt hat, könnten die Bestimmungen des § 377 H.G.B. in Frage kommen, nach welchen der Käufer die Ware nach der Ablieferung zu unter suchen hat und, wenn sich ein Mangel zeigt, dein Verkäufer un verzüglich Anzeige machen muh. Das hat der Besteller ja auch getan, dann aber Ihre Antwort unerwidert gelaffen. Wenn nun auch im geschäftlichen Verkehr Stillschweigen nicht immer als Genehmigung aufgefaßt werden darf, so kann das Schweigen des einen Kontra henten unter Umständen aber doch als Genehmigung gelten, namentlich wenn auf der Seite des Stillschweigenden die Absicht angenommen werden darf, daß er den andern zu einer Untätigkeit verleiten wollte, die ihm, deni Schweigendel«, Vorteile bringt. Das letztere kann der Kuirde in diesem Falle bezweckt haben, sofern nicht Vergeßlichkeit vorliegt. Sein Verhalten würde sonst auch noch gegen Z 157 B.G.B., also gegen Treu und Glaube», verstoßen. Trotzdem läßt sich die Frage, ob eine gerichtliche Klage Erfolg haben würde, nicht ohne weiteres beantworte», «veil sich das zuständige Gericht bei seinem Urteil auch auf den Wortlaut der Briefe stützen wird, die zwischen den Streitenden in dieser Sache gewechselt worden sind. München, 5. Januar 1913. Max Schorß. Voran«»'»,««scher Redakteur: E IN t l T h o m a s. — Verlag: Der Börsenocret » der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlcrhaus, Hospitalstrabe. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in L e i p z i g. — Adresse der Redaktion: Letpztg-R, Gerichtsweg 111.
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