! Erscheint werktäglich. Für Mitglieder des DörsenvereinsDie ganze Seite umsapl 360 viergespalt. -petitzeilen, die Seile «j tjist der Bezugspreis in, Mitgliedsbeitrag einaeschlossen, r» oder deren Raum dostet 30 >ps. De, eigenen Anzeigen zahlen k* ' » weitere Exemplare züm eigenen Gebrauch kosten >e 30 Mark j. Mitglieder sür die Seile 10 Hs.. sür >/, S. 32 M. statt 3b 2N.. j it jährlich sreiGejchästsstslle oder3SMark beiDostüberweijung «»für'/,6.17 W.statt 18M. Stellengesuche werden mit lO ps. pro j I.innerhalb des Deutschen Reiches. Nichtmitglieder im ZS Seile berechnet. — 2n dem illustrierten Teil: sür Mitglieder ! f »Deutschen Reiche zahlen sür jedes Exemplar 30 Mark bez. ».des Dörsenvereins die viergespaltene Petitzeile oder deren , Ft3S Mark jährlich. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung .«Raum 15-pf^>/. s. 13.50 M^ >/) S.2S M.. >/> 6.50 M.: sür Nicht-l Nr. 86. tz, Leipzig, Mittwoch den 16. April 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Vorstand gibt hiermit bekannt, daß er die vom Badisch-Pfälzischen Buchhändler-Verband in dessen Hauptversammlung zu Karlsruhe am 6. April 1913 beschlossenen Verkaufsbestimmungen nach Maßgabe seines Schreibens an den genannten Verband vom 10. April 1913 genehmigt hat. Die neuen Verkaufsbestimmungen haben folgenden Wortlaut: Neben der für alle Deutschen Buchhändler gültigen Verkaufsordnung sind folgende Verkaufsbestimmungen für das Gebiet des Badisch-Pfälzischen Buchhändler-Verbandes gültig: 1. Jedes öffentliche Anbieten eines Abzuges oder Nachlasses vom Ladenpreise in ziffernmäßiger oder in unbestimmter Form ist verboten. 2. Auf Zeitschriften. Schulbücher im Einzelverkauf und Lehrmittel, sowie auf alle Verkäufe bis zum Gesamtbeträge von Mark 10 darf keinerlei Nachlaß gewährt werden, weder gegen bar noch in Rechnung. 3. Bei Verkäufen, die nicht unter H 2 fallen, darf bei Barzahlung (oder längstens halbjährlicher Begleichung) ein Nachlaß von 2°/g gegeben werden. 4. Ein Nachlaß bis zu 5»/, darf gewährt werden an Behörden, öffentliche und Anstaltsbüchereien mit Ausnahme der unter tz 2 fallenden Verkäufe. Schulbücher jeder Art und zu jedem Ladenpreis dürfen bei gleichzeitigem Bezüge von mindestens 10 Stücken des gleichen Buches an Behörden und Lehranstalten mit höchstens 5»/<> Nachlaß geliefert werden. 5. Die badischen Staatsbüchereien, welche ständige Mittel für Vermehrungszwecke von mindestens 10 000 im Jahre haben, erhalten 7Vz°/<> Nachlaß auf im Deutschen Reiche, Österreich-Ungarn und der deutschen Schweiz erschienene Druckwerke. Von jedem Nachlaß sind auch hierbei ausgeschlossen: Zeitschriften, die mehr als 12 mal jährlich er scheinen, Schulbücher, Karten, Lehrmittel und sämtliche Artikel, die vom Verleger mit weniger als 25»/g Rabatt geliefert werden. 6. Eine Nachlaßgewährung in Form von Sparmarken ist verboten. Alle Bücher verkaufende Handlungen, die einem derartigen Sparverein angehören, sind vielmehr verpflichtet, durch einen Anschlag in ihren Geschäftsräumen und im Schaufenster bekanntzugeden, daß bei Bücherverkäufen keine Sparmarken gewährt werden. 7. Für gewerbsmäßige Wiederverkäufer haben diese Bestimmungen keine Gültigkeit. Leipzig, den 11. April 1913. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leiprig. Karl Siegismund. Georg Krehenberg. Curt Fernau. Artur Seemann. Max Kretschmann. Oscar Schmorl. Bekanntmachung. Es sind in letzter Zeit an die Geschäftsstelle öfters Wünsche geäußert worden wegen besonderer Stellung von Anzeigen im Börsenblatt. Selbstverständlich wird die Geschäftsstelle solche Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigen. Aber wir machen darauf aufmerksam, daß nach H 11 eine Verpflichtung zur Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Tagen oder an bestimmter Stelle nicht übernommen wird. Es wird sich deshalb empfehlen, bei Erteilung des Auftrages zu sagen, ob bei Nicht-Erfüllung der ausgesprochenen Wünsche der Auftrag zurückgegeben werden soll oder ob sich der Auf traggeber im Notfälle auch mit der Veröffentlichung an einem andern Tage oder an einer anderen Stelle einverstanden er klären will. Bei der Schnelligkeit, mit der das Börsenblatt fertig gemacht werden muß, ist eine Rückfrage in den meisten Fällen ausgeschlossen. Der Ausschuß für das Börsenblatt. A. Meiner. Paul Eger. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 80. Jahrgang. 518