Uß > Erscheint werktäglich, ^lle Mitglieder des Dörsenvereins E» Die ganze Seite uinsapt 360 viergespalt. >petit;eilen, die Seile« jist der Dezugspreis' im Mitgliedsbsitrag eingeschlossen.»» oder deren Naum kostet 3013s. De, eigenen Anzeigen zahlen 1 » weiters Exemplare ZUNI eigenen Gebrauch kosten te 30 Mark 4« Mitglieder für die Seile 10 Pf.. sür s. 32 M. statt 36 M-. 1 i! jährlich srei Geschäftsstelle oder 36 Mark beiDostllberweisung,5 sür >/,S.17 M. statt IS M. Stellengesuche werden mit 10 Pj. pro ; Ijinnerhalb des Deutschen Ä-iches. Nichtmitglieder ims"" "^ ^ — 2n dem illustrierten Teil: für Mitglieder« utsch ,,,. , ^ ^ k »Deutschen Äeich<r zahlen sür jedes Exemplar 3S2Nark bez. »»des Dörsenvereins die viergespaltsne Dotitzeile oder deren 1j36 Mark jährlich. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung .L TiaUm 15-ps^ >/,S. 13.50 M.. V.S. 26 2N.. >/, 6.50 M.; sür Nicht k.über Leipzig oder durch Kreuzband, an Nichtmitgs'"^-» an <r>r no au so au ins au — 1»diesem dolle gegen 5 Mark Anschlag für jedes G ^ » aaauu, ,a /«w- lasuw. lieder in »»Mitglieder 40 >ps.. 32 M.. 60 M., 100 M. — Dsiiagen werden j xemplor. ^nicht angenommen.—Deidsrjeitiger Erfüllungsort ist Leipzig ' Nr. 209. Leipzig, Dienstag den 9. September 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Nachstehend bringe ich die nach K 9, Ziff. 1 und 3 der Satzung für die Deutsche Bücherei des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig von dem Verwaltungsrat der Deutschen Bücherei beschlossenen Grundsätze zur Kenntnis: 1. für die Sammlung von Büchern, die im Buchhandel erscheinen oder sonst im Handel sind, 2. für die Sammlung amtlicher Drucksachen, 3. für die Sammlung von Privatdrucken, 4. für die Katalogisierung, die in der Deutschen Bücherei des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig maßgebend sein werden. Leipzig, den 8. September 1913. Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses Karl Siegismund. 1. Grundsätze für die Sammlung von Büchern, die im Buchhandel erscheinen oder sonst im Handel sind. 1. Als Regel gilt, daß innerhalb des in § 2 der »Satzung für die Deutsche Bücherei« umschriebenen Sammelgebietes sämtliche Erscheinungen des deutschen Buchhandels und sämtliche Druckschriften, die im Handel zu haben sind, ausgenommen werden. Unter den in Z 2 Abs. 4 genannten »täglich erscheinenden periodischen Druckschriften«, die von der Sammlung auszuschließen sind, werden täglich oder in anderen Zeitabständen erscheinende politische Zeitungen Deutschlands, Liechtensteins, Luxemburgs, Österreichs und der Schweiz verstanden. 2. Es sind also in der Regel aufzunehmen: a) Alle im Druck voneinander abweichenden Auflagen desselben Werkes. d) Erscheint von illustrierten Werken eine schwarze und eine kolorierte Ausgabe, so sind womöglich beide aufzunehmen, o) Wenn mehrere Ausgaben nur im Papier oder im Einband voneinander abweichen, so genügt es, wenn eine aus genommen wird. Von einem Werke, das auch in Originaleinband herausgegeben wird, ist ein Exemplar im Originaleinband einzu- stellen, sofern dieser nicht Drahtheftung aufweist. Die Originalumschläge der gehefteten Exemplare eines gebunden eingelieferten Werkes sind nach Möglichkeit dem Originalband beizufügen, falls ihre Erhaltung von Wert ist. Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 80. Jahrgang. 1168