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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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8946 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 209, 9. September l9l3. 3. Erwünscht ist die Sammlung der außerhalb Deutschlands, Liechtensteins, Luxemburgs, Österreichs und der Schweiz erscheinenden deutschen Zeitungen. 4. Sonderabdrücke sind nur aufzunehmen: s) Wenn sie als solche im Buchhandel käuflich sind. b) Wenn sie aus mehreren verschiedenen Nummern einer Zeitschrift abgedruckt sind, o) Wenn sie aus Tageszeitungen abgedruckt sind. st) Wenn sie eine vollständige Sammlung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen eines Verfassers darstellen. 2. Grundsätze für die Sammlung amtlicher Drucksachen. Der Deutschen Bücherei ist die Aufgabe zugewiesen, das deutsche Schrifttum in möglichster Vollständigkeit zu sammeln. Wenn sie die amtlichen Drucksachen in ihr Sammelgebiet einbezieht, so muß auch für diese der Grundsatz mög lichster Vollständigkeit gelten. Sie legt deshalb Wert darauf, die amtlichen Drucksachen Deutschlands, sowie die in deutscher Sprache veröffent lichten amtlichen Drucksachen Liechtensteins, Luxemburgs, Österreichs und der Schweiz vollständig zu erhallen. Zu sammeln sind die Drucksachen: Der Behörden des Deutschen Reichs, der Behörden des Fürstentums Liechtenstein, des Großherzogtums Luxem burg, der Behörden der Österreich-Ungarischen Monarchie, der Schweizerischen Eidgenössischen und Kantonalen Behörden; ferner für alle diese Länder die Drucksachen der sämtlichen Staats-, Landes- und Kommunalbehördeu einschließlich der Behörden der Schutzgebiete, der Parlamente und aller Körperschaften, Genossenschaften, Stif tungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Universitäten, Hochschulen, Schulen und Unterrichtsanstalten, der Akademien der Wissenschaften, der evangelischen und der katholischen Kirche und ihrer Behörden, sowie sonstiger Religionsgemeinschaften. Auszunehmen sind nur: 1. Schriftstücke, die direkt von Handschrift oder Maschinenschrift (durch autographischen oder metallographischen Umdruck, mittels des Mimeographen, des Roneo-Verfahrens usw.) vervielfältigt sind. Sie sind nur dann erwünscht, wenn sie von so erheblicher Wichtigkeit sind, daß sie als Sammelobjekte in Betracht kommen. 2. Formulare aller Art für den dienstlichen Gebrauch der Beamten wie für den Gebrauch des Publikums. 3. Behördliche Schriftstücke und Zirkularverfügungen, bei denen der Buchdruck lediglich an Stelle der sonst im Geschäfts verkehr üblichen Schrift getreten ist. 4. Druckschriften, die sich als Sonderabdrücke aus den amtlichen Verordnungsblättern darstellen. 5. Amts- und Kreisblätter, sowie solche Zeitungen, die einer Nachgeordneten Behörde als Organ dienen. Es wird hierbei bemerkt, daß in Preußen die an die Bibliotheken abzugebenden amtlichen Drucksachen durch die Erlasse des Kultusministers vom 21. Juni 1907, des Ministers des Innern vom 9. Juli 1907 und mehrerer anderer Minister in derselben Weise abgegrenzt worden sind, wie vorstehend angegeben ist, und daß die Badische Regierung durch Erlasse aus den Jahren 1907 und 1908, die Bayerische Regierung durch den Erlaß vom 13. Januar 1911 sich dem im wesentlichen angeschlossen haben. In allen Fällen, wo eine Behörde im Zweifel ist, ob eine bestimmte Druckschrift in das Sammelgebiet der Deut schen Bücherei fällt, wird um Überweisung eines Exemplars gebeten. Es ist übrigens selbstverständlich, daß geheimzuhaltende Drucksachen in der Deutschen Bücherei zu sekretieren und von der Benutzung auszuschließen sind. Erläuterungen. Die Behörden Deutschlands, Liechtensteins, Luxemburgs, Österreich-Ungarns und der Schweiz, deren Drucksachen gewünscht werden, können naturgemäß nicht erschöpfend aufgezählt werden; es kann sich nur darum handeln, einige wichtige hier hervorzuheben. Es kommen unter andern die nachstehenden Behörden in Betracht: 1. Sämtliche Reichsämter, Ministerien und sonstige Zentralbehörden. 2. Die Nachgeordneten Verwaltungs-, Justiz-, Finanz-, Kirchen-, Unterrichts-, Handels-, Gewerbe-, Post-, Eisenbahn-, Berg-, Bau-, Medizinal-, landwirtschaftlichen und Militärbehörden. 3. Die öffentlichen Anstalten des Reiches und der Bundesstaaten, wie Museen, Bibliotheken, Archive, die geologischen Landesanstalten, Sternwarten, Observatorien und botanischen Gärten, die staatlichen Stellen für Heimatschutz und Denkmalpflege, zur Untersuchung der Nahrungsmittel, der Arzneimittel und Sera, sonstige hygienische, bakteriologische, chemische, landwirtschaftliche und technische Untersuchungsämter, die Krankenhäuser, Irrenhäuser, Waisenhäuser und anderes mehr. 4. Die Stadt- und Landgemeinden und die sonstigen kommunalen Körperschaften, wie Provinzialverbände, Kreisausschüsse, die öffentlichen Versicherungsanstalten, Krankenkassen, Unfall-Berufsgenossenschaften, die Börsen, Handels-, Handwerks-, Landwirtschafts-, Anwalts-, Ärztekammern und dergl.
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