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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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209, 9. September 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8947 5. Die Akademien der Wissenschaften, Universitäten und Hochschulen aller Art, wie die Bergakademien, Technischen, Tier ärztlichen, Landwirtschaftlichen und Handelshochschulen, Akademien für praktische Medizin, Akademien für kommunale Verwaltung, die Kunstakademien und Kunstschulen, die höheren Lehranstalten, Mittelschulen und Volksschulen, die Fortbildungs- und Fachschulen aller Art, die Lehrerseminare, Turnlehrer-Bildungsanstalten und dergl. 6. Die bischöflichen Ordinariate, die Oberkirchenräte, Konsistorien, General-, Provinzial-, Bezirks-, Stadt- nnd Kreisshnoden. Zu den Drucksachen, die gewünscht werden, gehören u. a. die amtlichen Verordnungsblätter der Zentralbehörden; die Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe, auch wenn sie nicht durch den Druck, sondern durch andere Verfahren vervielfältigt sind; Dienstanweisungen für Beamte; Denkschriften und Gesetzentwürfe, auch metallographierte; Abhandlungen und Gutachten, Protokolle und Satzungen, Drucksachen und stenographische Berichte der Parlamente, Jahresberichte und Haushaltspläne von Behörden, Kommunen und Anstalten, Berichte und Vorlagen der Stadtverordneten-Versammlungen, Polizei verordnungen und Ortsstatute, Städtebeschreibungen, Fachzeitschriften, Kalender, Kataloge, auch Bibliotheks kataloge, Doktordissertationen der Universitäten, Technischen und Tierärztlichen Hochschulen, Schulprogramme, Karten und Pläne. 3. Grundsätze für die Sammlung von Privatdrucken. L.) Druckschriften, die nicht in den Verkehr gebracht, sondern von dem Verfasser oder Herausgeber nur an einzelne Empfänger unentgeltlich verteilt werden (Manuskriptdrucke), sind in der Regel aufzunehmen. Es ist wünschenswert, besonders folgende Arten von Schriften zu erhalten: 1. Schriften, die einen wissenschaftlichen Inhalt haben; 2. Memoiren, autobiographische und biographische Schriften; 3. genealogische und heraldische Schriften, wie Stammbäume und Familiengeschichten; 4. Jubiläumsschriften und sonstige Festschriften; 5. Schriften, die öffentliche Angelegenheiten behandeln, namentlich auch die an die Parlamente gerichteten Petitionen; 6. Prozetzschriften; 7. dichterische Erzeugnisse, soweit es sich nicht um unbedeutende Gelegenheitspoesie handelt. 8) Von den Schriften der Erwerbsgesellschaften sind auszunehmen die Statuten, Geschäfts- und Versammlungsberichte: 1. von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, sofern das Aktienkapital die Grenze von 10 Millionen übersteigt; 2. von Kreditvereinen und Kreditgenossenschaften, deren jährlicher Umsatz den Betrag von 25 Millionen übersteigt; 3. von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsgenossenschaften, falls die Zahl der Versicherten mehr als 10 000 beträgt; 4. von Eisenbahn-, Straßenbahn-, Schiffahrts-, Luftschiffahrts-, Bergwerks- und Kolonial - Gesellschaften, Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerken ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Schriften anderer Gesellschaften können gesammelt werden, wenn es aus inneren Gründen wünschenswert ist. 6) Aufzunehmen sind die Schriften: a) der Vereine, die die Förderung oder Verbreitung der Wissenschaft und Kunst bezwecken, der Bibliophilen- und Volksbildungsvereine; b) der gemeinnützigen Vereine; hierher gehören zum Beispiel die Blinden-, Taubstummen- und Krüppelvereine, die Vereine zur Unterstützung von Wöchnerinnen und Säuglingen; der gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgesell schaften; der Rcttungsgesellschasten und Samaritervereine; o) der politischen Vereine und aller Vereine, die eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten erstreben; hierzu gehören auch die Vereine zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, die Enthaltsamkeits-, Mäßigkeits und Sittlichkeits-Vereine, ferner die Jugendfürsorge-Vereine; 6) der religiösen und kirchlichen Vereine und der Vereine mit einer moralischen oder philosophischen Tendenz, auch der Freimaurerlogen. Die Schriften folgender Vereine sind dagegen in der Regel nicht aufzunehmen: 1. der geselligen Vereine, einschließlich der Gesang-, Musik- und Theatervereine; 2. der Sprachvereine und stenographischen Vereine; 3. der Sport- und Sammel-Vereine, Schachvereine, Turnvereine, Schützenvereine; 4. der allgemeinen Wohltätigkeits- und Armenvereine; 5. der landsmannschaftlichen Vereine und der Vereine von früheren Angehörigen einer Lehranstalt; 6. der Vereine, die das Vermögensinteresse ihrer Mitglieder verfolgen, wie der Kredit- Spar- und Darlehens vereine (vergleiche jedoch oben unter 8 2), der Rabattvereine, Konsumvereine, Grundbesitzer-und Mieter-Vereine; 7. der Vereine von Berufsgenossen, wie der Beamten- und Lehrer-Vereine, und der Gewerkschaften; 8. der landwirtschaftlichen und Züchter-Vereine; 9. der Kriegervereine und der Vereine von früheren Angehörigen eines Truppenteils. 1168'
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