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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1913
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- Deutsch
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11762 Börsenblatt s. d Dlschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 257, 5. November 1913. gen, über die der Bericht sich verbreiten konnte; sie werden jedoch hier wie gewöhnlich nur in einer einfachen Aufzählung wieder gegeben. 1. Revidierte Berner Konvention von 1908. 1. Ausdehnung der internationalen Union: Beitritt derNieder- lande für Niederländisch-Jndien und für die Kolonien von Eura^ao und Surinam auf den 1. April 1913 und vorherige, mit unwesentlichen Abänderungen verbundene Annahme des holländi schen Grundgesetzes vom 23. September 1912 in diesen Teilen des Königreiches; praktische Durchführung des Verbandsrechtes in Holland hinsichtlich des Übersetzungsrechtes sowie des Auf führungsrechtes an musikalischen Werken. — Erklärung der unga rischen Regierung betr. den baldigen Beitritt U n g a r n s zur in ternationalen Union und Vorbereitung eines Entwurfs zur Durch sicht des Gesetzes von 1884, um dasselbe mit der revidierten Ber ner Übereinkunft in Einklang zu bringen; abwartende Stellung Osterreichs tpotz des unvollkommenen Systems diplomatischer Gegenseitigkeit, das durch die Gesetzesnovelle vom 26. Fe bruar 1907 eingeführt wurde, und trotz der wenig zufriedenstellen den Beziehungen zu Ungarn, das nicht nur formelle, sondern auch materielle Reziprozität als Bedingung für den Schutz öster reichischer Autoren verlangt (s. Droit ä'^uteur, 1913, S. 23). — Aussichten für den Beitritt B r a s i l i e n s zur revidierten Berner Konvention, der durch einen Artikel des Budgetgesetzes vom 4. Januar 1913 ermöglicht würde und eine gegenwärtig ver folgte Lösung darböte, die dem allerlei Zufälligkeiten unterworfe nen Abschluß von Sonderliterarverträgen unbedingt vorzuzie hen wäre. 2. Länder, welche die revidierte Berner Übereinkunft noch nicht vollzogen haben. Italien. Gesetzentwurf Rosadi, der an der Hand eines von diesem Abgeordneten am 8. Juni letzthin in der italienischen Kammer eingereichten Berichtes erklärt wurde; darnach werden die jetzigen Urheberrecht begründenden Förm lichkeiten noch verschärft, und es wird das System der Gemeinfrei heit mit Abgabepflicht für das musikalische Aufführungsrecht schon nach 10 Jahren ausschließlichen Urheberrechtes eingeführt; beide Reformen bringen große Erschwerungen für den internationalen Verkehr mit sich, denen aber die zunächst Beteiligten untätig gegen überstehen. — Schweden. Vorbereitung eines Gesetzentwur fes mit Begründung durch die vorberatende Kommission behufs vorheriger Herstellung der Übereinstimmung zwischen der schwe dischen Gesetzgebung und der Übereinkunft von 1908 und Aussicht auf Vollzug der letzteren im Jahre 1914. 3. Länder, die sich mit der internen Einführung der revidier ten Berner Übereinkunft beschäftigen. — Frankreich. Ein reichung einer Vorlage in der Kammer am 10. März 1913, wonach das französische Gesetz von 1866, das die freie Benutzung von Mu sikstücken durch mechanische Instrumente vorsteht, abgeschafft wer den soll; Dringlichkeit dieser Reform, da diese keine rückwirkende Kraft besitzen wird. — Großbritannien. Fortschritte in der Anerkennung des britischen Urheberrechtsgesetzes vom 16. De zember 1911 in den verschiedensten Teilen des Kaiserreiches, so in Australien, Indien, Neufundland, und Abschaffung desDor 6 i § n Uepiints Vet von 1847; Fortbestehen der Schwierigkeiten in Canada infolge des ungenügenden Schutzes, der den englischen Autoren durch die Vereinigten Staaten gewährt wird; Entwurf eines Zusatzprotokolls zur revidierten Berner Übereinkunft, das jedem einzelnen Verbandsstaate die Befugnis einräumen soll, den Vertragsschutz gegenüber Autoren von Nichtverbandsländern zu beschneiden; Begründung dieser einschränkenden Maßregel durch die Notwendigkeit, den territorialen Bestand der Berner Union zu wahren. ü. Gesetzgeberische Bestrebungen außerhalb derdirektenEinflußsphärederBernerÜberein- kunft. Deutschland. Endgültiges Scheitern der Versuche, die Schutzdauer des Aufführungsrechtes am »Parsival« zu ver längern, dagegen als Ergebnis dieser ganzen Bewegung größerer Respekt vor dem Werke in seiner Ursprünglichkeit, auch ohne ge schriebenes Gesetz. — Frankreich. Ordnung des Vervielfäl tigungsrechtes von Kunstwerken, die vom Staate erworben wor den sind, in drei verschiedenen Etappen. — Großbritannien. Gesetzesentwurf betr. Konkurs und daherige Wahrung der Autor rechte bei Zahlungseinstellungen des Verlegers; Schwierigkeiten in der Anwendung des Systems der gesetzlichen Tantieme bei Übertragungen von Werken der Tonkunst auf mechanische Instru mente. — Schweiz. Neuer Vorentwurf zu einem Gesetze, das die Revision des jetzigen Bundesgesetzes betr. das Urheber recht enthält; Anbahnung einer Verständigung auf der Grundlage der Vertragsfreiheit zwischen den Autorensyndikaten und den ver schiedenen Vereinigungen von Musiktreibenden oder -Aufführen den : Sängervereine, Musikern, Gasthof- und Kursaalbesitzern, Wir ten; außerordentlich schwierige Unterhandlungen, die aber un umgänglich notwendig sind, um das System der gesetzlichen Tan tieme, dessen praktische Durchführung mehr als schwierig ist, aus merzen zu können. — Vereinigte Staaten. Zweite Ab änderung des Grundgesetzes von 1909 durch eine Novelle vom 2. März 1912, durch welche vollständigere Angaben für die vom Ur heberrechtsamt in Washington ausgestellten Bescheinigungen ge fordert werden. In Amerika vorgenommene Schritte zur Erzie lung eines wirksameren Schutzes des geistigen Eigentums und inbesondere der gewerblichen Muster und Modelle in Hinblick aus die Weltausstellung in San Francisco im Jahre 1915. III. Literarverträge. Abschluß eines Literarvertra- ges zwischen Deutschland und Rußland am 28. Februar 1913, dem der französisch-russische Vertrag mit einigen Abände rungen zugrunde gelegt wurde; Vorbereitung anderer Verträge mit Rußland. — Inkrafttreten eines am 25. Juli 1912 zwischen Spanien und Panama abgeschlossenen Literarvertrages auf den 1. Juli 1913. — Versuche Frankreichs zur Ausdehnung des internationalen Autorschutzes: Scheitern derselben in Chile; Gefahr einer Übervorteilung durch Österreich. IV. Rechtsprechung. Lehrreiche Entwicklung der Recht sprechung auf dem Gebiete der Kinematographie, der Muster und Modelle und der Sprech- und Singmaschinen. V. Kongresse, Vereine, Organisation. Rück läufige Bestrebungen hinsichtlich des Photographieschutzes (Kon greß von Budapest). — 75jähriges Jubiläum der Pariser Looieto äss §608 äs l6ttt68. Propaganda für die Gründung eines Auto- rensyndikats in Frankreich und von Künstlersyndikaten in Deutschland. — Einrichtung des Gebllhrenbezuges für die Übertragung von Werken der Tonkunst auf mechanische Instru mente (Deutschland, Großbritannien). — Neue Rechte an den Wiedergaben mittelst Phonographen und Kinemnto- graphen; Wllnschbarkeit einer Verständigung zwischen Autoren und Verlegern. Herr Professor Röthlisberger schloß seinen überblick über alle urheberrechtlichen Vorgänge in den letzten 7 Monaten mit einem Appell zur energischen Bekämpfung der fremden, aber in die Union eingeführten Nachdrucke und Nachbildungen von Wer ken der Verbandsautoren (siehe die diesbezüglichen längern Dar legungen im Leitartikel des »Droit ä'^ntsur« vom 15. Juli), da dieser Kampf die beste Waffe bildet, um die Diebe des literarischen und künstlerischen Eigentums zu Paaren zu treiben und den in ternationalen Schutz zu fördern. Zur Erledigung der vom Gene ralberichterstatter behandelten Materien wurden in der Schluß sitzung vom Kongreß eine Anzahl Wünsche angenommen, die ins besondere die Ausdehnung der Berner Union und die Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft bezwecken (s. u.). * Einer der Hauptverhandlungsgegenstände der Haager Zu sammenkunft bildete die Prüfung der von einzelnen Staaten der Union anläßlich der Ratifikation oder der Neuannahme der revi dierten Berner Übereinkunft gemäß Art. 25 und 27 derselben ge machten Vorbehalte. Diese Prüfung wurde zu dem von Herrn Maillard hervorgehobenen Zwecke unternommen, zu beweisen, daß diese Vorbehalte eigentlich wenig begründet sind und aufgegeben werden sollten, damit der Verbandsschutz a» Gleichartigkeit gewinne und dadurch unter den Gliedern der in ternationalen Union eine größere Zusammengehörigkeit entstehe. Ü b c r s e tz u n g s r e ch t. Da der wichtigste Vorbehalt das Übersetzungsrecht betrifft, so wurde er in erster Linie erörtert, und da man den Sonderstandpunkt, den Japan hier einnimmt, bei feite lassen konnte, so beschränkte sich die Diskussion auf die
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