Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19131105
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191311054
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19131105
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-11
- Tag1913-11-05
- Monat1913-11
- Jahr1913
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
11764 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 257, 5. November 1913. Übereinkunft nicht annehmen, weil man den sehr zahlreichen und als ein wichtiger Faktor des holländischen Kulturlebens ange sehenen Wochenblättern eine gewisse Wiedergabefreiheit bewah ren wollte. Sind diese Wochenblätter aber wirklich als Zeit schriften, für die ein strengeres Regime eingeführt wurde, zu behandeln, und nicht vielmehr, wie ihr Name schon andeutet, als Zeitungsblätter, deren Bewegungsfreiheit nach der revidierten Konvention eine größere ist? Hierüber könnten die holländischen Gerichte einen bestimmenden Entscheid treffen, geradeso, wie sie die strengere interne Gesetzgebung auch auf die einfachen Zei- tungsmitteilungen anwenden können; diese letzteren sind durch aus nicht etwa in der Union von jedem Schutz ausgeschlossen, sondern nur grundsätzlich dem Wirkungskreis der Konvention ent zogen worden, weil diese zur Wahrung der Rechte an literari schen und künstlerischen Werken berufen ist. In dieser Diskussion ohne Ausgang beschloß man, mit der in ternationalen Pressevereinigung neue Unterhandlungen anzuknüp fen, um eine bessere Fassung des Art. 9 der Konvention zu suchen, was möglich ist, ja sogar, um eine alle Beteiligten befriedigende Fassung zu erreichen, was die Quadratur des Kreises bedeutet. Rückwirkung. Die in diesem Punkt von Großbritan nien und Norwegen aufgestellten Vorbehalte wurden von Herrn CH. Claro durch einen gedruckten Bericht erörtert, der zum Schlüsse gelangt, sie hätten keine Berechtigung angesichts der den Verbandsländern gelassenen Befugnis, die rückwirkende Geltung der Berner Konvention nach Gutfinden einzuschränken. Zum gleichen Schluß ist auch das Verbandsorgan, der »Droit ä'^uteur« mit Bezug auf den von Norwegen gemachten Vorbehalt gelangt (s. 1911, S. 77). Die kurze Debatte über diese schwierige Frage diente dazu, folgende Punkte festzustellen: Die revidierte Übereinkunft ist laut Art. 18 grundsätzlich mit Rückwirkung ausgerüstet, die überall durchdringt, außer für den alleinigen, von der Berliner Konferenz vorgesehenen Fall, wo die Schutzfrist im Ursprungslande des Werks schon zu Ende gegangen oder wo dasselbe im Einfuhr land schon gemeinfrei geworden ist, und zwar infolge Auslaufes der auf das Hauptrecht oder auf die abgeleiteten Rechte früher anwendbaren Schutzdauer. Die Werke, für die im Lande der ersten Veröffentlichung die Schutzfrist in tbssi uoch weiterbesteht, werden aus der Gemeinfreiheit der anderen Verbandsländer zu rückgezogen, selbst wenn sie im Ursprungsland den Schutz aus irgend einem andern Grund als wegen des Auslaufs der Schutz dauer, z. B. infolge Nichterfüllung der Förmlichkeiten, verloren haben (s. Akten der Berliner Konferenz S. 268). Diese Aus dehnung der rückwirkenden Kraft hat eben Großbritannien er schreckt und von der Ratifikation dieses Artikels zurückgehalten. Den Verbandsländern steht es frei, den Grundsatz des Art. 18 Einschränkungen zu unterwerfen und die Anwendungs- Möglichkeiten desselben genauer zu bestimmen. Werden die von ihnen zu diesem Bchufe erlassenen besonderen Bestimmungen daraufhin angesehen, so muß sorgfältig unterschieden werden zwischen dem, was unter den dem Autor gewissermaßen zurück gegebenen Rechten der Allgemeinheit ausgeliefert wird, und dem, was man im Einzelbesitz irgend eines früheren Benutzers be läßt, was also als »wohlerworbenes Recht« im engern Sinne bezeichnet werden mag. So kann je nachdem der Urheber eines Werkes, das a priori dank der rückwirkenden Kraft der Über einkunft Gegenstand eines Ausschlutzrechts geworden ist, beim Vorhandensein einer ungenehmigten, wenn auch vorher erlaubten Übersetzung, entweder jedes Übersetzungsrechts zugunsten der Allgemeinheit überhaupt entkleidet oder aber in sein Über setzungsrecht wieder eingesetzt werden, unter der Bedingung je doch, daß er diese einzige schon bestehende Übersetzung Weiler dulde. Das gleiche gilt für das Aufführungs-, das Vorführungs recht usw. Es hat uns gefreut, daß ein Rechtsgelehrter von der Be deutung Claras sich dieses spitzfindigen Problems annahm und uns in Zukunft in der Aufhellung dieses undankbaren Stoffs unterstützen will. Werke der Baukunst. Herr Poupinel in Paris, unterstützt von den Herren Joseph Cuipers (Amsterdam) und I. Mutters (Haag), protestierte gegen den von Norwegen ausgestellten Vorbehalt, der den Schutz bloß den architektonischen Plänen zukommen lassen will, statt ihn auch auf die Werke der Baukunst selber auszudehnen. Es sollen bei den norwegischen Architekten Schritte getan werden, damit sie gleiche Rechte wie die jenigen der Architekten der andern Länder fordern und Miß verständnisse zerstreuen, die in ihrem Land wegen des Schutzes von Kunstwerken entstanden sind, als welche die Werke der Bau kunst unbedingt zu gelten haben. Werke der angewandten Kunst. In Abwesen heit des Berichterstatters Herrn Vaunois wurden seine Auf zeichnungen durch Herrn Chabaud, Advokat am Pariser Appel lationsgerichtshof, zusammenfassend vorgetragen; mit großem Geschick entwickelte dieser alle Argumente, die beigebracht werden können, um die von Frankreich und Tunis mit Bezug auf den Verbandsschutz dieser Werke gemachten Vorbehalte zu rechtferti gen. Der Redner betonte hierbei hauptsächlich den Mangel an Gegenseitigkeit in der Behandlung der französischen Kunstge werbler in mehreren Verbandsländern, sowie die Notwendigkeit, letztere dahin zu bringen, daß sie Frankreich auf dem von diesem Lande seit 1902 betretenen Wege folgen, auf daß eine allgemeine Vorwärtsbewegung entstehe. Da jede Medaille ihre Kehrseite hat, so wurde in der Dis kussion hervorgehoben, daß ein anderer Weg, den Frankreich im Jahre 1852 betreten habe, höchst wahrscheinlich ebensogut, ja vielleicht noch schneller zum Ziele geführt hätte als dieser allererste Vorbehalt eines Verbandslandes, dem Herr Prof. Renault nur widerwillig beistimmte (s. Droit ck'^utsur 1910, S. 98), dies um so mehr, als dadurch für den Schutz des französischen Kunstge werbes in der Union eine wenig sichere Basis erreicht wurde. Frankreich will nämlich in dieser Materie die »früheren Ab machungen« aufrechterhalten. Da es sich aber hier um Werke handelt, die in der Konvention von 1886 nicht ausdrücklich nam haft gemacht sind, so ist deren Schutz höchst schwankend und wird sich nur dann erlangen lassen, wenn die lox soll und die lex koii miteinander übereinstimmen, um derartige kunstgewerbliche Erzeugnisse als Kunstwerke zu schützen. In den Jah ren 1896 bis 1910 wurde von den fortgeschrittenen Ver bandsländern eine Politik der Großmut hinsichtlich der Werke der Baukunst und der Photographie angewendet, die sie ohne irgendwelche Bedingung der Gegenseitig keit schützten. Das Ergebnis dieser Politik war, daß diese Werke jetzt zum allgemeinen Schutz zugelassen sind. Ein gleiches Vorgehen, gegen das sich die rückständigen Länder nicht auflehnen können, da das Zugeständnis ihnen ja ohne Gegenleistung ge macht wird, und das sie etwas demütigt und ihren Widerstand besiegt, hätte denn doch eher die so wünschbare Bekehrung der jenigen Länder, die Frankreichs Ideen hinsichtlich des Schutzes des Kunstgewerbes noch fremd gegenüberstehen, herbeigeführt. Wie dem aber auch sei, so kann man. da die Politik der Inter essen hier vorgezogen wurde, nur hoffen, daß die vom Kongreß gefaßte Resolution baldige Verwirklichung finde. (Schluß felgt.) Übersetzungen aus dem Deutschen in die dänische, englische, französische, holländische, italienische, norwegische, schwedische und spanische Sprache. Mitgeteilt von Hermann Mühlbrecht in Berlin. 1913, I. Halbjahr. <1912, 2. Halbjahr siehe Börsenbl. 1913, Nr. 241—244.) (Fortsetzung zu Nr. 255 u. 256.) 71/acker, 7k., <7arnrsonsmäckek. 7Wien, Rärck <0 /irrrckee.) Ranckesberx, /X. v Ltein, I... Da kanoinlla ckella Auarnigions (öarnisons- mäcksl): operetta in 1 prologo e 2 atti. Rickurions italiana <1i Oarlo Virrotto. Nusiva <1i Raoul Nacksr. 8ssto 8. öiovsnni, lip. /X. Rarion, 1912. 16°. p. 32. L/arW, D., Das <7e/ierMirr's cker aÄew ü/amsekk. k/nron Deicksr/»« üerkaglsAesekkso^a/t.) 3 .45; ßsb. 4 .45. Llarlitt, R., II ssxrsto ckslla ckstunta: romanro. Rirenre, oasa eck. Ita- liana, cki (Zuattrini, 1912. 16°. p. 191. Osnt. 50. Markrtt, D., Die Drau nrü ckem Dar/ un ern-en. —, Die rweike Drau. («AuttAart, Dnioir De«<scze RerkeMj/eseiisc/m/i.) cks 3 .45; gsb. 4 .45. Uarlitt, R., Xartunlrelckamsn. Roman. 176 8icler i 8. (20,5x13). (17. iX.) Rom. 75 Oie. — Diane eller Den ancksn Ruetru. 256 Licker i 8. (17,6X12,6). (1912). Dior. Inckb. 85 Öre. (Fortsetzung aus Seite 11829.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder