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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
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7 ^ Nr. 276. >; Erscheint werktäglich. Für ;>st der Bezugspreis im Mitglied »weitere Exemplare ;Uin eigenen Gebrauch kosten Ii i »jährlich sreiGejchastsstells oder3öMark beipostüberweisung >Ps.. . ^für>/,6.17M.stattlSM. 6tellengesuchewerdenmitl0Ps.pro nnerhälb des Deutjchen Deiches^ Nicytmitglieder im »» Zeile berechnet. — 2n dem illustrierten^eii: sür Mitglieder l! Deutschen Deiche zahlen für jedes Exemplar 30 Mark bez. »1 des BSrsenvereins die vier! l!3S Mark jährlich. Nach dem Ausland erfolgt Lieseruug!jDauml51?s.,>/,S-13.L0M.. j5 über Leipzig oder durch Kreuzband, an N >; diesem Falls gegen 5 Mark Zuschlag für Petitzeile oder^em?n »» trüber Leipzig oder durch Kreuzband, an Nichtmitglieder inH Mitglieder 40 Pf.. 32 M., 60 M., l00 M. — Deilagen werden ^ !? diesem Falls gegen 5 Mark Zuschlag für jedes Exemplar.;» nicht angenommen.—Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig WGMmkÄBWAcrUlMe'rAMMMDWWMKMA Leipzig, Freitag den 28. November 1913. 8V. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Wir zeigen hierdurch an, daß die von dem Warenhaus F. Schwarz in Potsdam laut Bekanntmachung im Börsenblatt Nr. 272 vom 24. No vember 1910 übernommene Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum und der Verkaufs- beslimmungen der Orts- und Kreisvereine erloschen ist, nachdem das genannte Warenhaus den Buchhandels-Betrieb auf gegeben hat. Leipzig, den 28. November 1913. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Orth, Syndikus. Ausschuß für Llrheber- und Verlagsrecht. Bericht aus den Verhandlungen in der Sitzung am 28. und 29. Oktober 1913 im Buchhändlerhaus zu Leipzig. 1:>. I st es sta 1 thaft, zur Herstellung eines Nach druckes nach Ablauf derSchutzsrist die dazu nötigen Druckformen vor AblaufderSchutz- frist anzufertigen? b. Ist es statthaft, vor Ab laus der Schutzfrist die nach deren Ablauf erscheinenden Nach drucke öffentlich anzuzeigen? Nach eingehender Aussprache verzichtet der Ausschuß darauf, seinerseits über die Rechtsfrage eine Entschließung zu fassen, beschließt aber, daß die Gutachten der Herren Oberjustizrat Paul Frenkel und Prof. vr. Albert Osterrteth im Anschluß an den Verhandlungsbericht im Börsenblatt veröffent licht werden. Sachlich aber hält es der Ausschuß mit 4 gegen 1 Stimme aus Zweckmätzigkeitsgründen für richtig, daß erst nach Ablauf der Schutzfrist mit der Vorbereitung von Druckformen zu den nach Ablauf der Schutzfrist erlaubten Ausgaben und mit deren Anbieten zum Kauf begonnen werden darf. 2. Auslegung einer Stelle im amerikanischen U r h e b e r g e s e tz. Das Amerika-Institut hatte einem Mitglied des Deutschen Verlegervereins gegenüber unter Berufung auf tz 7 des amerika nischen Copyrightgesetzes von 1909 folgende Auffassung ver treten : Für Werke, oder die bloßen Wiederholungsdrucke von Werken, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ohne Schutz in den Vereinigten Staaten oder im Auslande ver öffentlicht wurden, kann das Copyright nachträglich nicht mehr erworben werden. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins ist in Nr. 276 seiner »Mitteilungen« vom 15. April 1913 dieser Auffassung ent gegengetreten und hat dabei ausgeführt: Gegen die Interpreta tion müsse der Verlegerverein sich wenden, denn was heiße »Wie- dcrholungsdruck? In dem Paragraph sei aber nicht gesagt, daß eine neue veränderte Auflage ungeschützt bleiben solle, son dern das sei erst der Interpretation des Amerika-Instituts Vor behalten geblieben. Ferner sei es eine kaum ausführbare For derung, daß der Verleger der Copyrightbehörde bei der Anmel dung einer neuen Auflage eines früher ungeschützt gewesenen Werkes eine genaue Aufstellung dieser neuen Teile und Züge in doppelter Ausfertigung beifügen könne. Der Deutsche Verleger verein hat den Ausschuß um seine Meinung hierzu ersucht. Auf Grund der Referate und nach eingehender Aussprache ist der Ausschuß der Auffassung des Amerika-Instituts beigetreten, zumal diese sich auch mit dem deutschen Recht vollständig deckt. Ein einmal gemeinfrei gewordenes Werk — was in Amerika ja die vor Erlaß des geltenden Copyrightgesetzes frei gewesenen Werke doch sind — kann an sich nachträglich keinen Schutz mehr beanspruchen. Erhält das Werk Zusätze, die für sich auf Schutz Anspruch haben und dadurch mittelbar auch das ganze Werk schützen, so kann es dem Urheberrecht-Registrator der Vereinigten Staaten nicht verdacht werden, wenn er sich seine Aufgabe da durch erleichtert, daß er die Führung des Nachweises für die Schutzberechtigung von dem Antragsteller fordert, dies umsomehr, als die Eintragungsgebühr ja nur 1 Dollar beträgt und hierfür von der Behörde diese Arbeit nicht gefordert werden kann. 3. K u nst v e r l a g s r e ch t. Der Ausschuß setzt seine Beratungen über das im Verkehr mit Künstlern und Illustratoren geltende Gewohnheits recht fort. 4. Das neue niederländische Urhebergesetz und der deutsch-russische Literarvertrag. Der Ausschuß nimmt von den Referaten Kenntnis und be schließt bezüglich des deutsch-russischen Literarvertrags, den Vor stand des Börsenvereins zu bitten, nach Ablauf von drei Jahren eine Einwirkung auf die Regierung wegen Verbesserung des Abkommens ins Auge zu fassen und zu jener Zeit sich wieder mit dem Ausschuß in Verbindung zu setzen. Zwei Gutachten, dem Ausschuß für Llrheber- und Verlagsrecht erstattet. i. Gutachten von Professor vi. Albert Osterricth in Berlin. Nach 8 11 des L.-G. hat der Urheber die ausschließliche Be fugnis, das Werk zu vervielfältigen. Im Gegensatz zu dem frü heren Recht ist es unerheblich, ob die Vervielfältigung in der Absicht der Verbreitung erfolgt oder nicht. Nach § 15 des Ge setzes ist es ferner unerheblich, ob das Werk in einem oder mehreren Exemplaren vervielfältigt wird. Die einzige hier in Betracht kommende Ausnahme von dem Verviclfältigungsrecht bildet die Bestimmung des tz 15 Abs. 2, wonach eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch zulässig ist, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. Es kann wohl kein Zweifel darüber bestehen, daß eine An wendung dieser letzteren Bestimmung für die hier zu behan delnde Frage nicht in Betracht kommt. Das ausschließliche Vervielfältigungsrecht besteht bis zu dem letzten Tage der Schutzfrist. Es kann daher keinen Unterschied 1680 Börsenblatt für den Deuttckcn Bucbliandcl. 80. Jahrgang
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