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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1913
- Strukturtyp
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- 1913-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1913
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- Deutsch
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12998 Börsenblatt f. d, Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^276, 28. November 1913. ausmachen, ob eine Vervielfältigung 10 Jahre oder 3 Monate vor Ablauf der Schutzfrist hergestellt lvird. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß bis zu dem letzten Tage der Schutzfrist die Her stellung einer Vervielfältigung einer Einwilligung des Urhebers bedarf. Zweifel können nur entstehen, ob schon die Herstellung von Vorrichtungen für den Druck von Exemplaren unter das Ver- vielfältigungsrecht fällt. Wiederholt sei aber nochmals darauf hingewiesen, daß es dabei unerheblich ist, ob diese Herstellung kürzere oder längere Zeit vor Ablauf der Schutzfrist erfolgt. Denn da die Absicht der Verbreitung für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vervielfältigung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist es auch einerlei, ob die Gefahr einer widerrechtlichen Verbreitung des Werkes mehr oder minder groß erscheint. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk zu ver vielfältigen. Unter Vervielfältigen ist nicht nur zu verstehen die Herstellung von verkaufsfertigen Exemplaren, sondern jede Maß nahme, die dazu dient, das Werk in einer neuen Verkörperung wiederzugeben. Ein Vervielfältigen liegt also namentlich in der Anfertigung des photographischen Negativs, in dem übertragen eines Bildes auf die gedeckte Radierplatte oder auf den lithographischen Stein oder in dem Eingravieren eines Bildes auf eine Kupfer- oder Stahlplatte oder in der Herstellung eines Drucksatzes. Zu unter scheiden von der Handlung des Vervielfältigens sind die vorberei tenden Handlungen, wie das Beschaffen einer Vorlage, das Zu rechtmachen derPlatte oder das Zurechtlegen derJnstrumente, Na deln, Schaber, Stichel usw., sowie die redaktionelle Tätigkeit zur Herstellung einer Druckschrift, in der Bestimmung der Schrift lichen, des Formats usw. — Sobald angefangen wird, ein Bild auf die Platte zu zeich nen oder den Satz zusammenzustellen, beginnt die Vervielfälti gung, und sobald das ausgezeichnete Bild oder der zusammen gesetzte Satz ersehen läßt, daß die in Angriff genommene Tätig keit der Wiedergabe des Werkes dient, liegt auch schon eine wider rechtliche Vervielfältigungshandlung vor. Die Handlung der Vervielfältigung ist vollendet, sobald das Werk ganz oder zum Teil festgelegt ist. Ob es zur Herstellung ver triebsfertiger Exemplare noch einer besonderen Tätigkeit bedarf, wie der des Drückens vom Negativ oder von der Platte oder von dem stehenden Satz, ist an sich unerheblich. Es hat wohl noch niemals ein ernster Zweifel darüber bestanden, daß das photo graphische Negativ oder die Kupferstichplatte als Vervielfälti gungen anzusehen sind. Das gleiche muß aber auch gelten von solchen Festlegungen des Werkes, die als solche nicht unmittelbar dazu dienen, ein Werk zur Wahrnehmung zu bringen, sondern die erst durch den Umdruck verständlich werden, wie z. B. bei Ste reotypplatten. Denn selbstverständlich kann das Kriterium der Vervielfältigung nicht in den rein mechanischen Druckvorgang ge legt werden. Bei der Vervielfältigung durch Druck stellt schon das Zusammensetzen des Satzes mit der Hand oder mit der Ma schine das Vervielfältigen dar, und der fertige Satz ist ein Ver vielfältigungsexemplar. eine Vervielfältigung. So ist auch bei den Vervielfältigungen, die eine Bearbeitung des Werkes in sich schließen, wie z. B. bei einer Übersetzung, schon das Niederschreiben des Manuskripts eine Vervielfältigung, selbst wenn sie in einer nicht für jedermann leserlichen Kurzschrift oder in einer nur für den Setzer lesbaren Handschrift abgefaßt ist. Dieser Auffassung, daß die Herstellung jedes »Festlegungs exemplars« (wie Köhler sagt) schon als eine Vervielfältigung an zusehen ist, kann auch nicht der Umstand entgegengehalten wer den, daß in tz 42 »von widerrechtlich hergestellten Exemplaren und zur Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen« die Rede ist. Denn selbstverständlich kann aus dieser dem Prozeßrecht angehörenden Vorschrift keine Schlußfolgerung gezogen werden auf die Bestimmung des Umfanges des Vervielfältigungsrechts. Die Vorschrift des ß 42 trägt der allgemeinen Erfahrung Rech nung, daß bei dem Nachdruck eines Buches die gedruckten, gehef teten oder gebundenen Exemplare zum Vertrieb gelangen, und daß im Gegensatz zu diesen Exemplaren die Druckvorrichtungen bei dem Drucker Zurückbleiben. Das schließt aber natürlich nicht aus, daß eine Druckvorrichtung auch als ein Vervielfältigungs exemplar anzusehen ist. Augenscheinlich wird dies dadurch, daß ja auch eine Kupfer- stichplatte für sich einen künstlerischen Wert besitzt und eineu Gegenstand des Kunsthandels bilden kann. Allerdings gibt es auch Vorrichtungen, die man nicht als Vervielfältigungsexemplar ansehen kann, z. B. die Einzelplatten für einen Vielfarbendruck. Hier kommt es vor, daß einzelne Plat ten, die nur zum Druck einer einzelnen Farbnüance dienen, für sich allein noch kein verständliches und mit dem Original identi- sizierbares Bild ergeben. Auch diese Vorrichtungen unterliegen mit Recht der Einziehung, wenn es sich aus dem Zusammenhang dieser einzelnen Platte mit den übrigen ergibt, daß sie ausschließ lich zur widerrechtlichen Vervielfältigung eines Werkes dient. Diese Tatsache schließt aber, wie gesagt, nicht aus, daß auch Gegenstände, die als Vorrichtungen für den Druck bezeichnet wer den, schon an und für sich Vervielfältigungsexemplare darstellen. Hieraus folgt, daß die Herstellung auch solcher Vorrichtungen schon in das Vervielfältignngsrecht des Urhebers eingreift. Aus Vorstehendem geht hervor, daß ich den Ausführungen des Herrn vr. Orth, Bbl. 1904, S. 2507, des Herrn De. Strecker und Herrn Schwach im Endergebnis durchaus zustimme. Daß bei dieser Auffassung die Schutzfrist künstlich verlängert werde, wie Streitzler meint (Allg. Buchhändlerzeitung, 20. Jahrg. S. 114), halte ich nicht für richtig. Denn da nicht das Verbreiten den einzigen Eingriff in das Urheberrecht darstellt, sondern auch schon das Vervielfältigen, ist es ans dem Zusammenhang des Gesetzes nur folgerichtig, wenn auch jede Tätigkeit, die als ein Vervielfältigen zu gelten hat, erst nach Ablauf der Schutzfrist eintreten darf. Streißler scheint allerdings den Begriff des Ver vielfältigens auf die Herstellung vertriebsfertiger Exemplare zu beschränken. Dafür bietet das Gesetz aber keinen Anhalt. Im Gegenteil ist es unzweifelhaft, daß die Herstellung eines einzelnen Exemplars, das nicht eben für den eigenen Gebrauch bestimmt ist, schon eine unerlaubte Vervielfältigung darstellt. Von vorbereitenden Handlungen läßt sich nicht mehr sprechen, wenn das Ergebnis dieser Tätigkeit schon eine identifizierbare Wiedergabe des Werkes in sich schließt. Damit habe ich auch auf die Ausführungen des Herrn Ju stizrat Frenkel geantwortet, der davon ausgeht, daß auch Druck vorbereitungen während der Schutzfrist zulässig seien. Es ist aber, wie ich schon andeutete, meines Erachtens nicht richtig, das Ver vielfältigen mit dem Drucken zu identifizieren. Denn schon in der Herstellung eines Exemplars, in dem das Werk wiedergegeben ist, liegt eine Vervielfältigung. Der gleiche Einwand trifft auch auf die Ausführungen des Herrn Voigtländer in seinem Schreiben vom 15. März 1913, S. 2, zu; nicht auf »die Abzüge in der zur Verbreitung bestimmten oder geeigneten Form« kommt es an, sondern auf die Herstellung irgendeiner Vervielfältigung. Auf die Ausführungen des Herrn Voigtländer in seinem Schreiben vom 28. März möchte ich erwidern, daß die Frage, wann das strafbare Vergehen des Nachdrucks vollendet ist, mit der Frage nichts zu tun hat, wie weit der Begriff des Verviel- fältigens in ß 1l des Literargesetzes reicht. Im übrigen stehe ich nicht an, auch die vorsätzliche Herstel lung einer Platte oder einer sonstigen Vorrichtung, die schon eine Wiedergabe desWerkes enthält, als eine nach tz 38 Abs. 1 strafbare Vervielfältigung anzusehen. Denn bei vorsätzlichem Handeln ist eben nicht nur der Verleger strafbar, der auch die Absicht der Verbreitung hat, sondern auch der Drucker. Was die Frage der Ankündigung eines Werks vor Ablauf der Schutzfrist betrifft, so hängt diese mit der soeben erörterten Frage eng zusammen. Eine Ankündigung von zum Vertrieb fertigge stellten Exenrplaren stellt ein Feilhalten und damit m. E. auch ein Verbreiten dar. Es liegt also in einer solchen Ankündigung eine widerrechtliche Verbreitung, falls eine widerrechtliche Verviel fältigung vorhergegangen ist. Die Ankündigung jedoch, daß ein Verleger beabsichtigt, nach Ablauf der Schutzfrist ein Werk zu vervielfältigen und zu einem gewissen Preise zu verbreiten, kann
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