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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1913
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- 1913-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1913
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Diese Konsequenz des Gesetzes in der Terminologie verbietet es auch, mit vr. Osterrieth anzunehmen, daß die in § 42 des Literargesetzes eingeführte Trennung zwischen »Exemplaren« und »Vorrichtungen« lediglich eine prozeßrechtliche Bestimmung dar stelle, aus der auf die Bestimmung des Begriffs des Vervielfäl tigungsexemplars keine Schlußfolgerungen gezogen werden dürf ten. Bei folgerichtiger Durchführung dieser Ansicht käme vr. Osterrieth zu dem Ergebnis, daß im 2. und 3. Abschnitt des Literargesetzes (dem materiellrechtlichen Teil) der Drucksatz und die Stereotypplatte unter den Begriff des »Exemplars« fallen würden, während das Gesetz sie im vierten und fünften Abschnitt (dem prozeßrechtlichen Teil und den Schlußbestimmungen) aus drücklich im Gegensatz zum »Exemplar« als »Vorrichtungen« auf führt. Die Ansicht vr. Osterrieths widerlegt im übrigen auch schon der Z 63, der lediglich materiellrechtliche Übergangsbestim mungen enthält und trotzdem die Trennung zwischen »Exempla ren« und »Vorrichtungen« aufweist. Aber auch außerdem scheint mir nicht bezweifelt werden zu können, daß das Gesetz dem Begriff »Vervielfältigungsexemplar« innerhalb seines Rahmens nichteinen zweifachen, zum Teil in sich widerspruchsvollen Inhalt hat geben wollen, vr. Osterrieth gelangt auch nur dadurch zu einer Be gründung dieser seiner Ansicht, daß er ein Beispiel aus dem Kunstschutzgesetz herbeizieht. Er sagt, daß ja auch die Kupferstich platte für sich einen künstlerischen Wert besitzt und einen Gegen stand des Kunsthandels bilden könne. Dies ist an sich auch richtig und wird wohl auch kaum bestritten. Aber gerade deshalb hat das Kunstschutzgesetz in 8 15 im Gegensatz zum Literargesetz diese Art Vorrichtungen ausdrücklich der Vervielfältigung gleichgestellt, vr. Osterrieth verfällt hier eben in den oben bei Schwartz bemerkten Fehler, die »Vorrichtungen« im Sinne des Kunstschutzgesetzes und die im Sinne des Literar gesetzes als völlig gleichwertig auf eine Stufe zu stellen; wie er auch an anderer Stelle m. E. unzulässigerweise das photogra phische Negativ, die gedeckte Radierplatte, die gravierte Kupfer platte und den Drucksatz in einem Atemzug nennt. Daß dies unzulässig ist, habe ich bereits zu dem Gutachten des Herrn Schwartz auszuführen gesucht. Daß das Literargesetz unter Vervielfältigung nicht auch schon die Herstellung des Drucksatzes oder der Stereotypplatte hat ver standen wissen wollen, ergibt sich femer aus den Motiven zu § 15 des Literargesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1901. In der Regierungsvorlage hatte 8 15 Abs. 1 Satz 1 die Fassung »Die rechtswidrige Vervielfältigung eines Werkes ist Nach druck«. Diese Fassung wurde später aufgegeben, nicht aber des halb, weil man bereits die Vorbereitungen zum Nachdruck als Vervielfältigungen angesehen haben wollte, sondern deshalb, weil man als Vervielfältigung nicht nur den Druck, sondern jedes andere Verfahren verstand, durch das die Wiedergabe bewirkt wird, wie Schreiben, Stich, Lithographie usw., und weil man die unerfreuliche juristische Fiktion, die man bei dieser weiteren Auf fassung des Begriffs »Vervielfältigung« in das Wort Nachdruck hätte hineinlegen müssen, vermeiden wollte. So sagt Allfeld in § 15 Anm. I Absatz 2 seines Kom mentars zum Literargesetz wörtlich: »Der Entwurf hatte in Anlehnung an 8 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 die rechtswidrige Vervielfältigung aus drücklich als Machdruck' bezeichnet. Die nunmehrige Fas sung, in welcher diese hergebrachte technische Bezeichnung fehlt, beruht auf dem Vorschlag der Kommission. Die Ände rung hängt damit zusammen, daß in den folgenden Paragra phen die Ausdrucksweise: .Als Nachdruck ist nicht anzu- schew durch die Worte: .Zulässig ist'.... ersetzt wurde und es deshalb nicht mehr nötig erschien, die rechts widrige Vervielfältigung eines Werkes im Gesetz ausdrücklich als Nachdruck zu bezeichnen. (Komm.- Ber. S. 24.) Dies ändert aber daran nichts, daß der in 8 15 aufgestellte Tatbestand sich mit d em h erköminlichen B e g r i ff des N a ch dru ck s deckt. (Vergl. auch 8 50).« Anch vr. E. Müller fügt in 8 15 Anm. Abs. 1 seines Kom mentars diesen Ausführungen des Kommissionsberichtes hinzu, daß dadurch sachlich nichts geändert sei, und verweist ebenfalls auf 8 50. Dieser Paragraph spricht aber von »Strafver folgung wegen Nachdrucks« und »Verbreitung der Nach druckexemplare« und läßt damit erkennen, daß das Gesetz, wenigstens hinsichtlich des Druck Verfahrens, unter widerrecht lich hergestellten Vervielfältigungsexemplaren Nachdruckexem plare versteht und unter Vervielfältigung nach wie vor das »Drucken« verstanden wissen will und nicht bereits die Her stellung der Druck Vorrichtungen. Im Gegensatz zu vr. Osterrieth bin ich, gestützt auf die vorgehenden Erörterungen, der Ansicht, daß im Bereich des Druck Verfahrens — und um dieses handelt es sich ja bei der vorliegenden Streitfrage allein — nach dem Willen des Gesetzes das Vervielfältigen mit dem Drucken ge radezu zu identifizieren ist und nur in der Herstellung eines ver- b re i tun g s fähigen Exemplars eine Vervielfältigung erblickt werden kann. vr. Osterrieth steht übrigens, soviel ich habe feststellen können, für den Bereich des Literargesetzes mit seiner Ansicht allein und im Widerspruch mit fast allen Kommentatoren des Literargesetzes, die durchweg die »rechtswidrige Vervielfältigung« als »Nach druck« erklären. Vgl. Allfeld, 8 15 Anm. 1: »Das Verbot des Nachdrucks, d. h. der unbefugten Vervielfältigung eines geschützten Werkes . . . .« 8 50 Anm. 2: »8 50 han delt von der Verjährung des Nachdrucks, d. i. der widerrechtlichen Vervielfältigung . . . .« Kuhlenbeck. 8 11 Anm. 2 unter »Vervielfältigen«: Die wider rechtliche Vervielfältigung ist der Nachdruck«, vr. E. Müller. 8 50 Anm. zu Abs. 1: »8 50 spricht von der Verjährung des Nachdrucks, d. h. nach 8 15 der rechts widrigen Vervielfältigung eines Werkes . . .« Daude. 8 50 Anm. Abs. 1: »Der 8 50 bestimmt über die .... Ver jährung der Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Vervielfältigung (Nach druck)«. Stenglein. Die strafrechtlichen Nebengesetze zu 88 50—53 des Literar gesetzes Anm. 2: »Der 8 50 bezieht sich nur auf Nach druck, also die unbefugte Vervielfältigung«. Aus vorstehenden Ausführungen ersieht mau, daß sowohl im Literargesetz und in den Motiven dazu wie in der Literatur für den Bereich des Druckverfahrens die Vervielfältigung erst im Drucken erblickt wird und nicht schon in der Herstellung des Druck satzes und der Stereotypen. Damit dürfte aber Wohl die Begrün dung, die Herr Professor vr. Osterrieth seiner Ansicht gegeben hat, als widerlegt angesehen werden können. Daß bei einer Übersetzung schon das Niederschreiben des Manuskriptes eine Vervielfältigung enthält, ergibt sich m. E. ohne weiteres ans dem Literargesetz 8 12 Absatz 2 Ziffer 1 verbunden mit 8 15 mit Ausnahme des Falles, daß die Übersetzung zum per sönlichen Gebrauch bestimmt ist und nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. Dies dürfte auch für eine Ver vielfältigung in einer nicht für jedermann leserlichen Kurzschrift gelten, da auch hier eine zum Zwecke der sinnlichen Wahr nehmung bestimmte Vervielfältigung vorliegt. Den fernliegen den Fall, daß die Handschrift nur für den Setzer lesbar sei, kann und will ich hier unberührt lassen. Um schließlich noch auf die Ausführungen des Herrn vr. Orth zuzukommen, so begründet er seine verneinende Ansicht da mit, daß die gegenteilige Ansicht zu einer Abkürzung der Schutz fristen und damit zu einem Widerspruch mit den Be stimmungen des Gesetzes führe. Das trifft aber nicht zu; Wohl aber würde das Schutzrecht über die Schutzfrist hinaus tatsächlich verlängert, wenn die gegenteilige Ansicht richtig wäre. Eine gewisse tatsächliche Verlängerung dieser Frist läßt sich aller dings nicht vermeiden, da ja auch bei Bejahung der streitigen Frage mit dem Druck erst nach Ablauf der Schutzfrist begonnen werden darf und die fertigen Exemplare erst nach einer mehr oder minder langen Zeit nach Ablauf der Schutzfrist in den Handel kommen können. Diese Verlängerung ist jedoch nicht zu vermei den, wenn man die Herstellung fertiger Exemplare vor Ablauf der Schutzfrist unter allen Umständen verhindern will. Tendenz des Gesetzes aber ist es, und muß es sein, diese Verlängerung der l,Fortsetzung auf Seite 14II6S.1
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