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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1913
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- Deutsch
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^ 276, 28. November 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 13065 iKorrseftun« zu Lette 13000 > Schutzfrist auf das geringstmögliche Matz zu beschränken, um nicht der Allgemeinheit ein ihr zukommendes Recht unnötig lange vorzuenthalten. Vom Standpunkte der Allgemeinheit aus wäre es vielleicht sogar wünschenswert, datz die in Betracht kommenden Fachkreise in den Stand gesetzt würden, schon mit dem Tage nach Ablauf der Schutzfrist ein bisher geschützt gewesenes Werk in guter und wohl feiler Ausgabe dem Publikum zugänglich zu machen, und datz zu diesem Zwecke nicht nur die Herstellung der Vervielfältigungs vorbereitungen, sondern auch das Vervielfältigen selbst vor Ab lauf der Schutzfrist erlaubt wäre. Das Gesetz stellt aber z. Z. das Interesse des bis zum Ab lauf der Schutzfrist Berechtigten höher und verbietet zu dessen gunsten jegliches Vervielfältigen während der Schutzfrist, auch wenn es mit der nach außen erkennbaren Absicht geschieht, die fertigen Exemplare erst nach Ablauf der Schutzfrist in den Verkehr zu bringen. Denn wie auch Streißler ganz richtig ausführt, vermag der Veranstalter eines Nachdrucks auch bei der größten Umsicht doch nicht so unbedingt sicher wirkende Vorkehrungen zu treffen, daß selbst bei höherer Gewalt ein Jn-den-Verkehr-kommen der Nachdrucksexemplare während der Schutzfrist völlig ausge schlossen wäre. Aus diesem Grunde sind nach dem Gesetz Nach drucksvorbereitungen vor Ablauf der Schutzfrist nur insoweit er laubt, als sie nicht etwa in ein Vervielfältigen selbst übergehen. Es ist nicht zu verkennen, daß dies in einzelnen Fällen zu Härten führen kann, so insbesondere, wenn die Herstellung der Verviel fältigungsvorbereitungen erst nach Fertigstellung eines Vervielfäl tigungsexemplars erfolgen kann; ich denke hier z. B. an das Herausbringen von Übersetzungen eines bisher geschützten Wer kes. Die Niederschrift einer Übersetzung während der Schutzfrist ist, wie ich schon oben ausgeführt habe, nach ß 12 Absatz 2 Ziffer 1 verbunden mit tz 15 des Literargesetzes eine unerlaubte Nervicl-. fältigung, auch wenn sie nur zu dem Zwecke geschieht, nach dieser Niederschrift lediglich die nach meiner Auffassung erlaubten Ver- vielfältigungsvorbereitnngen zu treffen. Auf die Frage 2 brauche ich bei dem von mir in Frage 1 eingenommenen Standpunkt nicht näher einzugehen, da nach meiner Ansicht der Hersteller eines Nachdrucks erst nach Ablauf der Schutzfrist mit dem Vervielfältigen selbst beginnen darf und daher das Feilhalten der fertiggestellten Exemplare auch erst nach Ablauf der Schutzfrist erfolgen kann. In der vorher gehenden öffentlichen Anzeige liegt nur die Ankündigung einer künftigen erlaubten geschäftlichen Maßregel, wodurch meines Er achtens das Urheberrecht des bis zum Ablauf der Schutzfrist Be rechtigten nicht betroffen werden kann. Leipzig, am 22. September 1913. Vereine und VerlagsgeschäfL.*) Schier endlos ist die Reihe der von Vereinen aller Art und Größe selbstverlegten Zeitschriften, die man in zwei Gruppen ein- teilen kann. Zur ersten gehören jene Vereinsblätter, für die ein eigener, allerdings im innigsten Zusammenhang mit dem Verein stehender Verlag, also eine eigene Rechtsform gebildet wird. Als Beispiele seien genannt die im Verlag der »Deutschen Werkmeister-Spar- bank A.-G.« in Düsseldorf erscheinende »Werkmeister-Zeitung« und die im Verlag »Deutscher Postverband, Verlagsanstalt, Spar und Darlehnskasse G. m. b. 5p.« in Berlin erscheinende »Deutsche Postzeitung«, das Organ des »Verbandes mittlerer Reichs-Post- und Telegraphenbeamten«. Obwohl in solchen Fällen letzten Endes etwaige Erübrigungen aus dem Verlagsunternehmen immer wieder dem Verein zugute kommen, so bürgt doch die Rcchtsform der genannten beiden Verlagsanstalten für ihre steuerliche und sonstige gewerbcpolizeiliche Heranziehung. *) Mit frcundl. erteilter Erlaubnis aus »Presse — Buch — Papier« Nr. 46 vom 15. November 1913 sExped. Berlin 4V. 57, Denncwihstr. 19> abgcdruckt. Anders ist es bei der zweiten Gruppe, zu der alle jene Zeit schriften zu zählen sind, die im Verlag des herausgebenden Ver eines unmittelbar erscheinen. Doch auch hier sind noch zwei Unterabteilungen zu machen. Zur ersten Unterabteilung zählen jene Vereinsblätter, die lediglich als gedruckte, nur den Mitgliedern selbst zugestellte Ver einsmitteilungen zu betrachten sind, und die sowohl auf Inserate, als auch auf irgendwelchen entgeltlichen Vertrieb an dritte Per sonen verzichten. In die zweite Unterabteilung gehören aber die zahlreichen Vereinszeitschriften, die nicht nur den Mitgliedern kostenlos zu gestellt werden, sondern auch bei der Post und im Buchhandel bestellt werden können, und die sich außerdem mit der Gewin nung von Inseraten befassen. Gegen die in der ersten Unterabteilung bezeichneten Zeit schriften, die reinen gedruckten Vereinsmitteilungen, ist vom Standpunkt des Verlegers Wohl nichts einzuwenden. Desto mehr aber gegen die in der zweiten Unterabteilung bezeichneten Ver einsblätter. Bei den zuletzt bezeichneten Zeitschriften handelt es sich um ein regelrechtes Verlagsgeschäst im Sinne des 8 1 Ziffer 8 des Handelsgesetzbuches, also um ein Handelsgewerbe, zu dessen Aus übung die eingetragenen Vereine, die nach Z 21 BGB. nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein dürfen, zwei felsohne nicht berechtigt sind. Von interessierter Seite wird nun bestritten, daß es sich bei solchen Zeitschriften um die Ausübung eines Handelsgewerbes handelt, denn es werde damit kein Gewinn erzielt, und es fehle das Merkmal des Erwerbsunternehmens. Dieser Einwand kann nicht gelten, denn die wirtschaftliche Tätigkeit des Selbstverlags wird doch deshalb ausgeübt, um die Vereinszeitschrift möglichst billig zu erhalten. Für die Erwerbs absicht sprechen ferner der Vertrieb an dritte, dem Verein nicht angehörende Personen und die Gewinnung von Inseraten. Daß solche Vereinszeitschriften zum Teil keinen Gewinn ab werfen, rührt davon her, daß sie den Mitgliedern angeblich kosten los geliefert werden. In Wirklichkeit ist das aber nicht der Fall, denn die Mitglieder müssen in ihrem Vereinsbeitrag jenen Betrag mitbezahlen, der den Verlust bei dem Verlagsunternehmen, oder anders ausgedrückt: den Selbstkostenpreis für den Verein darstellt. In der Regel machen es allerdings die Vereine so, daß sie für das von ihnen betriebene Verlagsunternehmen keine beson dere Rechnung stellen, es vielmehr in die Vereinsjahresrechnung aufnehmen und die Unterbilanz bzw. den Selbstkostenpreis als Vereinskosten betrachten. Ferner glauben die Vereine, ja sogar Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sie seien zu dem Verlagsgeschäft schon da durch berechtigt, datz sie in ihren Satzungen als Mittel zur Er reichung ihrer Vereinszwecke die Herausgabe einer Zeitschrift aufgeführt haben. Es ist eine weitverbreitete irrige Anschauung, die Herausgabe, d. i. die inhaltliche Gestaltung und Zusammen stellung, sei gleichbedeutend mit dem Verlag, d. h. der gewerb lichen Herstellung und Verbreitung, eines Druckerzeugnisses. Will ein Verein seine Zeitschrift selbst verlegen, so muß in den Satzungen ausgesprochen sein, datz er die Herausgabe und den Vertrieb einer Zeitschrift betreibt. Im Interesse des ordentlichen Verlagsgewerbes muß darauf gedrungen werden, daß alle ihre Zeitschriften selbst verlegenden Vereine diese ihre handelsgcwerbliche Tätigkeit bei den Gewerbe- Polizei- und Steuerbehörden anmelden. Man sage ja nicht, die steuerliche Frage sei belanglos. Die Zahl solcher vereinsseitig betriebenen Verlagsgeschäfte ist nicht nur überaus groß, auch die Umsätze des einzelnen gehen öfter in die Zehnlausende, ja so gar Hunderttausende. Jeder im Pretzgewerbe einigermaßen Ver traute weiß, daß die Jahresbilanzen von wöchentlich erscheinen den Zeitschriften mit einer Auflage von 10 000, ja sogar 70 000 und noch mehr Exemplaren ganz gewaltige Zahlen aufweisen. Und es gibt tatsächlich im reinen Vereinsverlag erscheinende Wochenschriften mit so hohen Auflagezahlen. Würden im ganzen Deutschen Reich sämtliche derartige Zeitschriften zur Versteuerung herangezogen, so würde sich das im Erträgnis der Gewerbesteuer und der gemeindlichen Zuschläge recht Wohl bemerkbar machen.
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