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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1924
- Strukturtyp
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- 1924-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1924
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X» 5, 7. Januar 1924. Redaktioneller Teil. vvrseudltM ». DtlchL. v^chküadel. 1Z1 endgültige Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschastssteuer fiir das Stcuerjahr 1922, die teilweise jetzt erst durchgeführt wird, von außerordentlicher Tragweite ist und man deshalb darauf achten muß, daß die Veranlagung für 1922 richtig ist, da auch geringfügige Abwei chungen infolge der vorzunehmenden Vervielfachung unliebsame Über raschungen bereiten können. Bei den Erwerbsgesellschaften werden hinsichtlich der am 10. Ja nuar 192-1 zu leistenden Abschlußzahlungen drei Gruppen unterschieden: 1. Fällt das Geschäftsjahr mit dem Kalender jahr zusammen, so ist als Abschlußzahlung ein Betrag von 0.60 Goldmark für jede vollen 1000 Mark der Körperschaftssteuerschuld 1922 zu entrichten. 2. Stimmt das Geschäftsjahr mit dem Kalender jahr nicht überein und hat eine Veranlagung für das Geschäftsjahr 1922/23 noch nicht stattgefunden, so ist außer dem Betrag von 0.60 Goldmark für jede vollen 1000 Mark der Körperschaftssteuerschuld 1921/22 für jeden zum Geschäftsjahr 1923/24 gehörenden Monat des Kalenderjahrs 1923 eine Zahlung von ein Drittel Goldmark für jede vollen 1000 Mark der Körperschafts steuerschuld 1921/22 zu leisten, worauf jedoch die für das Geschäfts jahr 1923/24 bereits entrichteten Vorauszahlungen mit ihrem Gold wert anzurechnen sind. 3. Stimmt das Geschäftsjahr mit dem Kalender jahr nicht überein, ist indessen bereits eine Veran lagung für das Geschäftsjahr 1922/2 Verfolg t, so muß für jeden zum Geschäftsjahr 1923/24 gehörenden Monat des Kalender jahrs 1923 eine Zahlung von ein Drittel Goldmark für jede vollen 1000 Mark der Körperschastssteuerschuld für das Geschäftsjahr 1921/22 geleistet werden, worauf die für das Geschäftsjahr 1923/24 bereits entrichteten Vorauszahlungen mit ihrem Goldwert anzurechnen sind. Erstattungen von Vorauszahlungen, Nachzahlungen u. dgl. finden weder bei der Einkommen--, noch bei der Körperschaftssteuer statt. Besondere Beachtung verdient die Ermächtigung der Finanz ämter, in allen den Fällen, in denen die Zahlungen auf die Steuer schuld des Kalenderjahrs 1923 außer Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen, die Abschlußzahlungen sowohl hinsichtlich der natürlichen Personen wie der Erwcrbsgesellschaften anderweit, und zwar unter Berücksichtigung des Verbrauchs des Steuerpflichtigen, festzusetzen. Mit diesem Begriff wird ein neues Besteuerungsmerkmal eingeführt, welches auch für die künftige Regelung der Einkommensteuer beibehalten wird. Man begründet dies damit, daß zahlreiche Steuerpflichtige nur geringe Steuerzahlungen leisten, weil sie angeblich von der Substanz leben, obwohl sie sich eine kostspielige Lebenshaltung gestatten. Selbstver ständlich kann der Verbrauch nur als Indiz für die Leistungsfähigkeit des Betreffenden gewertet werden, wenn man zu wirtschaftlich ver nünftigen Ergebnissen kommen will. Nach dem Wortlaut der Verord nung können die Finanzämter bei Berücksichtigung der Leistungsfähig keit des Steuerpflichtigen aber nicht nur nach oben, sondern auch nach unten von dem vorgeschricbenen Steuersatz abweichen. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Bestimmung sicherlich vor allein Bedeu tung gewinnen. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist nur die Beschwerde (§8 224, 281 der Neichsabgabenordnung) zulässig, in Len Fällen einer höheren Festsetzung jedoch auch noch die weitere Be schwerde an den Neichsfinanzhof. Gelangen auf diesem Wege Be schwerdefälle an den Neichsfinanzhof, so kann dieser zum Zwecke der Anpassung der Vorauszahlungen an das mutmaßliche tatsächliche Ein kommen oder an die besonderen Verhältnisse der Geschäftsgruppe, der der Beschwerdeführer angehört, die Vorauszahlungen anderweit fest setzen, ohne zu der Rechtsfrage selbst Stellung zu nehmen. Zum Zwecke der Vereinfachung findet hier eine bedenkliche Vermischung von Aufgaben der Rechtsprechung und Verwaltung statt, der besondere Auf merksamkeit gewidmet werden muß. Vielfach wird es dem Steuer pflichtigen gerade darauf ankommen, eine Entscheidung in der Rechts frage herbeizufllhren, während es anderseits nicht im Interesse des Ncichsfinanzhofes liegen dürfte, ihn mit reinen Verwaltungsausgaben, wie sie der Erlaß bzw. die Ermäßigung von Steuern öarstcllt, zu behelligen. Nachdem somit die Einkommen- und Körperschaftssteuern fiir das Kalenderjahr 1923 endgültig abgetan sind, wendet sich die Verordnung der Regelung der für 1924 zu leistenden Voraus zahlungen zu. Der endgültigen Veranlagung wird damit noch nicht vorgegriffen, sondern es handelt sich zunächst nur darum, in welcher Weise natürliche und juristische Personen zu den lausenden Ein nahmen des Reiches in diesem Jahre beitragen sollen. Bemerkens wert ist, daß hierbei nicht mehr zwischen Einkommen- und Körper- schaftssteuer unterschieden wird, sondern lediglich eine getrennte Ver anlagung der verschiedenen Einkommensarten unter Rückkehr zum Quellensystcm stattfindet. Damit ist natürlich noch nicht gesagt, daß die Trennung von Einkommen- und Körpcrschaftssteucr nicht bei der endgültigen Veranlagung wiederkchrt. Während aber bisher einheit liche Vorauszahlungen aus die eine oder die andere Steuer zu leisten waren, sind nunmehr die Vorauszahlungen zu verschiedenen Terminen fällig, je nachdem es sich um Einkommen aus Land- und Forstwirt schaft, um gewerbliches Einkommen oder um sonstiges Einkommen handelt. Gewerbliches Einkommen. Für Einkommen aus dem Betriebe eines Gewerbes sowie fiir Einkommen der körperschaftssteuerpflichtigen Erwerbsgescllschaften bemessen sich die binnen 10 Tagen nach Ablauf des Vorauszahlungsabschnittes zu entrichtenden Vorauszahlungen*) nach den Betriebseinnahmen (Roheinnahmcn) des abgelau- fcnen für die Umsatzsteuer maßgebenden Vorauszahlungsabschnittes ('/L Jahr bzw. 1 Monat); von den Roheinnahmen sind als Betriebs ausgaben lediglich abzuziehen die Lohn- und Gehaltsaufwendungen des Betriebes im gleichen Zeitraum, soweit diese Aufwendungen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen. Dieser außerordentlich rohe Maßstab ist in Industrie- und Handelskreisen lebhaftesten Be denken begegnet. Es ist ohne weiteres klar, daß infolge dieser Regelung die Betriebe, bei denen im Produktionsprozeß die Materialkosten im Verhältnis zum Lohnkonto eine sehr große Nolle spielen, wesentlich härter betroffen werden als die Betriebe, deren Ausgaben im wesent lichen aus der Bezahlung menschlicher Arbeitskraft hcrrührcn. Diese ungleiche Belastung erklärt sich jedoch daraus, daß auf diese Weise ein Ausgleich dafür geschaffen werden soll, daß die Betriebe mit höheren Personalspesen durch die Betriebssteuer wesentlich stärker belastet waren als andere Betriebe, die mit verhältnismäßig wenig Arbeits aufwand auskamen. Ta eine Anrechnung zuviel gezahlter Betriebs- stcucr auf die Vermögenssteuer nicht in Frage kommt, wird hierdurch den berechtigten Wünschen der von der Betriebssteuer besonders hart betroffenen Kreise Rechnung getragen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Anwendung des rohen Berechnungsmaßstabes dadurch bedeu tend erträglicher wird, daß die Vorauszahlung nur 2A beträgt. Trotz dem würde auch diese Regelung für gewisse Arten von Betrieben, in denen die Arbeitskraft eine nur untergeordnete Nolle spielt, untrag bar sein. Daher ist der Reichsfinanzminister ermächtigt, Anordnun gen über die weitere Ausscheidung bestimmter Arten von Betriebsein nahmen und über den weiteren Abzug bestimmter Arten von Betriebs ausgaben allgemein oder für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen zu treffen, sowie für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen d i e Vorauszahlung anderweit fest zu setzen, soweit dies unter Wahrung des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen nach dem Maße ihres Einkommens erforderlich er scheint. Allgemein genommen dürfte dies jedoch weder für den Ver lags-, noch für den Sortiments- oder Kommissionsbuchhandel in Frage kommen. Im Einzelfall können allerdings auch im Buchhandel die Verhältnisse so liegen, daß die Betriebseinnahmen keinen zutreffenden Maßstab für das Einkommen darstellen. Tann dürste es sich empfeh len, einen entsprechenden Antrag beim Reichsfinanzministerium zu stellen. Für den Verlag von besonderer Wichtigkeit ist bie Frage der A b z u g s f ä h i g k c i t der A u t o r e n h o n o r a r e, die meines Er achtens unter dem Gesichtspunkt der Gehaltsauswendung im weiteren Sinne zu bejahen sein dürfte. Als typische Betriebseinnahmen führt die Verord-nung an: Entgelte für Lieferungen und sonftige Leistungen des Betriebes, ferner sogen. Privatentnahmen, sowie Zinsen und sonstige Bezüge aus Forderungen und Wertpapieren, die zum gewerb lichen Betriebsvermögen gehören. Umsätze von Geldforderungen, also auch alle durchlaufenden Gelder, gehören dagegen nicht zu den Be triebseinnahmen, was besonders für Bankbetriebe von Wichtigkeit ist. Für die Vorauszahlung von Handwerkern und Kleingewerbetreibenden kann der Neichsfinanzminister Turchschnittssätze festsctzen. Dies dient der Vereinfachung der Ver anlagung, da eine individuelle Einkommenfeststellung selbstverständlich mit bedeutend höheren Kosten verbunden ist, die die Reineinnahmen des Reiches, auf die es allein ankommt, schmälern. UmöieVeranlagungfllr 1924 vorzubereiten, haben alle Steuerpflichtigen, die Handclsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind, also insbesondere alle Vollkaufleute, für steuerliche Zwecke auf den 1. Januar 1924 ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Gold mark aufzustellen**). Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Steuerpflichtige, die regelmäßig jährliche Abschlüsse in der Zeit vom 30. Juni bis 31. Dezember machen, insofern sie für die Eröffnungsbilanz per 1. Januar das letzte vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Inventar zu- *) Also bei monatlicher Umsatzsteuerzahlnng erstmals am 10. Fe bruar, bei vierteljährlicher erstmals am 10. April. **) Vgl. hierzu die im Bbl. Nr. 3 abgedruckte Verordnung über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 und das Gesetz über die Bilan zierung wertbeständiger Schulden vom 17. Dezember 1923 (s. u. VII). 19
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