Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030207
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190302070
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19030207
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-02
- Tag1903-02-07
- Monat1903-02
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
31, 7. Februar 1903. Nichtamtlicher Teil 1067 keit nie gekostet. Er entschloß sich deshalb, im Sommer 1893 einige Monate in Tirol zu rasten. Dort entstand die Novelle -Der reichste Mann von Grametsch-, die sofort von der damals begründeten »Romanwelt- erworben wurde. Vielfache Aufforderungen, mehr von Tirol zu erzählen, ver anlagten Vredenbrücker, dem Volk näher zu treten. Unausgesetzt, im Sommer wie im Winter, im Frühling wie im Herbst, beobachtete er Land und Leute noch schärfer als zuvor. Den Sitten und Ge bräuchen, dem Aberglauben, der Arbeit und Erholung, allem was mit dem Volksleben zusammenhängt, wurde eifrig nachgeforscht und vor allem wurden die südtirolischen Mundarten erlernt, um das Denken des Volks ganz erfassen zu können. Monatelang, aller Mühen, Entbehrungen und Widerwärtigkeiten spottend, schlug Aredenbrücker die Wege von Dörchern (fahrendes Volk) ein; wochenlang trieb er sich im Sturm und Regen mit Mähern auf den Almen herum oder unterhielt sich auf Höfen und Dörfern mit alt und jung in ihrer Mundart, wobei ihm die Gabe, ganz im Empfinden eines ihn interessierenden Menschen aufgehen zu können, sein Freud und Leid voll nachzufühlen, trefflich zustatten kam. Auch trug Bredenbrücker nicht Vedenken, mitunter, so gut er es vermochte, den Bauern bei der Feld- und Hausarbeit an die Hand zu gehen, den Burschen und Mädchen Liebesbriefe zu schreiben, herumziehenden Komödianten beim Aufstellen ihrer Bühne u. s. w. zu helfen, in Dörfern, wo er länger weilte, zu nützlichen Zwecken, z. B. zum Erlangen einer Feuerspritze re., Festlichkeiten zu veranstalten, die dem betreffenden Dorf immer eine hübsche Anzahl Gulden brachten. Dadurch kam er auch dem Herzen der Bauern näher. Freilich, starke Energie gehörte dazu. Aber diese Anstrengungen verlohnten sich. Sie zeitigten vorerst seine bis jetzt vorliegenden Erzählungen. L...r. Kleine Mitteilungen. Neue Bestimmungen über das gewerbliche Eigentum (Urheberrecht) in Spanien. — Am 16. Mai 1902 ist ein spanisches Gesetz über das gewerbliche Eigentum (Urheberrecht) erlassen, das eine Reihe erheblicher in der Praxis hervorgetretener Mängel beseitigt und auf diesem Gebiet wesentliche Lücken aus füllt. Die Vorschriften dieses Gesetzes umfassen die Patente, Warenzeichen, gewerbliche Muster und Modelle, die Firmen und gewerbliche Auszeichnungen betreffenden Rechte, sowie das Recht zur Verfolgung falscher Ursprungsbezeichnungen und des unlautern Wettbewerbs. Die das Patentwesen betreffenden neuen Bestimmungen treten an die Stelle des Gesetzes vom 30. Juli 1878. Danach kann nach wie vor jeder Spanier und Ausländer, der auf spanischem Gebiet ein neues Gewerbe zu betreiben unternommen hat oder beabsichtigt, ein Patent erhalten. Dabei ist indes im Gegensatz zu früher ausdrücklich erwähnt, daß auch juristischen Personen Patente erteilt werden können. Aufrecht erhalten ist ferner der Grundsatz, daß eine Vorprüfung der Neuheit und Nützlichkeit der Erfindung nicht stattfindet. Auch hat sich bezüglich der Dauer der Patente (zwanzig Jahre für Erfindungs- und fünf Jahre für Ein- sührungspatente) nichts geändert. Neu ist dagegen die Bestim mung, daß ein Einführungspatent nie dazu berechtigt, die Ein fuhr und den Verkauf ähnlicher Waren aus dem Ausland zu verhindern. Der Markenschutz ist jetzt auf die Erzeugnisse jeder be liebigen auch geistigen Arbeit erstreckt und hat mit den bei der Generalzolldirektion einzutragenden, nach Artikel 251 Ziffer 2 der Zollordnnng für die freie Versendung nötigen Fabrikmarken nichts zu schaffen. Im Handel allgemein übliche Bezeichnungen, um Arten und Klassen von Waren zu unterscheiden, sowie im allge meinen Gebrauch befindliche technische und volkstümliche Be nennungen dürfen nicht mehr als Marken geschützt werden. — Angehörige der die Union für den Schutz des gewerblichen Eigentums bildenden Staaten stehen hinsichtlich des Markenschutzes auf Grund des 8 2 der Pariser Konvention vom 20. März 1883 den Inländern gleich, während für die Angehörigen andrer Staaten die sonstigen vertragsmäßigen Bestimmungen und bei deren Fehlen der Grundsatz der Gegenseitigkeit gelten soll. Eine Neuerung ist die Beschränkung des Markenschutzes auf 20 Jahre. Diese Aende- rung ist eingeführt worden, weil der bisherige Grundsatz, wonach Warenzeichen nach der einmaligen Zahlung der Gebühr für immer geschützt waren, das Bestehen einer großen Zahl von Marken ohne praktische Bedeutung zur Folge gehabt und dazu beführt hatte, daß etwa 25 vom Hundert der Markenschutzanträge abgelehnt werden mußten. Muster und Modelle waren bisher in Spanien nicht ge schützt, soweit nicht etwa die Gebrauchsmuster des Patentschutzes teilhaftig werden konnten. Nunmehr ist ein besondrer Schutz für Muster und Modelle, jedoch nicht für Gebrauchsmuster, vorgesehen. Im allgemeinen sind die Muster und Modelle übrigens den Vor schriften über Warenzeichen, nicht aber den für das geistige (lite rarische und künstlerische) Eigentum maßgebenden unterworfen. Hinsichtlich des Firmenschutzes erfüllt Spanien jetzt eine im Z 8 der Pariser Konvention übernommene Verpflichtung. Be kanntlich besteht in Spanien die Verpflichtung zur Eintragung der Firma in das Handelsregister nur für Handelsgesellschaften (88 16, 122, 126, 146, 152 des Handelsgesetzbuchs), während die der Firmen von Einzelkaufleuten freiwillig ist (88 16, 17, 21 a. a. O.). Vorschriften über die Beschaffenheit der Firmen bestanden nur für Gesellschaften. Diese find aufrecht erhalten. Sonst ist die Wahl der Firma, wie auch die Begründung zum Entwurf des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum ergibt, völlig frei. Sie bedarf ganz unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister der Ein tragung in das Register für das gewerbliche Eigentum, woran oer übrigens zeitlich nicht begrenzte Schutz geknüpft ist. Dieser wird auch den in Spanien wohnhaften Ausländern gewährt. Neu ist auch der Schutz im Gebrauch gewerblicher Auszeichnungen, der gleichfalls auf die in Spanien ansässigen Ausländer erstreckt wird und zeitlich nicht begrenzt ist. Dagegen ist der vorgesehene zeit weilige Schutz bezüglich der aus Ausstellungen gesandten Waren bereits durch Königliche Verordnung vom 16. August 1888 ge währt worden. Erschöpfend geregelt sind in dem vorliegenden Gesetz die Vor schriften über Ursprungsbezeichnungen, die an die Stelle des Ansatzes L der Allgemeinen Bestimmung 13 zum Zolltarif treten und folgende Bestimmungen enthalten: 8 124. Unter Ursprungsangabe ist die Bezeichnung eines geographischen Namens als Ort der Herstellung, Bearbeitung oder Gewinnung des Erzeugnisses zu verstehen. — Der Name eines Herstellungsorts gehört gemeinsam allen Erzeugern, die daselbst ihre Niederlassung haben. tz 125. Niemand hat das Recht, sich des Namens eines Her stellungsortes behufs Bezeichnung eines Natur- oder Gewerbs- erzeugnisfes zu bedienen, wenn letzteres von einem andern Orte herrüyren sollte. 8 126. Als Fälschung der Ursprungsbezeichnung wird es nicht angesehen, wenn es sich um die Bezeichnung eines Erzeugnisses Mittels eines geographischen Namens handelt, der bereits Sorten- vezeichnung ist und in der Handelssprache die Art und nicht den Namen der Herkunft des Erzeugnisses bedeutet. Diese Ausnahme bezieht sich jedoch nicht auf Wein. 8 127. Verboten und, sofern sie nach spanischen Zollämtern gelangen, beschlagnahmt werden ausländische Waren, die Marken spanischer Erzeuger tragen, seien diese vollständig neu oder auch eine Nachahmung oder Fälschung eingetragener, wobei den In habern der gefälschten Marken die ihnen durch das Gesetz zuer kannten Rechte gewahrt bleiben. 8 128. Die in Spanien hergestellten Erzeugnisse können den Namen oder die Marke eines fremden Kaufmanns und die im Ausland verfertigten Waren den Namen oder die Marke eines spanischen Kaufmanns tragen, vorausgesetzt daß die Bezeichnungen des Herstellungs- oder Crzeugungslands deutlich sichtbar find und die erforderliche Gebrauchserlaubnis vorliegt. 8 129. Trotz der Vorschrift des vorigen Paragraphen haben die Gerichte als eine Vermutung für die falsche llrsprungsbezeich- nung die Tatsache anzusehen, daß aus andern als spanisch amerikanischen Ländern eingehende Waren eine spanische Marke oder Aufschriften in spanischer Sprache tragen. 8 130. Wenn die aus dem Ausland eingeführten Erzeugnisse einen Ursprungsnamen tragen, der mit dem eines spanischen Orts übereinstimmend oder ihm ähnlich ist, so muß jenem noch der Name des Herkunftslandes beigefügt werden. Zur Geschichte des literarischen Urhebeberrechts. — Das Ursprungsland des literarischen Urheberrechts ist Frankreich, das auch heute noch mit seiner Ausbildung dieses Rechts am weitesten voransteht. Es ist ein interessantes Stück Rechtsgeschichte, zu sehen, wie sich diese Seite des Rechts allmählich entwickelt, sich ihre Anerkennung erkämpft hat. Ein Bild davon gibt Edouard Guet in der »klonvslls Rsvus-, und die »Allgemeine Zeitung« gibt einen Auszug daraus. Guet wendet seine Aufmerksamkeit zunächst sehr entlegenen Zeiten, dem Mittelalter, zu. Da der Begriff des literarischen Eigentums damals noch unbekannt war, so plünderten sich Troubadours, Minstrels und Gelehrte gegenseitig aus und kolportierten von Stadt zu Stadt Meister werke, die jedermann und niemand gehörten. Der erste fran zösische Schriftsteller, der es fertig brachte, sich bezahlen zu lassen, soll ein Kanonikus von Mans gewesen sein. Er hatte im Jahre 1452 ein Nestors äs In dlativits, äs la kassion st äs la liösurreotion verfaßt und trat das Werk dem Schöffengericht von Paris für zehn Goldtaler, das heißt für 111 Frcs. 60 Cts. ab. Im sechzehnten Jahrhundert ließen sich die Schauspieldichter ein Pauschalsumme bezahlen; sie bekamen drei Taler für ein Drama, wovon freilich keiner fett wurde, nicht einmal 1^2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder