Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1924
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19241003
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192410033
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19241003
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
- Monat1924-10
- Tag1924-10-03
- Monat1924-10
- Jahr1924
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 233. 3. Oktober 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1Z111 Die Buchmesse war aus allen Teilen des Reiches beschickt und gab einen guten Überblick über die Produktion des deutschen Verlags. Wohl sehlte wiederum eine Anzahl namhafter Verlage, darunter auch einige, die seither treue Stammgäste der Frankfurter Messe gewesen waren, aber dafür sind viele andere, neue gekommen, sodaß die Beschickung unbedingt als befriedigend bezeichnet werden mus;. Einige Verlage hatten keine eigenen Stände, sondern zeigten ihre Werke in Kollektiv ausstellungen. Für kleinere Verlage dürsten solche Kollektivausstel lungen wohl genügen, größeren dagegen kann kaum dazu geraten werden, sich an derartigen, mehrere Verlage gemeinsam umfassenden Ausstellungen zu beteiligen, da das Individuelle jedes einzelnen Ver lages dabei beinahe ganz verschwindet. Eine Neueinrichtung ist die so genannte Messe-Buchhandlung. Aus der Erwägung heraus, das; das Sch-Publikum, das bei Buchmessen immer das Hauptkontingent der Besucher stellt, durch die Ausstellung zum Kauf von Büchern stark an geregt ist und auf diese Art sich manches Buch direkt auf der Messe an Interessenten verkaufen läßt, haben die Frankfurter Sortimenter eine Gemeinschaft gebildet und mit Genehmigung des Meßamtes im Räume der Buchmesse eine Verkaufsausstellung veranstaltet, bei der alle von den Ausstellern der Buchmesse dargebotenen Bücher im Einzclverkauf erhältlich waren. Wenn der geschäftliche Erfolg der Messe-Buchhand lung infolge des schwachen Besuches der Messe dieses Mal vielleicht weit hinter den erhofften Erwartungen geblieben ist (wie ich hörte, wurden für einige hundert Mark Bücher, meist kleinere Werke, ver kauft), so muß diese Neuerung im Nahmen der Messe doch begrüßt werden, weil sie den besonderen Bedürfnissen des Buchhandels ent spricht und vom Publikum sehr angenehm empfunden werden wird. Das geschäftliche Ergebnis der Buchmesse wird verschieden be urteilt. Einige Verlage erzielten trotz der schlechten Allgemcinstimmung doch recht namhafte Umsätze. Entgegen den früheren Erfahrungen be lebte sich das Geschäft in der zweiten Hälfte der Messcwoche. Gekauft wurde hauptsächlich von Buchhändlern ans Frankfurts weiterer Um gebung, aus dem Rheinland und aus dem Saargcbiet. 8.— Aus dem französischen Buchhandel. — In der gut geleiteten Monatsschrift, die das hier schon öfters erwähnte französische Buch- Haus in Paris herausgibt, ist in mehreren Heften von einer geplanten und zum Teil schon eingeführten Neuerung die Rede, die auch den deutschen Buchhandel interessieren dürfte. Die Einrichtung ist kurz folgende: In jedes Exemplar einer Neuerscheinung legt der Verleger zwischen vorderem Umschlag und erstes Blatt einen Zettel, der den Namen des Verfassers, Titel, Verleger und Preis enthalten soll. Verkauft der Sortimenter das Buch, so nimmt er diesen Zettel, wört lich Lagerergänzungs-Schmetterling genannt, heraus und bewahrt ihn bis zu dem Moment auf, wo er die Nachbestellungen macht. In diesem Augenblick ordnet er die Zettel nach Verlegern und macht seine Bestellungen auf die bisher gewohnte Weise. Für den Sortimenter liegt der Vorteil darin, genau zu wissen, welche Bücher und evtl, wieviel Exemplare er verkauft hat, denn das Gedächtnis oder das peinlichst geführte Lagerbestellbuch können versagen. Der Verleger erhält Bestellungen, die ihm ohne dieses Verfahren z. Tl. entgehen. Die Anregung stammt von dem Buchhändler CH. Feret aus Bordeaux und wurde von einigen der bedeutendsten Verlagsfirmen in die Praxis umgcsetzt. Ter Verlag Plon, einer der größten in Frankreich, machte die Sache etwas anders, und zwar benutzte er gleich die Bauchbinde, mit der in Frankreich jedes Buch versehen ist. Tie Hintere Hälfte richtete er als fertigen Bücherzcttel ein, der nur abgetrcnnt zu werden braucht. Dieses Verfahren wurde jedoch nicht als praktisch empfunden, denn nur ein kleiner Teil dieser Bücher zettel würde wirklich verwandt werden. Von Sortimenterseite wird der Neuerung großes Interesse entgegengebracht, und man möchte alle Verleger dazu bewegen, sie einzuführen. Die Mehrkosten, die damit verbunden sind, scheinen diese jedoch abzuhalten. Bei der bedeutend größeren Anzahl unserer Neuerscheinungen scheint die Idee bei uns im ersten Augenblick undurchführbar, doch könnte sie manches Gute stiften, ähnlich wie die Prospektkarte, die Herr Kliemann für wissen schaftliche Bücher verlangt (s. Bbl. Nr. 211, S. 11700). — Der 80. Ge burtstag von Anatole France wurde vom französischen Buchhandel eifrig zur Werbung für seine Werke ausgenutzt. Bisher hat man sich bei der Ausschmückung der Schaufenster auf die Bücher selbst beschränkt und höchstens ein Bildnis oder Plakat benutzt, um die Aufmerksamkeit der Passanten zu erregen. Tic Buchhandlung I^a 8iren6 hat dagegen allerhand Photographien von Anatole France, Manuskripte, Korrek turbogen von seiner Hand, Dedikations-Exemplare usw. ausgestellt, ja selbst eins der roten Samt-Käppchen, seine beliebte Kopfbedeckung, mit der er uns auf allen Bildern entgcgentritt. Die Gegenstände wurden von einem Freund des Dichters zur Verfügung gestellt. Übrigens fehlte auch nicht eine deutsche Übersetzung von Oime cke 8y1- vestre Lonnarck. — Im Juli ist Claude Auge, Direktor des Verlags Laroufse, der zahlreiche Verlagswerke verfaßt oder bearbeitet hat, im Alter von 70 Jahren gestorben. — Die belgische Verlegerkammer hat bestimmt, daß alle Sendungen nach den höhervalutigen Ländern in der Valuta des Bestimmungslandes zu fakturieren sind. W. Zahlung der Ncntenbankzinscn von Industrie, Gewerbe und Han del einschließlich der Banken zum 1. Oktober 1024. — Vom Neichs- finanzministerium wird amtlich mitgeteilt: Wie kürzlich bekannt gegeben worden ist, hat die Landwirtschaft zum 1. Oktober 1924 einst weilen nur die Hälfte der aus den Nentcnbankbescheideu ersichtlichen Halbjahreszinsen zu entrichten, während der Nest erst später entrichtet zu werden braucht. Die maßgebenden Stellen haben sich nunmehr ent schlossen, auch den industriellen, gewerblichen und Handelsbetrieben einschließlich der Banken zu ge statten, die bis zum 8. Oktober 1924 zu l e i st e n d e n Halb- jahres zinsen bis zu diesem Zeitpunkte nur zur Hälfte zu entrichten. Die zweite Hälfte ist ohne weitere Zah lungsaufforderung bis zum 15. Januar 1925 zu zahlen. Die BnchsiihrungSllausel im Privatvcrsichcrungsrecht. — Von unserer V e r s i ch e r u n g s a b t e i l u n g wird uns geschrieben: Vielfach enthalten private Versicherungsverträge eine sog. Buch führungsklausel zur Regelung des Schadensnachweises. Das Reichs gericht hat hierzu in einem Urteil vom 10. Oktober- 1922 Stellung ge nommen, dem folgender Sachverhalt zugrundeliegt: Ein Ver sicherungsnehmer bezeichnete als gestohlen zwei Posten Seidenstoffe, die er laut Rechnungen vom 19. und 22. Februar 1919 bezogen und von denen er den einen Posten vor dem Einbruchs-Diebstahl bezahlt haben wollte. Im Lagerbuch des Versicherungsnehmers waren die beiden Posten Seide unstreitig nicht eingetragen. Das Kainmergericht hatte auf Grund der Sonderbedingungen der abgeschlossenen Versiche rung, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, jeden Schaden an Hand von den kaufmännischen Gepflogenheiten gemäß geführten Büchern nachzuweiscn (Buchführungsklausel), bezligl. der beiden Posten Seidenstoffe die Klage abgewiesen. Das Reichsgericht bestätigt diese Entscheidung mit folgender Begründung: »Gemäß der Sonderbedin- gung muß jeder Schaden an Hand von den kaufmännischen Gepflogen heiten entsprechend geführten Büchern nachgewiesen werden. Das- bedeutet nicht, daß der Schaden nur durch die Bücher nachzuweisen ist, der Umfang des Schadens soll aber in erster Linie an Hand der Bücher nachgeprüft werden. Soweit die Bücher bestimmungs gemäß dazu dienen, über die Geschäftsführung Ausschluß zu geben,, müßten sich die erforderlichen Eintragungen aus den Büchern ergeben. Dazu gehört für den Nachweis des vorhandenen Lagerbcstandes die Eintragung in das ordnungsmäßig geführte Lagerbuch. Fakturen über angekaufte Waren können nicht genügen, da es nicht darauf ankommt, welche Waren der Versicherungsnehmer vor dem Eintritt des Ver sicherungsfalls gekauft hat, sondern darauf, welche Waren er zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls besessen hat. Der Versuch der Revision, den Begriff der Buchführung ausdehnend auszulegen und auch Fakturen genügen zu lassen, muß danach scheitern, und zwar im vorliegenden Falle um so mehr, als die Beklagte das Verlangen der Klägerin, auch Fakturen zum Nachweis des Schadens genügen zu lassen, zurückgewiesen und die Klägerin sich dabei beruhigt hat. Daß in dem Lagerbuch die beiden Posten Seidenstoffe nicht ausgenommen sind, ist unstreitig. Tie Verletzung der Buchfllhrungspflicht des Klägers steht danach fest. Die von dem Zeugen und Sachverständigen L. bewirkte Schadensfeststellung beweist nichts für eine ordnungs mäßige Buchführung, wie die Revision meint, bestätigt vielmehr, daß das Abhandenkommen der Seidenstoffe nur auf Grund der Fakturen in Verbindung mit einer Buchung im Kassabuch und Auskünften des Geschäftspersonals festgcstellt worden ist«. Dieser Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Die Ver pflichtung zur Buchführung ist eine Obliegenheit im Sinne des 8 32 des Versichcrungsvertragsgesetzes, es findet daher ans sie 8 32, Satz 2 VVG. Anwendung, der lautet: »Auf eine Vereinbarung, nach der bei Verletzung einer solchen Obliegenheit der Versicherer zum Rück tritt berechtigt oder von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll^ kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des V'ersicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat«. Gegenüber einer Vertrags bestimmung, nach der bei Verletzung der von dem Versicherungsnehmer übernommenen Obliegenheiten der Versicherer zum Rücktritt berechtigt oder von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, bringt aUo der 8 32 entsprechend den Vorschriften des 8 25, Abs. 3, und des 1711*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder