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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1924
- Strukturtyp
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- 1924-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1924
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- Deutsch
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13106 Börsenblatt f. b. DIschn. Vuchbanbet. Redaktiomtler Teil. 233, 3. Oktober 1824. legen in Deutschland, der durch weitestgehendes (Lnigegeuktuumen in Ansichtssendungen (auch kostbarster Art), Rabatten und Kre diten das seriöse jüngere Antiquariat so gefördert hat wie er. Mögen ihm viele Jahre voller Freuden und Erfolge noch be- schieden sein! Möge er auch bald das große Werk des wirklich allgemeinen, den ganzen Berufsstand umspannenden Antiquar vereins zustandebringen, ein Ziel, an dem gerade mit dem jugendlichen Jubilar zu arbeiten mir im letzten Jahre vergönnt war. — Und ich schließe mit den Worten, die ich ihm von ganzem Herzen gestern schrieb: Glücklich ha! sich dein Leben gestaltet, Frisch dein Schaffen, und unveraltet Weist du noch heute dem Jüngsten die Bahn. Edel, stets hülfreich in deinem Gemüte Hast du, voll Klugheit zugleich und Güte, Auch den Besten genug getan! Mitteilungen des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler, Sitz Leipzig. (Zuletzt Bbl. Nr. 111.) Als erfreuliche Feststellung ist zunächst zu buchen, daß sich das Tempo der Gesetzgebung in den letzten Monaten erheblich verlang samt hat, sodaß sich auch die Berichterstattung größere Atempausen gönnen konnte. Hierdurch kommt die allgemeine Konsolidierung der Verhältnisse zum Ausdruck, die cs ermöglicht, auf eine Gelegenheits- gesetzesmachcrei durch Notverordnungen und sonstige überstürzte ge setzgeberische Maßnahmen zu verzichten und die Gesetzgebung wieder in geordnete Bahnen zu lenken, wie es einem Rechtsstaat«: angemessen ist. Erst die allerletzte Zeit hat infolge der Neuordnung der außen politischen Verhältnisse zu einer neuen großen Anstrengung des Ge setzgebers genötigt, um die zur Durchführung des Sachverständigcn- Gutachtens erforderlichen Gesetze zu schaffen. Das Reichsgcsetzblatt enthält im II. Teil Nr. 32 die sämtlichen in Frage kommenden Einzel- gesetze, nämlich das Bankgesetz, das ergänzt wird durch das Privat- notenbankgcsctz und das Gesetz über die Liquidierung von Nenten- Hankscheinen, das Münzgesetz, das Neichsbahngcsetz, das Neichsbahn- personalgesetz und das Gesetz über die Londoner Konferenz. Hierzu treten die beiden für Handel und Gewerbe besonders wichtigen Jn- dustriebclastungs- und Ausbringungsgcsetze, die im folgenden, soweit sie für den Buchhandel von Wichtigkeit sind, etwas näher beleuchtet werdcu sollen. 1. Wirtschastsrecht. Jndustriebelastungsgesetz auf der einen und Auf bringungsgesetz auf der anderen Seite behandeln insofern die selbe Materie, als sie die Belastung der selbständigen Erwerbsstünde mit Ausnahme der Landwirtschaft regeln. Der wesentlichste Unter schied besteht jedoch darin, daß das Gesicht des Jndustriebelastnngs- gesctzcs nach außen gewandt ist und die Verpflichtungen von Industrie und Gewerbe gegenüber den ausländischen Gläubigern festlcgt, wäh rend das Aufbringungsgcsetz eine rein innerdeutsche Angelegenheit öarstellt, das normiert, in welcher Weise nicht nur die Unternehmer der eigentlichen industriellen und gewerblichen Betriebe, son dern auch das Bank- und Versicherungsgewerbe sowie vor allem der gesamte Handel zur Erfüllung der dem Aus land gegenüber bestehenden Verpflichtungen beitragen sollen. Unter das Jndustriebelastungsgesetz dürste der Buchhandel im allge meinen nicht fallen, abgesehen von den Fällen, wo er in Verbindung mit technischen Betrieben steht. Dagegen ist das Aufbringungsgesetz für ihn von einschneidender Bedeutung. Denn die Befreiungsgrenze ist verhältnismäßig niedrig gezogen, da nur die Unternehmer befreit find, deren zur Vermögenssteuer heranzuzichendeS» Betriebsvermögen den Betrag von 20 000 Goldmark nicht übersteigt. Alle übrigen Be triebe werden von diesem Gesetz erfaßt. Die Umlegung der zur Ver zinsung und Tilgung von 5 Milliarden Goldmark oder zu sonstigen Leistungen nach dem Jndustriebelastungsgesetz erforderlichen Beträge geschieht in der Weise, daß ein Kapitalbetrag festgesetzt wird, der auf Grund des zur Vermögenssteuer veranlag ten Betriebsvermögens festzustellen ist. Wie bereits vor auszusehen war, wird also die Vermögenssteuer eine ent scheidende Rolle bei der Verteilung der -Repa ra- t i o n s l a st e n spielen, und es muß daher dringend empfohlen wer den, ungereclitsertigte Beanstandungen oder anöerweite Festsetzungen der Vermögcnsteuer in Abweichung von der Deklaration des Steuer pflichtigen im Nechtsmittelwcg zu bekämpfen. Selbst wenn die Ab weichungen zunächst nur verhältnismäßig gering erscheinen, sollte man sich nicht dabei beruhigen, da sich die Auswirkungen nicht übersehen ta,,en. Uber de» Betrag der Jahresleistungen nach dem Aufbrin gungsgesetz wird ein schriftlicher Bescheid erteilt, der durch Berufung und Rechtsbeschwerde angefochten werden kann. Jedoch ist cs nicht möglich, sich darauf zu stützen, daß das der Vermögenssteuer zu grundeliegende Betriebsvermögen zu hoch bewertet worden sei. Die Einzelheiten werden selbstverständlich noch durch eingehende Dnrch- führungsbestimmungcn geregelt werden. An dieser Stelle sei nur darauf hingewiesen, welche Bedeutung der Vermögenssteuer mit Rück sicht auf das Aufbringungsgesetz zukommt. Nur sehr zögernd werden die handelsrechtlichen Gold- bilanzcn aufgestellt. Wenn man die bisher veröffentlichten Bi lanzen der Kapitalgesellschaften verfolgt, so zeigt sich, daß der größte Teil der maßgebenden Gesellschaften vorläufig noch von einer Ver heil der rechtlichen Verhältnisse, die auch heute noch nicht restlos be seitigt ist, wenn man beispielsweise nur an die Aufwertnngsfrage denkt, hat es vielen Betriebsleitern ratsam erscheinen lassen, zunächst von der Aufstellung einer offiziellen Goldbilanz abzusehen. Ein be sonderes Entgegenkommen wurde den Gesellschaften dadurch gezeigt, daß sie nach einer Verordnung vom 12. Juli d. I. die Papier- m a r k s ch l u ß b i l a n z e n nicht zu veröffentlichen brau chen, wenn sich daran unmittelbar der Stichtag für die Goldbilanz anschließt. Ferner hat man Aktiengesellschaften, Kommanditgesell schaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versiche- rungsvcreinen auf Gegenseitigkeit, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammcnfällt, gestattet, die Anmeldung der handels rechtlich vorgeschriebenen Goldmarkcröffnungsbilanz bis zum 3 0. November d. I. aufzuschiebcn. Bis zum gleichen Termin ist für dieselben Handelsgesellschaften auch die Vvrlcgungsfrist mit Bezug auf diese Bilanz gegenüber den Finanzbehörden verlängert worden, sodaß nunmehr insoweit für die Aufstellung der Handels- und Steucrbilanz der gleiche Endtermin gilt. Aus den bisher veröffent lichten Bilanzen ersieht man, daß die Grundgedanken der Goldbilanz verordnung und der übrigen einschlägigen Gcsctzesvorschriften noch nicht Gemeingut geworden sind. Es muß immer wieder betont wer den, daß die Bilanz als Eröffnungsbilanz so aufgestellt werden muß, als ob das Unternehmen von vorn begonnen würde. Somit sind irgendwelche Gewinnvorträge oder sonstige Überträge aus einer alten Bilanz ein Unding. Ein Auseinanderfallen von Steuer- und Han delsbilanz wird sich vielfach dann ergeben, wenn die Beteiligungs- Verhältnisse an einer Gesellschaft zu einer bestimmten Bewertung nötigen, die für Steuerzwecke nicht angebracht erscheint. Für die handelsrechtliche Bilanz gibt es keine Bewcrtungsmindestgrenze, sodaß auch in der handelsrechtlichen Goldmarkeröffnungsbilanz Eine Mark- Konten austreten können. Dagegen erscheint dies nicht zulässig in der Eröffnungsbilanz für Steucrzwecke, da hier Abschreibungen vom Tagcswert nur nach Maßgabe der tatsächlichen Abnutzung vorgenom men werden können. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich im Buch handel häufig hinsichtlich der Bewertung der Lagervorräte und noch mehr mit Bezug auf die Bewertung von Verlags rechten, die den Schwierigkeiten gleichen, die sich bei der Feststellung des Geschäft-wertes als eines immateriellen Wertes ergeben. Es be darf keiner besonderen Erwähnung, daß die Bestimmung des 8 111 der Abgabenordnung, wonach Nutzungen von unbestimmter Dauer mit dem 12'/2fachen des Jahreswertes zu veranschlagen sind, zu einer beträchtlichen Überbewertung führt. Deshalb sei darauf hinge- miesen, daß der gemeine Wert zugrundegelegt werden kann, wenn der Gemeinwert des Gesamtbezugs der Nutzungen nachweislich ge ringer als die vorgenannte Kapitalisierung ist. Wenn also beispiels weise der Verleger einer wissenschaftlichen Zeitschrift Nachweisen kann, daß er im Durchschnitt der letzten drei Jahre keinen Ertrag erzielt hat, so glauben wir, daß er dann überhaupt davon absehen kann, ein solches Verlagsrecht als Aktivum in die Bilanz einzustcllen. Selbstverständlich können diese Probleme hier nur angedeutet wer den: ihre nähere Behandlung muß den non der Geschäftsstelle des Börscnvercins hcrausgegebenen Steuer-Rundschreiben Vorbehalten bleiben. Von Interesse ist, daß für bestimmte Streitigkeiten, die sich aus der G o l d b i l a n z v e r o r d n u n g ««ergeben, bei den Oberlandesgerichtcn S p r u ch st e l l c n eingerichtet worden sind, die in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei Sach verständigen als Beisitzern entscheiden. Es handelt sich dabei durch weg um Meinungsverschiedenheiten anläßlich der Umstellung von Ka pitalgesellschaften. Zur Anrufung der Spruchstellen sind der Vor stand der Gesellschaften sowie die Aktionäre befugt, deren Aktien zu sammen ein Zehntel des auf die Aktiengattung entfallenden Anteils am Grundkapital erreichen, vorausgesetzt, daß diese Minderheit gegen den Nmstellungsbeschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat. Der Vor stand sowie jeder Aktionär können sich der Berufung anschließcn.
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