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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1924
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- 1924-10-13
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- 13.10.1924
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^ 24l, 13. Oktober 1924. Redaktioneller Teil. scheu Verfasser und Verleger über einen von dem letzteren ge wünschten Zusatz erfolgt, so kann der Verfasser nicht nachträg lich unter Berufung auf K 12 Verl.-G. den Fortfall des Zusatzes beanspruchen. Jedenfalls ist eine solche Änderung, in die der Verfasser einmal gewilligt hat, in aller Regel eine solche, für die er seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sodaß Z 13 Abs. 2 Verl.-G. in Anwendung käme. In vor liegendem Falle sind Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht behauptet worden«. v. Die Vereinigung der Bühnenverleger und die Recht Mäßigkeit des Karte ll ged anke ns. Im Juliheft 1924 der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« (S. 102 ff.) ist das Urteil des Kammergerichts vom 15. März 1924 in Sachen der Vereinigung der Bühnenver leger gegen einen außerhalb der Vereinigung stehenden Bühnen- verlag abgedruckt. Das Urteil ist in mehr als einer Hinsicht hier von Bedeutung: nicht nur weil es sich um Berufsgenossen han delt, die zum Schutz des Bühnenverlags und zum Schutz der Bühncnschriftstellcr sich zusammengeschlossen haben und ihre Rechte wahren wollen, sondern weiter auch, weil aus der vom Kammergericht vertretenen Rechtsauffassung Schlüsse gezogen werden können auf die Rechtsgültigkeit von Zwangsmaßnah men, die etwa der Börsenversin gegenüber den buchhändlerischen Berufsgenossen sollte anwenden wollen, um diese am Außen seitertum zu verhindern und zum Beitritt in den Börsenverein zu zwingen. Der Streitfall war im vorliegenden Falle der, daß die Ver einigung der Bühnenverleger an einige ihrer Kartellmitglieder die Aufforderung hatte ergehen lassen, Stücke, die von der Außenseiterfirma Vertrieben werden, vom Spielplan abzusetzen. Eine solche den Kartellgedanken verwirklichende Aufforderung hielt die Außenseiterfirma, obwohl in dem Kartellvertrag be gründet, doch für einen Verstoß gegen die guten Sitten, weil sie darin einen Boykott und eine übertriebene Behinderung der per sönlichen und gewerblichen Freiheit erblickte. Das Kammcrgericht trat dieser Auffassung entgegen. In langen Ausführungen äußert es sich zu der Streitfrage: Persön liche Freiheit gegen Kartcllzwang. Es schließt sich der Ansicht an, das erwähnte Kartell (die Vereinigung der Bühnenverleger) erfreue sich allgemeiner Billigung in den maßgebenden Kreisen, namentlich werde es von den besonders schutzbedürftigen Büh nenschriftstellern als wohltuend empfunden. »Es liegt im Zweck der Organisation, widerstrebende Elemente durch wirksame Mit tel zum Nachgeben oder zur Unterwerfung zu zwingen. Daß dem Außenseiter durch die an die beiden Vcrbandsmitglieder gerich tete Mahnung, die Pflichten gegenüber dem Kartell zu erfüllen, ein Schaden erwachsen ist, kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, weil der Streitfall sin Lebensinteresse des Kartells berührt und vorauszufetzen ist, daß er zur allgemeinen Kenntnis in den Kreisen der Interessenten gekommen ist und demgemäß weitere Abschlüsse mit dem Außenseiter hintangehalten hat. Ebenso ist auch die Wiederholungsgefahr ohne weiteres als be stehend anzuerkennen. Sofern die Vereinigung die Ziele, zu deren Verfolgung sie ins Leben gerufen ist und zu deren Ver wirklichung das Kartell geschlossen ist, nicht geradezu aufgeben will, wird sie immer wieder sich zu solchem oder ähnlichem Vor- gehen entschließen müssen. . .« »In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist in der Frage, ob ein Zwang zum Eintritt in Berufsorganisationen erlaubt ist, das Recht zur freien Willensbestimmung als oberster Grund satz anerkannt, indessen aber ist auch grundsätzlich nicht für uner laubt erklärt, daß Organisationen zur Stützung ihrer Stellung und ihrer wirtschaftlichen Kraft die möglichst vollzählige Heran ziehung aller für sie in Betracht kommenden Personen erstreben und einen gewissen Druck auf die zum Anschluß nicht Bereiten ausüben und Maßnahmen treffen, um ihren Widerstand zu über winden. Die Grenze ist in dem Streitfall Abel gegen die Ge nossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger (Reichsgericht vi 456, 21) im Urteil vom 6. April 1922, abgedruckt im RGZ. Bd. 104, S. 327, im Anschluß an den Kommentar der Reichs gerichtsräte K 826 Anm. 5° dahin gezogen, daß nur erlaubte Mittel zur Anwendung gelangen dürfen und nur insoweit, als sie in ihrer Auswirkung nicht gegen die guten Sitten ver stoßen . . .« »Dieses Kartell«, heißt es weiter, »wird von dem Gedanken geleitet, dem Stande der freischaffenden, besonderen gesetzlichen Schutzes entbehrenden Bühnenschriftsteller und Komponisten in ihrem Kampfe ums Dasein Halt zu geben und zwischen sämt lichen drei beteiligten Interessengruppen eine feste Rechtsgrund lage zum friedlichen Ausgleich zu schaffen. Es muh auch ohne weiteres zugegeben werden, daß der eingeschlagene Weg geeignet ist, das gesteckte Ziel zu erreichen ... Es muß hiernach mit der Unerläßlichkeit der Zwangsverkehrsklausel für Bestand und Ge deihen des Kartells sowie auch mit der Lauterkeit und Schutz würdigkeit des Kartellzwecks gerechnet werden . . . Der Zwang, sich im geschäftlichen Verkehr entweder für das Arbeiten im Kartell oder für das reine Außenseitertum zu entscheiden, legt keine Fesseln und Opfer auf, die mit Rücksicht aus das Gesamt wohl als unerträglich bezeichnet werden könnten«. Die hier aus der Urteilsbegründung auszugsweise wieder gegebenen Sätze werden daselbst noch eingehender begründet. Es genügt hier, abschließend zu betonen, daß das Kammcrgericht in solcher Wahrung des Kartellgedankens ansich keinen Verstoß gegen die guten Sitten erblickt, sondern daß eine unerlaubte Handlung erst bei Anwendung spezieller sittenwidriger Maßnahmen vorliegt. Wie schwer jedoch die Abwägung der gegenseitigen Inter essen ist, sowie die Feststellung, ob die Ausübung der Vereins gewalt gegen die guten Sitten verstößt, zeigt eine Reichs gerichtsentscheidung vom 20. Dezember 1923 (RGZ. Bd. 107, S. 386 ff.). Dort handelte es sich um den Ausschluß eines Arztes aus einem Kassenarztverein. Man sieht aus dem Ver gleich dieser Entscheidung mit der obigen des Kammergerichts deutlich, daß es das Gerechtigkeitsgefühl ist und die Berücksich tigung der wirtschaftlichen Lage, die den Weg der Entscheidung bestimmen. Dem oben genannten Außenseiter-Bühnenverlag brachte das Außenseitertum, auch wenn es nicht freiwillig ge wählt worden wäre, keinen wirtschaftlichen Ruin — das wurde vom Gericht ausdrücklich für die Auslegung des Zwangsrechtes der Vereinigung als wichtiges Moment herangezogen —, hier dagegen bedeutete der Ausschluß aus dem Ärzteverein schwere wirtschaftliche Bedrängnis des Ausgeschlossenen, und dies be einflußte naturgemäß ebenfalls und in entgegengesetztem Sinne die gerichtlichen Erwägungen über die Frage, ob und unter welchen Umständen der Beschluß eines Vereins aus Aus schließung eines Mitgliedes der sachlichen Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt. Die für die Tragweite dieses Rechtsproblems grundlegen den Äußerungen des Reichsgerichts aus dem genannten Urteil in dem Kassenarztstreit seien wegen ihrer eventuellen Bedeu tung für ähnliche Möglichkeiten im buchhändlerischen Vcreins- leben hier mitgeteilt: »In Fällen wie hier, wo die Zugehörigkeit zum Verein geradezu eine Lebensfrage für die Mitglieder bildet, muß dem Gericht eine sachliche Nachprüfung des Ausschließungsbeschluf- ses nach der Richtung gestattet sein, ob nicht in dem Vorgehen des Vereins gegen das Mitglied eine offenbare Unbilligkeit zu finden ist; insoweit ist den in der Rechtslehre vielfach hervor- getretenen Anschauungen, auf die auch die Vorinstanzen Hinwei sen, bcizupflichten. Die Notwendigkeit einer solchen Einschrän kung der bisherigen Rechtsprechung hat der Senat auch schon im Schlußsätze des Urteils RGZ. Bd. 106, S. 120, angedeutet. Zur Prüfung der Frage der Unbilligkeit bedarf es einer gegenseitigen Abwägung des der Ausschließung zugrundegeleg ten satzungswidrigen Verhaltens und der aus der Ausschließung für den Kläger sich ergebenden Folgen; nach beiden Richtungen liegen aber noch keine Feststellungen vor, sodaß Hierwegen die Zurllckverweisung der Sache vor den Tatrichter erfolgen muß. Von Belang für die Billigkeitsfrage kann auch noch sein, ob die anderen Vereinsmitglieder ihrerseits döm Kläger das entspre- I80S
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