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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1929
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- 1929-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1929
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VMOMMmMMckmVMmM Nr. 46 (R. 25). Leipzig, Sonnabend den 23. Februar 1929. 86. Jahrgang. Redaktioneller TA Das Recht des Tonbildes. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann in Leipzig. Die Verwertung urheberrechtlichen Gutes zeigt dank den Fortschritten der Technik stets neue Erscheinungsformen. Neben Film, Schallplatte und Rundfunk treten in letzter Zeit neue Formen hervor, die sich als Kombinationen dieser drei Ver- wertungsmöglichkcitcn darstellcn: der Bildfunk, der Tonfilm und das Tonbild. Es muß zunächst Klarheit in die Begriffsbestimmung ge bracht werden, denn bis jetzt gehen die Bezeichnungen durch einander. Unter Bildfunk ist die sunkmäßigc Wiedergabe von Bildern zu verstehen. Der Tonfilm ist die Fixierung von Tönen durch den Lichtbildstreifen, das Tonbild ist dagegen die durch den Lichtbildstreifen erfolgte Fixierung synchronistischer Wieder gabe von akustischen und optischen Vorgängen. Hier sollen nun die durch das Tonbild aufgeworfenen Rechtsprobleme untersucht werden. I. Im Tonbilde ist ein Doppeltes vereinigt: optische Vorgänge als Film, akustische Vorgänge als Film, und zwar synchronistisch auf dem gleichen Lichtbildstreifen. Da bei ist zunächst gleichgültig, welcher Art die akustischen Vorgänge sind, ob es sich um einfache, das Urheberrecht ent behrende Geräusche der Natur oder urheberrechtlich geschützte, in Sprache oder Tönen fixierte Gcistcswerkc handelt. Aus dieser Einheit des Fixierungsmittels folgt aber noch nichts über das Wesen des fixierten Werkes, wie ja auch der Film noch nicht dadurch, daß er aus einer Summe photographischer Einzelaus- nahmen besteht, zum Werke der Literatur wird. Es muß also, um das Wesen des Tonbildes und den daraus sich ergebenden urheberrechtlichen Schutz festzustellen, im Einzelfalle untersucht werden, welches Werk durch synchronistische photographische Fixierungen seiner optischen und akustischen Vorgänge wieder- gegebcn wird. Dieses Werk kann ein durch die zugrunde liegende immaterielle Kombinationsidee als Schriftwerk quali fizierter Film sein, wobei die Töne die Begleitung der im Filme wiedergcgebenen optischen Vorgänge sind. Das Werk kann je doch auch ein dieser immateriellen Kombinationsidee entbehren der Film (man denke an Gewitter und wütende Menschenmassen) oder auch ein dramatisch-musikalisches Werk (Oper, Operette) sein, so daß es sich bei diesen letzteren um eine photographische Wiedergabe jenes Gesamtkunstwerkes (im Sinne Richard Wag ners) handelt. Und schließlich ist auch die tonbildmäßige Wieder gabe eines dramatisch-literarischen Werkes (Drama) möglich (obwohl Praktisch das wenig in Frage kommt, da der wirtschaft lichen Verwertung dieses Tonbildes durch die Sprache Grenzen gesetzt sind). Es folgt hieraus, daß aus der Tatsache, daß ein Tonbild vorliegt, noch nichts darüber entnommen werden kann, welchen urheberrechtlichen Schutz das Tonbild genießt. Es scheint vielmehr notwendig zu sein, daß in jedem Falle festgestellt wird, ob es sich beim Tonbild — so wie beim Rund funk oder bei der Schallplatte — nur um eine neue Wiedergabe eines bereits existenten Werkes handelt, oder ob das Tonbild selbst wie der Film mit unterlegter Kombinationsidec als neues Gcisteswerk anzusprechen ist. Aber darüber hinaus ergibt sich noch ein weiteres Problem: Da das Tonbild trotz der Duplizität der von ihm wiedergegebenen Vorgänge eine Einheit ist, da die synchronistische Wiedergabe als Einheit perzipiert wird, muß es auch rechtlich eine Einheit sein. So sprengt auch hier einmal wieder eine neue technische Errungenschaft die bisherigen Erkenntnisse. Nun gab es zwar auch bisher eine Kategorie von Werken, deren Wiedergabe nicht nur mit einem Sinnesorgan, entweder deni Auge oder dem Ohr, ausgenommen wurde, nämlich die Bühnen werke, da zu ihrer wesensgcrechten Wiedergabe die tonale Wiedergabe für das Ohr nicht genügte, vielmehr hierzu noch die bildmäßigc Wiedergabe für das Apge gehört (weshalb die funk- mäßige Wiedergabe eines Bühnenwerkes niemals eine Ausfüh rung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sein kann). Allerdings geschieht hier diese wesensgecechte Wiedergabe so, daß verschie dene Kräfte nebeneinander wirken, um den Gesamteindruck her vorzurufen, die einen akustisch, die anderen optisch. Dagegen werden beim Tonfilm sowohl akustische wie optische Vorgänge ausgelöst, und dadurch unterscheidet sich der Tonfilm von allen bisher bekannten Wiedergabearten. II. Diese Einheit des Werkes hat nun zur Folge, daß an dem Tonbild auch nur e i n Urheberrecht besteht. Wenn auch zum Gesamtwerte mehrere beigetragen haben, der Urheber des drehreifen Buches, der Komponist des Tonwerkes bzw. der Dich ter des Dialoges, der Operateur usw.: alle diese haben in ge wolltem und bewußtem Zusammenwirken das Gesamtwerk ge schaffen, das Tonbild. Trennt man nun eine der beiden wieder gcgebenen Vorgänge, die optischen oder die akustischen, vonein ander, so bleibt ein Tonfilm oder ein Spielfilm, aber das Ton bild ist zerstört, ist nicht mehr vorhanden. Und so ergibt sich, daß das Tonbild ein untrennbares Ganze ist, an dem nur e i n Urheberrecht besteht, über jeden der Teile als solchen kann zwar der Autor verfügen, d. h. der Komponist über seine Musik, so weit sie aber außerhalb des Tonbildes noch als selbständiges Werk existiert, während sie und damit das Urheberrecht daran als selbständiger Teil im Gesamtkunstwerke, dem Tonbilde, unter gegangen ist. Dieses einheitliche Urheberrecht ist — genau wie beim Spiel film — demjenigen zuzubilligen, der den Tonfilm hat Herstellen lassen, dem Unternehmer, wobei hier nicht untersucht werden soll, ob dieser Unternehmer ein ursprüngliches Urheberrecht daran erwirbt oder ein abgeleitetes, ihm von den bei der Her stellung des Tonbildcs in urheberrechtlich relevanter Weise tätig werdenden Personen kraft Dienstvertrages übertragenes Urheber recht. III. Der Inhalt des Urheberrechts am Tonbild entspricht dem Inhalt jedes urheberrechtlich geschützten Werkes. Es um faßt die ausschließliche Befugnis der Vervielfältigung (Anfer tigung von Kopien) und der öffentlichen Wiedergabe. Goldbaum hat nun (in seinem Kommentar zur Revi dierten Berner Übereinkunft S. 7b) die Frage aufgeworfen, ob diese Wiedergabe eines Tonbildes (das er Tonfilm nennt) eine kinematographische Vorführung im Sinne des Art. 14 RBll. (und damit des K lb a KSchGes.) — was er annimmt — oder eine öffentliche Aufführung im Sinne des Art. ll Abs. l RBÜ. (und damit des K ll Abs. 2 LUG.) ist. Ich halte Goldbaums Ansicht für richtig, wenn auch seine Begründung unrichtig er scheint. Ec begründet seine Ansicht damit, daß »sowohl Auf nahmen auf einem Filmbande mittels Photographie, also (soll wohl heißen: als auch) die Wiedergabe ebenso wie deren Kund gebung durch Abrollen des Bandes, wie es durch den Projek- 201
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