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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1929
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- 1929-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1929
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^ 46, 23, Februar 1S2S, Redaktioneller Teil, Börsenblatt s. d. Dtschu.Buchhandel. tionsapparat (Bildwerfer) geschieht, mit entsprechender Ver stärkung (die der vergröbernden Projektion entspricht) den Vor gängen der Bildaufnahme und Aufführung gleicht-. Der Bildstreifen ist beim Tonbild wie beim Bildfilm die Fixierung des Werkes, Wie diese Fixierung geschieht, ist für das Wesen des Werkes gleichgültig. Ich kann ein Tonkunstwerk fixieren durch Notenschrift, durch die Schallplatte, durch den Bildstreifen: es bleibt in allen Fällen ein Tonkunstwerk. Daher scheidet zur Lösung der Frage die Art der Aufnahme des Ton- bildcs aus. Auch das zweite Argument Goldbaums, das) die Wiedergabe der Vorführung eines Bildstreifens entspricht, ist unbeachtlich. Denn: Die Wiedergabe eines Tonkunstwerkcs bleibt öffentliche Aufführung, wenn diese Wiedergabe vermittels Schall platte erfolgt (K 22 s LUG.), Die bei diesen beiden Arten von Wiedergabe angcwendeten technischen Mittel sind grundverschie den, hier eine mechanische Wiedergabe vermittels einer Schall platte, dort das Tätigwerden menschlicher Kräfte. Aber ge meinsam ist beiden, daß es sich um eine akustische Wiedergabe handelt, so daß daraus zu erkennen ist, daß die Art der PcrzeP- tionsmöglichkeit seitens des Dritten, d, h, ob dieser das Werk als akustischen oder optischen Vorgang aufnchmen kann, ent scheidet. Nun aber kann (wie beim Bühnenwerke) das Tonbild ja sowohl optisch wie akustisch ausgenommen werden, aber die eine Aufnahmemöglichkeit ist maßgebend. Beim Bühnenwcrke sind die akustischen Vorgänge entscheidend, beim Tonbilde da gegen die optischen, so daß also der Gesetzgeber die bühnenmäßige Wiedergabe eines Bühncnwcrkes, die doch akustische wie optische Vorgänge gleichermaßen zur Darstellung bringt, als Aufführung bezeichnet, damit das Wesentliche, das Akustische, zum Bestim menden erhebend. Und weil beim Tonbild das Bild, das mit den Augen erfaßbar ist, für sein Wesen wesentlich ist, ist seine wesensgerechte Wiedergabe eine Vorführung im Sinne des K 15 s KSchG. IV, Bon diesem Schutze des Tonbildes ist aber — gerade wie beim Film — der Schutz eines Werkes gegen die tonbild- mäßigc Wiedergabe zu unterscheiden, d, h, das Untersagungs- rccht jedes Urhebers, sein Werk ohne seine Zustimmung tonbild mäßig wiederzugebcn, oder positiv gefaßt: das Recht des Ur hebers zur tonbildmäßigen Wiedergabe seines Werkes. Und hier ist es ebenfalls von Belang, zu untersuchen, in welche der be stehenden urheberrechtlichen Befugnisse dieses Recht gehört, weil ja regelmäßig der Urheber seine urheberrechtlichen Befugnisse an Dritte vergeben hat, sei es in Form von Lizenzen, sei es in der hier besonders interessierenden Form der Übertragung der Besugnis, insbesondere an Einzichungsgesellschaften (G. D. T., Gema, Ammre, Gesellschaft für Senderechte). Dabei darf nicht übersehen werden, daß nur jene Werke sich überhaupt für tonbildmäßige Wiedergabe eigne», bei denen eine wcscnsgercchte Wiedergabe sowohl optischer wie akustischer Vor gänge möglich ist, also nur literarisch-dramatische und musikalisch- dramatische Werke. Bei allen anderen Kategorien urheberrecht lich geschützter Werke scheidet die Möglichkeit einer tonbild- mäßigen Wiedergabe aus. Denn zwar kann ein lyrisches Ge dicht, ein Roman, ein Epos tonal reproduziert werden, sei es durch den Vortrag der menschlichen Stimme, sei es durch die in der Schallplatte erfolgte Fixierung des Vortrages, und ebenso kann ein Tonkunstwerk in diesen beiden Möglichkeiten der Auf führung wiedcrgegeben werden. Zu beiden Möglichkeiten kommt nun noch als dritte die des Tonfilms hinzu, die Fixierung der Wiedergabe des Tonkunstwerkes durch den Lichtbildstreifcn. Aber das ist keine tonbildmäßige Wiedergabe, weil sic sich auf Wiedergabe akustischer Vorgänge beschränkt. Dies ändert sich nun auch nicht dadurch, daß ein Tonkunst werk bei einer Filmaufnahme aufgcführt und gleichzeitig mit diesem filmischen Vorgänge durch eines der Tonbildverfahren fixiert wird. Auch hier liegt bezüglich des Tonkunstwerkes eine Aufführung vor. Diese Fixierung greift also in das Auffüh rungsrecht ein. Die rechtliche Klassifizierung einer Wiedergabe eines Werkes richtet sich danach, durch welche Mittel, in welcher Weise die Wiedergabe geschieht, nicht danach, ob und gegebenen falls durch welche Mittel diese Wiedergabe fixiert und dann er neut Dritten zugänglich gemacht werden kann. Die Aufführung 202 eines Tonkunstwerkes wird zur sunkmäßigen Wiedergabe, wenn die Wiedergabe vermittels der Hertzschcn Wellen in das All ge sandt wird. Denn hier gehört zur Wiedergabe nicht nur die Aufführung durch den nachschasfcndcn Künstler oder die Schall platte, sondern gleichzeitig auch die Entsendung der Hertzscheu Wellen. Und die Wiedergabe bleibt sunkmäßig, auch wenn sie von einem Rundfunkteilnehmer vermittels einer Schallplatte fixiert wird. So ist auch der Bildfunk funkmäßigc Wiedergabe, wenn auch hierdurch beim Empfänger ein Objekt der Wiedergabe, das Funkbild, entsteht, das dann erneut vervielfältigt und ver breitet werden kann. n Tag des Buches am 22. März ^929 n Bon der Spieldose zum Tonfilm. Solange Laute und Töne von Menschen wahrgenommen werden, mag auch der Wunsch bestanden haben, diese aufzuheben und zu einem späteren, willkürlich zu bestimmenden Zeitpunkt wieder hör bar zu machen. Solange Menschen Musik, auch schon primitivste Geräusch- und Lautmusik kennen, bestehen Bestrebungen, diese mit Hilfe von Vorrichtungen, mehr oder weniger unabhängig von Men schenhand, und ganz selbsttätig zu erzeugen. Beispielsweise mag der weitverbreitete Glaube, aus dem Gehäuse einer Muschel das Rauschen des Meeres zu hören, dem Wunsche entsprechen, Laute auf zubewahren. Übrigens werden, scheinbar in Anlehnung an diese Vorstellung, aber unter Verkennung des tatsächlichen Vorganges in der »rauschenden Meeresmuschel« Lautsprecher gebaut, bei denen als Tonführung eine große Seemuschel verwendet wird. Erst die Er kenntnisse der Naturwissenschaften untergraben solche Vorstellungen und weisen gangbare Wege. Noch ehe die physikalischen Grundlagen des Klangschönen er kannt waren, entstanden Verfahren, Laute, Geräusche, musikalische Klänge unter Ausschaltung von Menschenhand bei der Wiedergabe mechanisch zu erregen. In der geschichtlichen Entwicklung erscheinen frühzeitig Instrumente, die Geräusche und Töne mehr oder weniger wahllos in Art und Folge, Dauer, Stärke und Klang Hervorbringen. Noch heute begegnen wir in Weinbergen und anderswo Lärm instrumenten, hören hier und da Türharfen. Nebenher entwickeln sich Musikinstrumente mit Einrichtungen zur mittelbaren Übertragung und Verstärkung der menschlichen Willensäußerung beim Spielen. (Z. B.: Mandolinenblättchen, Zither ringe, der Tastenmechanismus des Klaviers, bis zu den luft- oder elektrisch gesteuerten Ventilen größter Orgeln. Hier sei auch die sogenannte Atherwellenmusik, von Varietsvorstellungen her bekannt, genannt. Eine kapazitive Beeinflussung elektrischer Schwingungs vorgänge durch den menschlichen Körper wird zur Wahl und Er regung von Tönen verwendet.) Als Zwischenstufe zur rein mechanischen Wiedergabe erscheinen Spielschablonen, wie sie beispielsweise beim Zitherspiel gebräuchlich sind und auch zur Verwendung bei anderen Musikinstrumenten vor geschlagen werden. Eine Hauptgruppe der rein mechanischen Instrumente bilden die spieldosenähnlichen, selbst wenn als Kraftquelle nur Menschenhand zur Verfügung steht. Hierfür ist kennzeichnend, daß eine große An zahl von Tönen im Bereiche des Tonumfangs der zu spielenden Musikstücke bereits unerregt, aber beliebig oft zu erzeugen, in dem Instrument vorhanden ist in Form von abgestimmten oder abzu stimmenden Pfeifen, Saiten, Zungen, Schellen usw. Jeder solche vorbereitete Ton wird durch Vorrichtungen ausgelöst, die durch Ab tasten einer besonderen Notenschrift in Tätigkeit gesetzt werden. Dieses Abtasten ist weiterhin das allgemeine Kennzeichen aller mechanischen Musikwiedergabe. (Im Gegensatz zu alleiniger mechani scher Übertragung und Verstärkung des gleichzeitig gesprochenen Wortes, gespielter Musik oder ähnl., bei Nnndfunkdarbietungen oder in Lautsprecheranlagen zur besseren Verständlichmachung von Red nern usw.) Das Abtasten braucht nun keineswegs nur durch Hebel oder Mitnehmer zu erfolgen; es kann auch auf elektrischem Wege, durch Widerstandsveränderung oder induktive Beeinflussung möglich fein oder durch Luft, wie beispielsweise bei »Phonola«. Die abzutastenden Noten sind als Vorsprünge, Vertiefungen oder Aussparungen aus gebildet. An einer für eine jede Note charakteristischen Stelle sind sie in fortlaufender Reihe ungeordnet und werden an den Abtast- organen vorbeigeführt.
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