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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-16
- Erscheinungsdatum
- 16.10.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Vorsitzender: Nach den verschiedenen Reden, die wir gehört haben, scheint der Punkt 1 in der Weise zu beant worten zu sein, daß die Erfahrungen, die die Herren mit Lehrlingen und jungen Gehilfen gemacht haben, derart sind, daß sie nicht zufriedenstellen. Das würde wohl die zu treffende Antwort auf diese Frage sein, — Herr Barbeck hat die Antwort auf Frage 1 und teilweise auf Frage 2 folgendermaßen formuliert: »Gegenüber den gesteigerten Anforderungen des mo dernen Geschäftslebens überhaupt und des Buchhandels ganz besonders erscheint es dringend geboten, daß der buchhändlerische Mitarbeiter ein größeres Maß von Kennt nissen als bisher zur Verwertung im Geschäft mit bringen muß,» (Diese Resolution wird — vorbehaltlich etwaiger redaktioneller Aenderungen - einstimmig genehmigt,) Vorsitzender: Ein Teil der Frage 2 dürfte wohl schon erledigt sein: »Entsprechen die Ergebnisse den Ansprüchen, die der Beruf an den jungen Gehilfen stellt, und den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs?» Nur der letzte Teil »und den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs» hat noch keine Erledigung gefunden, wir würden also darüber jetzt in die Debatte cintreten, Siegismund-Berlin: Ich möchte Vorschlägen, die Be sprechung dieses Punktes mit der Frage 3 zu verbinden: -Wenn nicht, ist die Ausarbeitung eines Aus bildungsplanes nötig und möglich?» Vorsitzender: Ich halte das für richtig und eröffne auch hierüber die Debatte, Pape-Hamburg: Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß es sich hier um eine neue Bestimmung handelt, die in dem alten Handelsgesetzbuch überhaupt noch nicht ent halten war, sondern erst mit dem 1, Januar d, I, ins Leben getreten ist. Daß die Rechtsprechung auf dieses Gebiet künftig angewendet werden kann, halte ich nicht für unmöglich. Ein Lehrherr, der die Ausbildung des Lehrlings vernachlässigt, wird vielleicht künftig dasllr regreßpflichtig gemacht werden, und ich möchte daher in dieser Versammlung noch sehr scharf darauf Hinweisen, daß, wer einen Lehrling annimmt, damit auch gesetzliche Pflichten übernimmt. Es steht hier, daß der Prinzipal den Lehrling selbst auszubilden oder einen namhaft gemachten Vertreter zu ernennen hat, Man wird darin also nicht mehr so ganz frei und ungebunden sein, wie das bisher angesehen wurde. Lassen Sie uns das laut in den Buchhandel Hinausrusen, namentlich weil hier gesagt wurde, es existieren hier Lehrlingszüchtereien, Ich glaube allerdings, daß die existieren, und daß man solche Nester in Leipzig finden kann. Denen wollen wir eindringlichst zu- rufen: die gesetzlichen Bestimmungen sind andere geworden, und schickt ihr uns minderwertige Leute hinaus in die Pro vinzen, so wird man euch dafür verantwortlich machen, Hermes-Tübingen: Die Frage steht in Leipzig doch schon lange zur Beratung, Der Verein Leipziger Buch händler hat durch die Aufstellung eines Zeugnisses, das im ^ Börsenblatt veröffentlicht wurde, ausgesprochen, daß es er forderlich ist, es muß die Ausbildung durch ein öffentliches Zeugnis festgestellt werden. Die Notwendigkeit der gesetz lichen Bestimmung wurde empfunden, und es wurde vor geschlagen, dies durch ein Zeugnis dem Kollegen mitzuteilen, der einen jungen Mann in sein Geschäft aufnehmen will. Die Lauheit, mit der seither junge Leute ausgebildet und nach dreijähriger Lehrzeit durch neue Kräfte ersetzt wurden, ist so groß, daß es notwendig scheint, den Gesetzesparagraphen festzuhalten und mit voller Entschiedenheit dem Buchhandel vor Augen zu führen, welche Verpflichtung jeder Lehrherr übernimmt. Dabei wird es nicht thunlich sein, daß der Lehrherr selbst! feststellt, ob der Lehrling alles das gelernt hat, was er bei ihm lernen sollte. Der Lehrher kann das nicht wissen, (Zuruf: Das wäre schlimm!) Kann er das feststellen, ob der junge Mann das alles weiß, was er wissen soll? (Zuruf: Dann wäre er zu bedauern!) Ich habe bei B, gelernt, den Sic ja alle kennen; er konnte nicht wissen, ob ich alles das wußte. Er hat mir ein Zeugnis ausgestellt und war gewiß überzeugt, daß er recht gehandelt hat; aber er wußte es nicht: er war zu jener Zeit selbst kaum vier Jahre im Buchhandel, Vorsitzender: Daraus kann erwidert werden: Das Handelsgesetzbuch schreibt vor, wenn der Prinzipal selbst nicht in der Lage ist, das zu bescheinigen, so muß er dafür seinen Vertreter haben, der das bescheinigt, und ich meine doch, daß jemand im Geschäft unbedingt in der Lage sein muß, be stätigen zu können, daß der Betreffende die Menge von Kenntnissen auch hat, die ihm in dem Zeugnis zugeschrieben werden. Die Erfahrung im täglichen Leben ist doch die Probe, Das zu bestätigen müßte jedem Prinzipal, beziehungs weise dem vom Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Vertreter des Prinzipals möglich sein, Barbeck-Nllrnberg: Wir stehen hier vor einem neuen Gesetz; überlassen wir es doch der Rechtsprechung, die An wendung zu finden; die wird, wie man versucht sein könnte, zu sagen, das Unrechte schon finden, (Heiterkeit,) Es ist über diese Vorschrift schon diskutiert worden, und es ist sogar seitens eines Regierungsrats vorgeschlageu worden, daß die Geschäfte sollen gesperrt werden können, die einen Lehrling nicht so weit heranbilden, daß er als Gehilfe auf der Oberfläche erscheinen kann. Wir müssen erwarten, wie die Sache sich entfaltet. Die moralische Verpflichtung liegt selbst verständlich vor, aber hineinzwingen können wir die Sachen in den jungen Mann auch nicht. Wir lehren cs ihn und können bestätigen, daß es ihm gelehrt worden ist; daß er es auch gelernt hat, dafür können wir die Verantwortung nicht übernehmen. Sonst müßte jeder Schullehrer auch ver antwortlich gemacht werden, wenn jemand die Schule durch laufen hat und am Schluffe nicht das gelernt hat, was ihm in der Schule geboten wurde. Ich kenne Leute, die ihre Lehre gegenwärtig beendet haben; der Chef, der bescheinigen wollte, daß der Betreffende in allen buchhändlerischen Zweigen wohlbewandert sei, würde eine große Lüge begehen. Solche Leute giebt es überall. Das brauchen wir aber nicht zu diskutieren. Die Rechtsprechung wird da wohl eingreifen, um gewisse Normen aufzustellen; das wird kommen vom 1, Januar nächsten Jahres ab. Für heute können wir nur die moralische Verpflichtung aussprechen, daß ein Lehrherr, der einen Lehrling annimmt, auch berufen ist, aus dem Lehrling das zu machen, was gemäß seinen Fähigkeiten und seinem Willen aus ihm werden kann, Schmidt-Dresden: Zur praktischen Durchführung dieses Punktes möchte ich bemerken, daß ich in meinem Geschäfte eine gründliche Arbeitsteilung durchführe. Es hat jeder meiner Leute während eines halben Jahres ein bestimmtes Arbeitspensum fortwährend zu erledigen, und wenn er das nicht leistet oder erhebliche Fehler macht, so hat er ein Konto, wo ihm das punktweise angekreidet wird. Die Schäden werden auf eine Nota übertragen, und Weihnachten spreche ich dann. Wenn das Weihnachtsgeschäft gut ist, so gebe ich bei einem tüchtigen Arbeiter mit vollen Händen; aber auf der anderen Seite halte ich auch jedem sein Schadenkonto ohne weiteres vor. Ich bin da unbarmherzig; aber meine Leute sind lange bei mir und alle sind mit mir zufrieden gewesen, Siegismund-Berlin: Die Redner, die zu diesem Punkte gesprochen haben, haben sich im allgemeinen dahin geäußert, daß den Anforderungen, die das neue Handelsgesetzbuch dem Prinzipal auferlegt, in vielen Fällen nicht genügt wird, und wir dürsten damit wohl zu Punkt 3 kommen: Ist die Aus- 1005"
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