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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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3356 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 63, 18. März 1909 Schweizerische Lchillerstiftung. — Der Aufsichtsrat der Schweizerischen Schillerstiftung setzt sich für die nächste dreijährige Amtsdauer zusammen aus den Herren Regierungsrat vr. Albert Burckhardt-Finsler (Basel), Professor Phil. Godet (Neuchätel), vr. Hans Bodmer (Zürich), vr. I. V. Widmann (Bern), Pro- Das Gesamtvermögen der Stiftung betrug am 31. Dezember v. I. 162,397Franken. Der Aufsichtsrat hat beschlossen, dein schwyzerischen Dichter Meinrad Lienert in Zürich und dem waadtländer * Postiiberweisungs- und Postscheck-Verkehr. Vortrag für Buchhändler. (Vgl. Nr. 61 d. Bl.) — Wiederholt sei hier auf den von Herrn Lorek, Postinspektor beim Kaiserlichen Post scheckamt in Berlin, zu haltenden Vortrag: »Der Postüberweisungs und Postscheck-Verkehr«, am Montag den 22. März 1909, abends 8'/s Uhr, im großen Saale des Papierhauses, B erlin 8W, Dessauerstraße 2, hingewiesen. Die Bedeutung des mit dem 1. Januar d. I. eingeführten Postscheck-Verkehrs für die geschäft liche Praxis hat den Vorstand der Krebs-Jubiläums-Stiftung ver anlaßt, dem Berliner Buchhandel und seinen Angestellten eine bequeme Gelegenheit zu verschaffen, sich über die Organisation und Technik dieses Verkehrs unter der Führung einer sach kundigen Autorität zu unterrichten. Der Besuch des Vortrages » Postscheckkonten. (Vgl. Nr. 16—54, 56, 57, 69, 60, 62 d. Bl.) — Weiter gemeldetes Postscheckkonto: Firma: Postscheckamt: Konto-Nr.: I)r. Trenkler «L Co. (Leipzig- Stötteritz) Leipzig 1123 * Das 25-Pfennigstück. (Vgl. Nr. 15, 61 d. Bl.) — Der dem Bundesrat vorliegende neue Entwurf eines 25-Pfennigstücks ist auf Grund von Angaben des Reichsschatzamtes von einem^Künstler hergestellt worden. Er ist einfach und geschmackvoll gehalten. Das Modell besteht aus reinem Nickel, hat einen Durchmesser von 23 Millimeter und ist etwas stärker als das alte 20-Pfennigstück. Die Vorderseite zeigt die mit einem Eichenkranz umschlungene Zahl 25, ferner die Jahreszahl der Prägung und die Worte Deutsches Reich. Die Rückseite hat außer dem Reichsadler keine weitere Verzierung. Eule«, Ortsgruppe Leipzig d. Allgemeinen Bereinigung Deutscher Buchhandlungs-Gehilfen. — Anläßlich der dies jährigen Jahres-Hauptversammlung am 21. d. M. findet eine Be sichtigung des Völkerschlachtdenkmals statt, zu der Herr Kammerat C. Thieme, Vorsitzender des Deutschen Patriotenbundes, sich liebenswürdigerweise bereit erklärt hat, die Führung zu über- Vom schwedischen Buchhandel. — Der Schwedische Buch verlegerverein (8vsn8)rL Lolrkörlä^arekörsninAsn) versandte, wie alljährlich, ein Verzeichnis seiner Mitglieder und Verbindungen. Nach dem Stande vom 1. Januar 1909 hatte er 63 Mitglieder. Als neues Mitglied wurde 1908 ausgenommen Fahlcrantz L Co. Oskar E. Kulls graphische Kunstanstalt A.-G. in Malmö machte Konkurs. Von den Veränderungen unter den vom Verein an genommenen Sortimenten, die im Jahre 1908 eintraten, seien folgende genannt: In Geste starb Hjalmar Ewerlöf, das Geschäft wird von Henrik Osterberg unter eigenem Namen fortgesetzt. In Heßleholm ging die Firma Aug. Hänell an eine Aktiengesellschaft über, während L. Littorins bokhandel in Kristianstad (gegr. 1832) unter dieser alten Firma von Aug. Hanell weitergeführt wird. In Norrköping trat an die Stelle von Ossian Humbla (Konkurs 1907): Will). Anderssons bokhandel. — Emil Kullbergs bokhandel n Nyköping ging in den Besitz von Gustaf Kullberg über. — bokhandel; in Stockholm: 1. Carl Boströms bokhandel; 2. Gustaf G. Bargum. 2 Beilage zum Börsenblatt. — Der heutigen Nr. 63 des Börsenblatts liegt als besondere Beilage ein Fragebogen für solche Auslande ständige Geschäftsbeziehungen unterhalten. (Vgl. die Bekanntmachung im amtlichen Teil d. Bl) Sprechsaal. Die Verkehrsordnung 8 4, n und ihre Auslegung. Schlußsatz: Wir teilen Ihnen heute nur mit, daß wir an Firmen, die so wenig Interesse für unseren Verlag bekunden, nur noch mit beschränktem Rabatt liefern werden. Da ich mit dieser Zuchtrute für unbequeme und unartige Sortimenter nicht zum erstenmal bedroht wurde, sondern man bereits bei mir zur Tat geschritten war, bitte ich Ansichten über obige Auslegung von § 4, a mit Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit hier zur offenen Kenntnis zu bringen, da ich wohl annehmen kann, daß ich nicht ohne Leidensgefährten bin. Der Verleger bestimmt den Preis (Ladenpreis, Ordinär preis), zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum ver kauft werden dürfen (Satzungen des Börsenvereins § 3, Ziffer 4 und 5); ebenso bestimmt er die Bezugsbedingungen für den Sortimenter. Offenkundig hatte bei Aufstellung der Verkehrsordnung, die auch zum »Zweck der Pflege und Förderung des Wohles« für sämtliche Angehörigen des Buchhandels in weitestem Umfange dienen sollte, dieser Paragraph ursprünglich nur den Zweck, dem Verleger im Gegensatz zum Sortimenter das Recht zuzufprechen, den Ladenpreis und die Bezugsbedingungen allein zu bestimmen. Im rücksichtslosen Kampf um Gewinn ist man im Laufe der Jahre so weit geschritten, das wachsende Zuwiderhandeln gegen die bestimmten Preisfestsetzungen sowohl bei Einhaltung des Ladenpreises, als auch bei den Bezugsbedingungen seitens der Verleger selbst meistens als Ausnahmefälle zu entschuldigen. Meines Erachtens ist aber gerade aus dem Grunde seines eigenen Selbstbestimmungsrechtes der Verleger ganz besonders verpflichtet, sich nach seinen von ihm selbst ausgegangenen Verordnungen zu richten; oder darf er allein sich an die unglücklich gewählten Worte klammern: »dürfen verkauft werden«, während sie für den Sortimenter zu bedeuten haben: »müssen verkauft werden«? (Ent- einzuhalten«.) Zur Sicherheit im Betriebe für Verlag und Sortiment bitte ich um lebhafte Aussprache aus Verleger- und Sortimenterkreisen. Im Börsenblatt 1909 Nr. 42, »Offener Brief« beruft sich der Vorstand des Börsenvereins in einer abschlägigen Antwort auf ein Ersuchen von vier Danziger Buchhändlern, das ich auch unterzeichnet habe, offen auf § 4 der Verkehrsordnung, nach der dem Verleger ausdrücklich das Recht zugesprochen wird, die Be zugsbedingungen für den Sortimenter zu bestimmen. Es wird daher von den Lesern des Börsenblattes Mitteilung seiner Ansicht über die praktische Ausführung dieses Paragraphen von dem Vorstand des Börsenvereins nicht nur erwünscht, sondern auch er wartet werden; denn wenn § 4 keine Verpflichtung für den Ver leger, sondern nur für den Sortimenter enthält, können ihn ge winnsüchtige Verleger zum Spielball bei ihren Unternehmungen machen, und davor muß uns unser Börsenvereinsvorstand schützen. Danzig, den 8. März 1909. Gustav Horn-Danzig.
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