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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1911
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- Deutsch
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- Saxonica
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7812 «SrsE»tt I, d. Dychn. BE-Nd-I. Mchtamtlicher Teil. ^ 143, 23. Juni 1SI1. Mit den »Kunstkritiken« des alten Pietsch habe ich mich nie befreunden können, aber schließlich paßt auch sein Kampf gegen die Moderne ganz in den Rahmen des Blattes. Berühmt waren die Subskriptionsballberichte Pietschens zur Zeit des alten Kaisers und bei des Referenten Talent, Hunderte von Anwesenden namentlich zu zitieren, bedeutete ein Überfehenwerden für eine Dame der Berliner Gesellschaft immerhin eine gewisse Blamage. Das Alte stürzt, es ändert sich die Zeit. Wie lange wird's dauern, liebe alte Tante Voß, und du wirst den großen Sprung ins Moderne wagen. »Von Staats- und gelehrten Sachen, wirst du nur noch nebenbei erzählen, dafür wirst du Aeroplanrundflüge veranstalten, täglich ein illustriertes Beiblatt bringen und einen Rätselonkel für die lieben Kleinen engagieren — und ein gutes Stück Alt-Berlin wird wieder dahin sein. Noch kurz vor Toresschluß war ich in der Reise-Aus stellung am Zoologischen Garten, über die Ausstellung selbst ist nicht viel zu sagen. Sicher steckt viel Arbeit darin, und auch die Anordnung der einzelnen Gruppen ist geschmack voll, aber es ist doch eigentlich eine merkwürdige Zumutung, daß das Publikum eine Reichsmark bezahlen muß, um das zu be sichtigen,was eben nur zurBesichtigungdesPublikums geschaffen, kurz gesagt, daß ich mir gegen Eintrittsgeld -Reklame» vormachen lasse, mag diese Reklame nun ganz osfiziell in der Ausstellung einzelner Berliner Spezialgeschäfte bestehen oder etwas verschämt in den Städte- und Landschafts vorführungen der entsprechenden Fremden- und Verkehrs- Vereine. Trotzdem ist mir gerade bei dieser Gelegenheit etwas ausgefallen, dessen Besprechung hierher gehört. Ich meine das Überhandnehmen der gratis ausgegebenen Prospekte, wobei der Ausdruck Prospekt für diese z. T ge schmackvoll ausgestattcten hübsch illustrierten Reisebücher kaum noch paßt. Ich fragte mich unwillkürlich bei dieser Fülle: Wenn das so weiter geht, wer kaust dann schließlich noch Reisebücher? Nun wird man mir antworten: Reise bücher sind objektiv und daher immer unentbehrlich. Zu gegeben, aber einerseits haben die Reisebücher doch, für mich wenigstens, etwas an Bedeutung verloren, seit sie, durch einige engherzige Gerichtsurteile kopfscheu gemacht, ausgehört haben, das Schlechte zu tadeln, und sich mit dem bloßen »Totschweigen« begnügen, andrerseits wird für »objektive« Auskunst jetzt auch schon von anderer Seite gesorgt. Seit drei bis vier Jahren etwa hat, in Berlin wenigstens, jede größere Zeitung ihre wöchentliche »Reisebeilage», in der nicht nur alle möglichen Touren aus führlich geschildert werden, sondern auch ein »Briefkasten« für Austausch der Erfahrungen dient. Ich möchte hier an eins erinnern: Als s. Z. das belletristische Feuilleton in den Zeitungen und Fachzeitschriften immer mehr anschwoll, da trösteten sich Optimisten damit, daß dadurch neue Leser für die Buchlektüre erzogen würden. Inzwischen haben wir uns überzeugen müssen, daß anscheinend viele ihr Lebelang in dieser Beziehung -Schüler» bleiben. Wenn aber ein Wiß begieriger durchaus neben den Gratisprospekten noch ein Reisebuch kaufen will, so findet er häufig schon in den Derkehrsbureaus eine kleine Auswahl und braucht nicht erst zum Buchhändler zu laufen. Ich glaube, daß es sich em pfiehlt, daß Rcisebuchverleger und Sortimenter beizeiten dieser ganzen Frage ihre Aufmerksamkeit schenken. Zum Schluffe wollte ich Ihnen noch von der Ausstellung der Buch- und Zeitschriftenhändler berichten, aber das gelang mir leider vorbei. Am Sonntag nahmen mich die bösen Drucker ganz in Anspruch, und als ich am Dienstag gegen Abend endlich Zeit fand, zu den »Kammersälen- zu gehen, da hielt ein großer Möbelwagen vor der Thür — ich war eben zu spät gekommen. Franz Ledermann. Klischee-Handel. Von Syndikus Fritz Äansen-Berlin. Mein Artikel über Klischee-Benutzung in Nr. 129 gibt mir Anlaß, an dieser Stelle noch ein Thema zu erörtern, dem leider bisher nicht die genügende Aufmerksamkeit ge schenkt wurde, das Verhältnis zwischen Verleger und Photo graph. Denn von den zahlreichen Streitfällen, die mir aus allen Teilen Deutschlands und des Auslandes fortgesetzt unterbreitet werden, bezieht sich ein sehr großer Teil auf Differenzen, die zwischen den Photographen und Verlegern bei der Überlassung von Bildern zur Reproduktion ent standen sind. Die Verleger stützen sich gewöhnlich darauf, daß es Usus ist, Abbildungen auch noch anderweitig sür eigene Verlagswerke zu verwenden und die Klischees davon weiter zu verkaufen. Diese Weiterverwertung, die wohl auf den ß 39 der alten Verlagsordnung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler von 1893 zurückzusühren ist, spielt im Verlagsgeschäft eine große Rolle. Wenn aber die Verleger die passenden Abbildungen untereinander aus- tauschen und darauf einen umfangreichen, mitunter wohl auch lohnenden Klischeehandel begründen, so bedürfen sie zu dessen Betrieb des freien Verfügungsrcchts über diese Abbildungen. Bei den Differenzen zwischen Photograph und Verleger bezüglich der Weiteroerwendung der nach den gelieferten Abzügen hergestellten Klischees handelt es sich, da ein Verlagsrecht für Photographien leider immer noch nicht geschaffen wurde, zumeist um die Frage, ob eine Übertragung des Verlagsrechtes oder eine Übertragung des Urheberrechts stattgefunden hat. Bei der Übertragung des Verlagsrechtes ist der Verleger prinzipiell nicht befugt, das Verlagsrecht weiter zu übertragen. Bei der Übertragung des Urheberrechts ist er umgekehrt prinzipiell nicht behindert, die erworbenen Rechte ganz oder geteilt weiter zu übertragen. Die Bedeutung dieses Unterschiedes wird nun aber in den weitaus meisten Fällen weder von den Photographen noch von den Verlegern gewürdigt. Bei allen Streitfällen zwischen Photograph und Ver leger macht sich gerade der Mangel an Vorschriften, was Rechtens sein soll, wenn besondere Abreden nicht getroffen sind, am meisten fühlbar. Der typische Verlauf solcher Dinge ist gewöhnlich folgender: Der Photograph bietet unter Angabe des von ihm geforderten Preises die Photographie an, der Verleger akzeptiert das Angebot und soweit ist alles ganz schön und scheinbar wohlgeordnet. Der Konflikt aber bleibt oft nicht lange aus und kann sich nach zwei Rich tungen hin entwickeln. Einmal verwendet der Photograph dieselbe Aufnahme noch einmal oder mehrmals, indem er sie anderen Verlegern anbietet und verkauft, denn der Z 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Januar 1907 bestimmt, daß über einen Beitrag, der für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk zur Veröffentlichung angenommen wird, der Urheber ander- weit verfügen darf, sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll. Der Verleger aber stützt sich, wenn nichts vereinbart wurde, auf den Absatz 2 des 8 11, der besagt: »Über einen Beitrag, für welchen der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, der Urheber anderweit verfügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen
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