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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1911
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- Deutsch
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143, 23 Juni 1911. Nichtamtlicher Teil. Börimdlirp s, S. Vychu. ZNchhMdL 7513 ist.» Handelt es sich außerdem um Beiträge für ein nicht periodisches Sammelwerk, so kommt nach K 11 Absatz 3 noch in Betracht, daß der Urheber über seinen Beitrag nur dann anderweit versügen darf, wenn ihm eine Vergütung für den Beitrag nicht zusteht. In allen Fällen, in denen er Bezahlung erhält, hat der Urheber bei Lieferung für nichtperiodische Sammelwerke, also für Bücher nsw. mangels besonderer Vereinbarung kein weiteres Ver fügungsrecht über seine Arbeiten. Zumeist wird es sich ja bei der Verwendung von Phoiographien um die Reproduktion in Zeitungen oder Zeitschriften, also in periodischen Sammel werken handeln, aber auch hier werden die Verleger oft, wenn nichts Besonderes vereinbart ist, behaupten, daß sie das aus schließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung er worben haben und dem Photographen die Weiterverwenduug seiner Aufnahmen verbieten. Der Photograph behauptet da gegen, von einer solchen Ausschließlichkeit der Übertragung nichts zu wissen, und der schönste endlose Zioilprozeß ist im Gange, wenn man nicht gar den Strafrichter in Bewegung setzt. Anderseits kann sich ein wunderschöner Konflikt dadurch herausdilden, daß die Zeitschriflenredaktion das nach der Aufnahme des Photographen gefertigte Klischee noch einmal abdruckt. Der Photograph verlangt für den erneuten Ab druck erneutes Honorar, die Redaktion verweigert die Zah lung und auch hier ist die Folge ein endlos langer Prozeß, bei dem schließlich die Kosten den Wert des Streitgegen- standes sünfzigfach übersteigen, der schließlich sanft einschläft oder bestenfalls mit einem Vergleich endet. Das einzige greifbare Resultat ist der Abbruch einer bisher freundschaft lichen und angenehmen Geschäftsverbindung und ein all gemeines dauerndes Verärgertsein beider Parteien, Nun mag man denken, daß nichts einfacher sei als die Vermeidung derartiger Konflikte, man brauche nur den Angebots- wie den Annahmeschreiben entsprechende, die be sonderen Abreden enthaltende Zusätze zu machen. Wie aber wenn diese Zusätze nicht konform gehen? Was hier helfen kann, ist in erster Linie ein photographisches Verlagsrecht, in dem auch dieser Punkt eingehend geregelt wird. Vielfach hat man sich auch mit Erfolg Angebotsschreiben bedient, um Konflikten aus dem Wege zu gehen. Und in diesen Angebotsschrciben sind alle in Betracht kommenden Fälle berücksichtigt. Ein Muster sür ein derartiges Bilder angebot habe ich auf Seite 84 meiner -Gesetzeskunde für Photographen» (Verlag des »Photograph», L. Fernbach, Bunzlau) angeführt. Derartige Formulare helfen aber dann nicht, wenn die Verleger, wie das meistens der Fall ist, die Annahme des Antrages gleichfalls aus Formularen aus sprechen, da die Annahmebedingungen dieser Formulare sehr häufig nicht den Angebotsbedingungen der Photographen entsprechen. Dann kommt der beiderseits mit großer Erbitterung ge führte Rechtsstreit, der sich — allmählich Riescndimensionen abnehmend — schließlich auf hochakademische Doktorfragen über die Auslegung der ZZ 145—157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausspielt, sür die Praxis aber gar keinen Wert hat. Um nun solchen Differenzen mit den Verlegern nach Möglichkeit vorzubeugen, hat der Verband deutscher Illu stratoren bereits im Dezember 1899 die Erklärung erlassen, daß seine Mitglieder »fortan eine unbeschränkte Übertragung ihres Urheberrechts nur in dem Falle gestatten, daß Zeich nungen mindestens mit 25 ^ honoriert werden. Bei geringer honorierten Zeichnungen gestatten dieselben einen Wiederabdruck nur gegen Zahlung von mindestens 10 Prozent des Honorarbetrages für jeden neuen Abdruck, Arbeiten zyklischer Art fallen nicht unter diese Rubrik, sofern der Zyklus als Ganzes wieder abgedruckt wird. Wird eine einzelne Illustration eines Zyklus von geringerem Wert als Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. 25 wieder abgedruckt, so tritt auch hier die Forderung von mindestens 10 Prozent des Honorars sür jeden neuen Abdruck ein.» In bezug auf Zeichnungen über 25 wird auf ein früheres Rundschreiben verwiesen, dessen Absatz 2 lautet: -Sofern eine besondere Abmachung über den Umfang des an den Herrn Verleger (bzw, Verlag) abzutretenden Reproduk tionsrechtes nicht erfolgt ist, gilt die Erlaubnis zur Repro duktion als nur für einmalige Benutzung (Zeitschrift, Auflage, Anzahl) erteilt.» Jedenfalls hat sich auch hierbei herausgestellt, daß eine genaue Vereinbarung unbedingt nötig ist, da andernfalls der Verleger sehr häufig Gefahr läuft, einen unbefugten Nach druck zu begehen. Das ist beim Kiischeehandel insbesondere dann der Fall, wenn dem Verleger nicht das Urheberrecht übertragen wurde. Der beste Ausweg wäre freilich der, daß die Photographen durch ihre Vereine mit den Vertretungen der Verleger verhandelten und eine Verlagsordnung für Photographien vereinbarten, die, das fehlende Verlagsgesetz vorläufig ersetzend, für alle derartige Verträge bindend sein soll. Kleine Mitteilungen. «k. Vom Reichsgericht. Wiedergabe von Tondich tungen (Musik und Text) aus Grammophonplatten, Urteil des Reichsgerichts vom 2t. Juni ISlt, (Nachdruck ver boten.) — Nach § 22 des Urheberrechtsgesetzes an Werken der Literatur und Tonkunst vom IS, Juni 1901 ist es ge stattet, ohne Einwilligung des Urhebers ein erschienenes Werk der Tonkunst aus solche Scheiben, Platten, Walzen und ähnliche Bestandteile von Instrumenten zu übertragen, die zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücke» dienen. In Gegensatz dazu stellt das Gesetz Instrumente, welche die Musik stücke nach Art des persönlichen Vortrages wiedergeben. Der Gesetzgeber hat also davon abgesehen, das unterscheidende Kennzeichen, ob ein Werk der Tonkunst vervielfältigt werden dars, nicht in äußeren Merkmalen zu suchen, sondern betrachtet die musikalische Wirkung als ausschlaggebend. Durch solche zulässige Wiedergabe wird also das Urheberrecht an einem er schienenen Werke der Tonkunst niemals verletzt. Wie aber steht cs bei solchen Tonwerken, und das sind heutzutage die Mehrzahl, die aus Text und Musik bestehen? § 6 desselben Gesetzes be stimmt nämlich: »Wird ein Schriftwerk mit einem Werke der Tonkunst verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Verfasser auch nach der Verbindung als Urheber». Tonwerken auf mechanischem Wege die musikalische Wirkung entscheiden zu lassen, sollte man annehmen, daß das »musikalische» Urheberrecht das »literarische« des Textdichters absorbiert. In gewissem Sinne ist dies auch in § 28 des Gesetzes zum Ausdrucke gekommen, wo bestimmt ist, daß bei einer Oper oder einem sonstigen Werke der Tonkunst, zu dem ein Text gehört, der Ver anstalter einer Aufführung nur der Einwilligung desjenigen be darf, dem das Urheberrecht an dem musikalischen Teile zu- steht. Gleichwohl hat das Reichsgericht in einer neuesten Ent scheidung ausgesprochen, daß das Urheberrecht dessen, der den Text zu einem Tonwerke geschrieben hat, auch der an sich nach § 22 des Gesetzes erlaubten mechanischen Wiedergabe eines erschienenen Werkes der Tonkunst auf Scheiben, Platten usw. ent gegensteht, daß also zur mechanischen Wiedergabe solcher gemischten Tonwerke auch die Einwilligung des Texturhebers erforderlich ist. Diese Entscheidung ist ergangen in einem Rechtsstreite, den zwei der bekanntesten Firmen aus der Branche, die Firma Breitkopf L Härtel und die Firma Below, Sprechapparate und mechanische Musikwerke «Lipsia», beide in Leipzig, mit einander führten. Erstere besitzt das Urheberrecht am Text und an der Musik verschiedener Arien aus Lohengrin, Tristan, Nibelungen, Meistersinger von Nürnberg usw. Diese aber hatte die Firma Below, von berühmten Sängern ge sungen, auf Grammophonplatten übertragen lassen, die sie ge werbsmäßig herstellte. Die Firma Below war der Ansicht, daß Lieder ohne Worte ein Unding seien, daß bei solchen Tonwerken i-75
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