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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1923
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- 1923-12-15
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- 15.12.1923
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Redaktioneller Teil. M 29l, 15. Dezember 1923. ihren geschichtlichen Voraussetzungen möglich wurde. Das einmal zu betonen- ist deshalb nötig, weil bielsach die Frücht« dieser ertrag reichen Arbeit anderen zugute kamen, während H. v. Müller selbst noch, nicht zu einer abschließenden Biographie seines Dichters ge langte. In säst schon einem halben Hundert größerer und kleinerer Privatdruck« und Zeitschriftenaussätze sind diese Forschungen zer streut, die kennen zu lernen an sich schon einen ästhetischen Genuß durch die Art gewährt, in der sie ihr Urheber borzutragen liebt. Und die dadurch, daß sic zahlreiche Erstdrucke enthalten, dem Bücher sammler doppelt reizvoll erscheinen werden. Die aphoristische Art der Mitteilung seiner Hossmann-Forschungen und »Funde durch Hans von Müller hat etwas Romantisches, eine jede seiner Sonder- untersuchungen ist von ihm zu einem individuellen Büchlein ausgeslallct. Nun soll die Verüssentlichung dieser Hofsmann-Ltu- dien eine größere Regelmäßigkeit annehmen. Als neuester Beitrag zu ihnen erschien: Heinrich Loest über E. T. A. Hofs mann. 1 5. August I 8 2 3. Herausgegcbcn von Hans von Müller. Paul Gehly, Köln 1922, andere Hefte, teilweise di« von H. v. Müller besorgten Ausgaben der Briese und Tagebücher E. T. A. Hoffmanns ergänzend, werden folgen und ver mutlich bald gleich ihren Vorgängern von den Sammlermappcn ausgenommen worden sein, in die auch das schöne Sonderheft gehört, das unser anderer Hoffmann-Forscher C. G. von Maassen als Heft 23 II. Jahrganges seines Grund» gescheuten Antiquar ins (Erich Lichtcnstein, Weimar) bot. Hofsmann, in seinen Tagen ein Leihbibliotheken» stolz, dann halb verschollen und schließlich wiedergefun den, ist jetzt auch ein begehrter Autor für Jllustratorenphantasien. Von den mir in letzter Zeit zur Hand gekommenen illustrierten Hoff- mann-Ausgaben seien hier, ohne die Absicht der Vollständigkeit, angeführt: Meister Floh. Ein Märchen in sieben Abenteuern zweier Freunde von E.T. A. Hofs» mann. Illustriert von Otto Nückel. G. Hirth, Mün chen 19 22, und Klein Zaches genannt Zinnober. Ein Märchen, h e r a u s ge ge b e n von E. T. A. Hoff» mann. Mit Initialen und Bildern von Edgar Parin d ' Aulaire. Zum 100. Todestage HvffmannS am25. Juni 1922ers chic nenimVerlagevonFranz Ludwig Habbel in Negensburg. Die Bilder dieser Bü cher zeigen hübsche Einsälle, sie modernisieren, zwnal diejenigen Nückels, den phantastischen Stoff, der sich kaum illustrieren, nur paraphrasieren läßt. Wie denn bisher der Hosfmann-Jllustrator sich noch nicht gezeigt hat, — daß es nicht der hier über Gebuhr gelobte Th. Hosemann war, braucht kaum noch gesagt zu werden. Aber neben der Dämonie des Phantasiestttckcdichters ist die Ironie des Realisten Hossmann in seinem künstlerischen Wesen tics be gründet, und so haben seine Illustratoren ein weites Feld, seine Werke sich auszulegcn. Steuernotverordnungen. Von I)r. Kurt N n n g c. Der in dem Aussatz »Nene Steuerlasten« (Bbl. Nr. 285) einer kritischen Betrachtung unterzogene Entwurf einer Steucrnotverord- nnng ist nicht Gesetz geworden, sondern infolge des Streits um das Ermächtigungsgesetz ist ein Teil der in diesem Entwurf behandelten Materie durch die S t e n e r n o t o e r o r d n n n g vom 7. De zember 19 2 3 vorwcggcnommcn worden, während der überwiegende restliche Teil noch der gesetzlichen Regelung harrt. Ta das Reich wegen der fortgeschrittenen Inanspruchnahme der Ncntenmarkkreditc unbedingt noch im Lause des Dezember größere Stcnereinkiinste er zielen muß, konnte die Neichsrcgicrnng das Zustandekommen des Er mächtigungsgesetzes nicht mehr abwarten und erlies; daher lediglich ans Wrund des sattsam bekannten Artikels 48 der Ncichsvcrfassnng die genannte Verordnung, die somit hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage ans etwas schwachen Füßen steht. I. Die Verordnung vom 7. Dezember 1023 beschränkt sich auf die Nhein-Nuhrabgabe und ans die Umsatzsteuer. Es wird bestimmt, daß -er dritte Teilbetrag der Nhein-Nuhrabgabe bereits am 18. Dezember zu entrichten ist. Dabei wird, wie bisher, zwischen natürlichen Personen einschließlich der Teilhaber offener Handels gesellschaften und Kommanditgesellschaften einerseits und Erwerbsgc- sellschasten andererseits unterschieden. Erstere haben grundsätzlich —.50 Goldmark für jede vollen 1000 Mark der Einkvmmensteuerschuld 1022 zu entrichten. Wer also für 1022 beispielsweise nach einem Einkommen von 250 000 Mark veranlagt ist und davon 25 000 Mark Einkommensteuer zu zahlen hatte, hat am 18. Dezember an Nhein- Rnhrabgabe 12.50 Gvldmark zu zahlen. Ter Satz von —.50 erhöht sich jedoch auf 2.— Goldmark siir jede vollen 1000 Mark der Jahres- steucrschuld 1022, insoweit der Eiukommensteuerveranlagung 1022 ein Abschluß vor dem 1. Juli 1022 zugrundelicgt. Ties gilt selbstver ständlich nur siir denjenigen Teil des Einkommens, der als gewerb liches ans jenem Abschluß herrührt. Steuerpflichtige, deren Ein kommen im Jahre 1922 zu mehr als 50°/, aus in freien Berufen erzielten Einnahmen oder aus Arbeitslohn bestanden hat, unterliegen der Nhein-Nuhrabgabe nur dann, wenn ihr Einkommen 1022 mehr als 1 Million Mark betragen hat, und zwar beträgt die dritte Rate in diesem Falle —.50 Goldmark siir jede vollen 1000 Mark der Jahressteucrschuld 1922, jedoch abzüglich des ctiva 1922 einbehaltenen Steuerabzugs. Bei den Erwerbsgcsellschasten werden je nach dem Zeitpunkt des Abschlusses drei Stufen unterschieden. Lag der Abschluß vor dem 1. April 1922, so sind 3.— Gvldmark für jede vollen 1000 Mark der Körperschaftssteucrschuld für das Geschäftsjahr 1921—22 bzw. 1922 zu entrichten. Fiel der Abschluß jedoch in die Zeit vom 1. April bis 30. September 1922, so sind nur 1.50 Goldmark uud bei einem Ab schluß in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1022 nur —.75 Goldmark von dem entsprechenden Betrag zu zahlen. Eine Schonsrist ist nicht vorgesehen, vielmehr sind bei nicht rechtzeitiger Zahlung vom Fälligkeitstage ab 5°/, Verzugszinsen ans Goldmarkbasis zu be rechnen; außerdem erfolgt bei fortschreitender Geldentwertung eine Aufwertung des geschuldeten Betrags. Für eine etwaige Stundung sind maßgebend 8 105 Abs. 2 der Reichsabgabenvrdnnng in Verbin dung mit der Stundungsordnung und für einen Erlaß H 108 der Neichs- abgabcnordnung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Stundung und Erlaß nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gewährt werden, da der Abgabepflichtige gegebenenfalls die Steuer aus der Substanz seines Vermögens zn entrichten hat. Aussicht auf Berücksichtigung haben vor allem Unternehmungen, die zwar ihren Sitz im unbesetzten Gebiet, das Schwergewicht ihrer geschäftlichen Tätigkeit aber im beseiten Gebiet haben. Tic Freigrenze, innerhalb deren der dritte Teilbetrag der Nhein-Nuhrabgabe unerhobcn bleibt, ist ans 7 Goldmark fest gesetzt wordcu. Wie von der Steucrstelle des Neichsver- bandcs der Deutschen Industrie mitgetcilt wird, hat der Neichssinauz- minister die Finanzämter ermächtigt, zn gestatten, daß noch bis zum 21. Dezember die Nhein-Nuhrabgabe zum Gvldumrechnungssatz vom 18. Dezember geleistet werden und daß bei Zahlungen bis zum 1. Ja nuar 1924 von Verzugszinsen abgesehen werden kann, llber die Abgabe wird ein Bescheid nicht erteilt. Erfolgt jedoch eine Fest setzung durch das Finanzamt, so ist dagegen unter Ausschluß des Berusungsverfahrens nur die Beschwerde (88 224, 281 sf. Ncichsab- gabenordnung) gegeben. Auf Grund der von allen Wirtschaftszweigen erhobenen Vorstellungen ist davon abgesehen worden, diese dritte Rate der Nhein-Nuhrabgabe mit einer Dcvisenabgabe zn verkoppeln. Dagegen haben die auf Anwendung einer anderen Bemessungsgrund- lage als das Einkommen des Stcuerjahres 1922 gerichteten Wünsche bedauerlicherweise keine Beachtung gesunden. Die Umsatzsteuer ist nunmehr auf Goldmarkbasis nmgestellt worden, nachdem infolge der Markentwcrtung in den Monaten Ok tober und November die eingcgangcnen Umsatzsteucrbeträgc nur einen geringen Goldmarkwert auszuwcisen hatten. Da bereits am 7. De zember die Umsatzsteuer aus den im November erzielten Umsatz zn leisten war, macht sich nunmehr eine Nachzahlung notwendig. Hierbei wird zwischen Steuerpflichtigen unterschieden, die Bücher ans wertbeständiger Grundlage führen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Eine Buchführung aus wertbeständiger Grundlage wird für die Monate November und Dezember jedoch nur dann als vorliegend erachtet, wenn sie jeweils während des ganzen Monats entweder in Goldmark ans Grund inländischer wertbeständiger Zah lungsmittel oder in ausländischen Zahlungsmitteln (Währungskonten) erfolgt ist. Die Umrechnung ausländischer Zahlungsmittel wird hier bei nach dem Berliner Börsenkurs vom 30. November vorgcnommcn. Wegen der Einzelheiten des Nachzahlungsvcrfahrcns für Dezember kann ans die Mitteilung in Nr. 289 des Bbl., S. 8591, Bezug ge nommen werden. Ob es für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, das Panschalsystcm zu wählen oder eine ergänzende Vorauszahlung zu leisten, ist ein reines Ncchenercmpcl. Allerdings wird derjenige, dessen Buchführung nicht auf wertbeständiger Grundlage erfolgt, der
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