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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1923
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- 1923-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1923
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.>!» 291, 15. Dezember 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 8679 Einfachheit halber das Pallschalsystem benutzen. Für die Höhe der Steuer ist es dagegen gleichgültig, ob die Buchführung wertbeständig eingerichtet ist oder nicht. Der bet der Papiermarkbuchsührnng für die Umrechnung in Gvldmark maßgebende Satz ist für November auf 600 Milliarden Mark festgesetzt worden. Um Jrrtümern vorzubeugcn, ^ sei darauf hingewiesen, daß die in der Verordnung neben den Vor auszahlungen auf die Umsatzsteuer erwähnten Vorauszahlungen auf Grund von 8 2 des Gesetzes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse sich ans die Holzverkaufsabgabc und nicht etwa auf die bereits seit einiger Zeit aufgehobene, vom Buchhandel früher zu entrichtende Presseabgabe beziehen. Trotz der starken Bedenken aller Wirtschaftskrcisc hält die Ne gierung, wie verlautet, doch daran fest, die Umsatzsteuer ab 1. Ja nuar 1921 von 2"/o auf 2'/sO/o zu erhöhen. Dabei soll jedoch zwecks Belebung des Exports die Ausfuhr wieder von der Umsatzsteuer be freit und damit der vor dem Erlaß des das Umsatzsteuergesetz ändern den Gesetzes vom 8. April 1922 herrschende Zustand wieder hergc- stellt werden: eine Tatsache, die für den Exportbuchhandel von außer ordentlicher Wichtigkeit ist. II. Da nach den vorliegenden Mitteilungen mit dem Erlaß einer zweiten S t e u e r n v t v e r o r d n u u g, die wesentlich reichhal tiger als die erste sein wird, noch vor Weihnachten zu rechnen ist, I erscheint cs notwendig, die Betriebsinhaber bereits jetzt auf die ihnen! noch bevorstehenden Steuerpflichten und Steuertermine aufmerksam zu machen, damit sic die erforderlichen Dispositionen treffen können. Es muß natürlich Vorbehalten bleiben, falls die endgültige Regelung von den jetzt vorliegenden Plänen abweicht, nachträglich noch ent sprechende Korrekturen zu bringen. Etwaige Mißverständnisse müssen dabei als unvermeidliches Übel in Kauf genommen werden. Um diese jedoch möglichst zu vermeiden, sei ausdrücklich betont, daß es sich bei den folgenden Angaben im Gegensatz zu den unter I gemachten Ausführungen noch nicht um eine endgültig gesetzliche Regelung, sondern vorläufig nur um Projekte handelt, die freilich aller Wahr scheinlichkeit nach eine entsprechende gesetzliche Formulierung finden werden. Zunächst Ist unbedingt damit zu rechnen, daß die Betriebs- steuer, und zwar sowohl als Arbeitgeberabgabe wie als Land abgabe, mit dein 1. Januar 1921 verschwindet. Somit wird die am 27. Dezember (da der 25. und 26. Dezember gesetzliche Feiertage sind) zu entrichtende Arbcitgcbernbgabe voraussichtlich die letzte Rate bc- ^ deuten. In Kkirze wird die Abschlußzahlung ans die Einkommen- und K ö r p e r s ch a s t s st c u e r zu entrichten sein. Ursprünglich war ja geplant, diese Zahlung bereits für den 15. Dezember zu for dern und dafür nur die Hälfte der Nhcin-Rnhrabgabc zu erheben. Man hat nunmehr den einfacheren Weg gewählt, zunächst die Nhein- Nuhrabgabe in voller Höhe cinzuziehen und die Zahlungen auf die Einkommen- und Körperschastssteuer aus Anfang Januar *), wo sie ja an sich fällig sind, zu verschieben. Voraussichtlich werden die natür lichen Personen auf die Einkommensteuer für je 1000 Mark Jahres einkommen der Steuerschuld 1922 —.25 Goldmark zu entrichten haben, was sich vervierfacht, wenn ein Abschluß vor dem 1. Juli 1922 in Frage kommt. Von den Erwerbsgesellschastcn soll eine Zahlung von —.37^ Goldmark auf je 1000 Mark KörperschastSsteucrschuld 1921 22 ! gefordert werden. Also auch hier will man wiederum als Bemessungs- Grundlage das Einkommen des Steuerjahres 1922 zugrundelegen, obwohl dies wirtschaftlich völlig verfehlt ist. Hervorzuheben ist, daß mit diesen Zahlungen die Einkommen- und Körperschastssteuer (siehe jedoch unten) für 1923 endgültig abgcgoltcn sind, sodaß sowohl das Einkommen des Privatmanns im Kalenderjahr 1923 als auch der Ge schäftsabschluß des gewerblichen Unternehmens nnd der Wirtschasts- abschluß des Landwirts für das Geschäftsjahr 1923 für die Ein kommen- und Körperschastssteuer völlig unbeachtet bleiben. Dieser j Abschluß hat steucrrechtliche Bedeutung überhaupt nur mit Rücksicht auf die geplante Vermögenssteuer, für die als Stichtag der Ä1. Dezember gewählt werden soll, der auch für Betriebe maßgebend l'cin wird, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sodaß sie mit der Ausstellung einer Zwischenbilanz für den 31. Dezember rechnen müssen. Für die Veranlagung zur Vermögenssteuer ist beabsichtigt, von allen Steuerpflichtigen, die zur Führung von Handelsbüchern ver pflichtet sind, also insbesondere von allen Vollkauslcuten, die Auf stellung einer Goldmarkbilanz per 31. Dezember nach vorheriger Auf- *) Neuerdings verlautet, daß diese Zahlungen doch noch im Laufe Äes Dezembers geleistet werden sollen. nähme einer entsprechenden Inventur zu fordern. Die Grundsätze, nach denen die Goldmarkbilanzen aufzustellen sind, werden noch be kanntgegeben werden, sodaß vermutlich die letzte Woche des Jahres für die Betriebe noch reiche Arbeit bringen wird. Da vom 1. Ja nuar ab mit dem bisherigen Steuersystem vollkommen gebrochen nnd ein neues auf Goldmarkbasis beruhendes wesentlich vereinfachtes System eingeführt werden soll, soll von den Körperschaftssteuer- pslichtigen am 15. Januar für jeden zum Geschäftsjahr 1923/21 ge hörenden Monat des Kalenderjahres 1923 —.25 Goldmark für je 1000 Mark der Körperschaftssteuerschuld erhoben werden, wobei es sich demnach um die Versteuerung eines Numpfgeschäftsjahres handelt Angesichts der Fülle der in Geltung stehenden Steuergcsetze ivird bei manchen Steuerpflichtigen schon in Vergessenheit geraten sein, Laß am 2. Januar 1921 die zweite und letzte Rate der Brotversor- g » n g s a b g a b e, die bekanntlich auf der Zwangsanleihe aufgebaut ist, fällig wird. Die Höhe der Rate steht noch nicht fest, da der Steuersatz erst noch vom Neichsfinanzmiuister nach dem Stande des Noggendurchschnittspreises an der Berliner Börse vom 1.—15. De zember festzusetzcn ist. Auch über diese Abgabe ergeht kein Bescheid, sic ist vielmehr unaufgefordert bis zum 2. Januar zu entrichten. Im übrigen finden die Vorschriften des Zwangsanleihcgesetzes entsprechend Anwendung. Stundung und Erlaß sollen nur in Ausnahmefällen ge währt werden. Die demnächst zu erwartende S t e u e r n o t v e r o r d n u n g wird außerdem die Besteuerung des Kapitalertrags wieder cinfnhren und ferner wesentliche Änderungen des Erbschasts-, Kapi talverkehrs-, Wechsel-, Grunderwerbs-, Versicherungs- und Kraftfahr- zcugsteuergesetzes bringen, sowie einige Novellen zu einer Reihe welkerer Steuergcsetze, insbesondere auch der Neichsabgabenordnung. Bedauerlich bleibt, daß die Umstellung des gesamten Steuersystems nicht im Wege eines einheitlichen gut gebauten und wohldurchdachten Gesetzes erfolgt, sondern die Zusammenhänge durch zwei aufeinander folgende Verordnungen zerrissen, diese Verordnungen noch dazu so kurz vor den Fälligkeitsterminen der in Betracht kommenden Steuern erlassen werden, daß cs kaum möglich ist, die Steuerpflich tigen rechtzeitig über die an sie gestellten steuerlichen Anforderungen zu unterrichten und die für die Entrichtung der Steuern erforder lichen Beträge rechtzeitig bcrcitznstellen. Hoffentlich wird nunmehr nach erfolgter Umstellung der gesamten Steuergesetzgebung auf Gold markbasis eine ruhigere Entwicklung gewährleistet, was sicherlich nicht nur zum Besten des geplagten Steuerzahlers, sondern vor allem auch der Neichsfinanzen wäre! ^»cobi. U.: vis äeukcke NucömLlssei in ikren sliüglizciien Hn<vvicI<IunK8pka8en. NsKst «iE rvit N k'arbtakoln v. 64 ^1>d. ^ 4.50. Schon allein wegen der Bibliographie der Literatur über deutsche Buchmalerei, die diesem brauchbaren Kompendium beigegeben ist, kann es jedem Buchhändler angelegentlichst empfohlen werden. Der Anti quar und wissenschaftliche Sortimenter wird diesen umfassenden Lite raturnachweis stets mit großem Nutzen zu Rate Ziehen. Will die Zu sammenstellung natürlich auch keinen Anspruch auf unbedingte Voll ständigkeit machen, so ist in ihr doch alles Wichtige zur Geschichte der handschriftlichen Miniatur zu finden. Erst sind die allgemeinen Fach bücher nnd die katalogisierenden Sammelwerke zusammengestellt, daun folgt die Spezialliteratur, nach Epochen und Jahrhunderten geordnet. Dabei sind auch die Handbücher der Kunstgeschichte, soweit sie die Miniaturmalerei ausführlich behandeln, sowie auch die älteren grund legenden Werke und die bedeutendsten Zcitschristcnaufsätzc berück sichtigt. Ein beigesügtes Autorenvcrzeichnis erleichtert das Nachschlagen in dieser praktischen Bibliographie. Ein weiterer Vorzug des Werkchens sind die beigefügten Ab bildungen. Auf sechs Tafeln sind in sauberem Farbendruck prachtvolle Miniaturmalereien wicdergcgcbcn, und außerdem ist das Buch noch mit 61 Miniaturen in Schwarzdruck geschmückt. Diese bildlichen Bei gaben werden sicher jeden Antiquar gcfangcnnehmen und ihu zum Lesen veranlassen, nicht zu seinem Schaden, denn das Buch bietet einen knappen, zusammcnfasscnden Überblick über die stilistischen Entwick- lnngsphasen der deutschen Buchmalerei, gerade so viel, wie jeder ge bildete Antiquar nach dem Stande der heutigen Forschung von diesem Sammclgebiete verstehen sollte. Der gediegene Inhalt und die saubere Ausstattung des handlichen Werkchens bieten Gewähr dafür, daß jeder Buchhändler voll befriedigt wird, der sich dieses Buch zu seiner Weiter bildung selbst zu Weihnachten schenkt. —i. NbO*
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