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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1914
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- Deutsch
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^ 61, 16. März 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Todesfall die Rede. Andere Veränderungen, selbst schwerwie gender Art, berechtigen den Verleger nicht zum Rücktritt vom Ver trage, gerade im Gegensatz zu einem Recht des Verfassers aus § 35 des Verlagsgesetzes (vgl. hierzu meinen Aufsatz über »Das Kündigungsrecht des Verlegers und des Verfassers« in Nr. 288 des Börsenblattes vom 12. XII. 1913). Ein einziger Rücktritts grund, der dem vorliegenden Falle etwas näher kommt, ist der aus ß 18 des Verlagsgesetzes, nach dem dem Verleger ein Rück tritt gestattet ist, wenn der Zweck, dem das Werk dienen soll, nach Abschluß des Vertrages wegfällt. Nun ist aber der juri stische Erfolg höchst unsicher, wenn sich etwa der Verleger im vor liegenden Falle darauf berufen wollte, der Zweck des Lehrbuches sei, gerade für die Studierenden des Verfassers als Lehrbuch zu dienen. Wenn dies auch das hauptsächliche Absatzgebiet des Buches sein wird, so scheint mir dies doch nicht identisch zu sein mit dem »Z w e ck« des Lehrbuches, das vielmehr des Verfassers Methode dem ganzen Fachgebiet des betreffenden Wissens zweiges vermitteln soll; seinen Studierenden sagt er ja das Nötige mündlich. Jedenfalls glaube ich nicht, daß der 8 18 auf den vorlie genden Fall Anwendung finden kann. Bei dieser Lage der Dinge dürfte also dem Verleger nichts anderes übrig bleiben, als sich künftig in den Verlagsverträgen da, wo eine solche Gefahr be steht, dagegen zu schützen, und da der Verleger, dem dieser Fall passiert ist, mir nahelegte, eine Formel für solche Fälle aufzu setzen, so empfehle ich, folgende Bestimmung bei derartigen Ver lagsverträgen aufzunehmen: »Für den Fall, daß die Lehrtätigkeit des Herrn Verfassers aufhört, ist der Verleger berechtigt, die weitere Vervielfältigung des Buches, sowie seine Verbreitung einzustellen, es sei denn, daß schon mehr als die Hälfte der betreffenden Auflage des Werkes hergestellt ist.« II. Sind Register Bände? Ob Registerbände als Bände des Werkes zu gelten haben (siehe Börsenblatt Nr. 47), wird sich allgemein nicht feststellen lassen. Es kommt meines Erachtens dabei ganz auf den Um fang der Bände, und zwar auf die Gleichheit oder Ver schiedenheit des Umfanges der regulären Bände und der Registerbände und weiter darauf an, einen wie wesentlichen Bestandteil die Registerbände im Rahmen des ganzen Unterneh mens bilden. Ich könnte mir denken, daß im vorliegenden Fall, wo es sich um Gesetzsammlungen handelt, die Registerbände von gleicher Wichtigkeit sind wie die Textbände, und auch z. B. bei den Reichsgerichts-Entscheidungen, wo ein Registerband fast stärker ist als ein gewöhnlicher Band, würde ich es bei einer Gesamt ankündigung für ganz in der Ordnung halten, wenn der Verleger die Registerbände mit in die Gesamtzahl der Bände einrechnet. Anders z. B. bei der 1. Auflage des »Handwörterbuches der Staatswissenschaften«, bei dem das Sachregister in einem dünnen Bändchen beigegeben war, während das ganze Werk damals sechs starke Bände umfaßte. Sind also die Registerbände äußer lich und innerlich durchaus verschiedenartig von den Textbänden — der Wert ist vom Standpunkt des Benutzers zu beurteilen —, so ist es nicht in der Ordnung, wenn der Verleger, um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, bei der Ankündigung über das Werk und seinen Preis die Register bände mit in die Anzahl der Bände einrechnet, damit die Band zahl größer aussieht. Dies würde dann unter den 8 3 des Ge setzes gegen den unlauteren Wettbewerb fallen und dem Begriff einer öffentlichen unlauteren Reklame unterstehen. Wenn dies der Fall ist, so kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben geklagt werden, und dies gäbe natürlich auch einen Grund ab, daß der Bezieher, der ohne Kenntnis der Sache sich auf die An gaben verließ, ein Rllcktrittsrecht hat. Aber es liegt schon in dieser Heranziehung des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb, daß es sich hier wirklich um Täuschungsversuche handeln muß, so daß jeder Fall, der geschäftlich anständig erscheint, nicht unter diese Bestimmung fallen kann. Eine andere Frage ist noch die, ob ein Rücktritt vom Vertrag auf Grund der Anfechtung wegen Irrtums möglich ist. Aber auch mit der Jrrtumsanfechtung kommt man nur weiter, wenn der Irrtum sich auf w e s e n t l i ch e Eigenschaften der Sache bezieht, so daß sie im vorliegenden Falle auch nur dann Erfolg verspricht, wenn die Registerbände ganz wesentlich hinter der Bedeutung der Textbände Zurückbleiben. Damit würde dann auch auf diesem Wege die Frage genau so zu beurteilen sein, wie sie unter dem Gesichtspunkte des unlauteren Wettbewerbes zu betrachte« sein würde. lll. A b s p e n st i g m a ch u n g von Abonnenten. »Es kommt«, schrieb mir neulich ein Verleger, »ab und zu vor, daß man gezwungen ist, Sortimentern die Klage anzudrohen, um auf diese Weise Zahlung zu erlangen für Warenschulden, die chon lange kreditiert worden sind. In solchen Fällen glauben nun manche Sortimenter einen Druck zur weiteren Kreditierung ausüben zu können, wenn sie damit drohen, die Abonnenten der Zeitschriften des betreffenden Verlegers auf andere Blätter glei cher oder ähnlicher Art überzuführen. Diese Sortimenter scheinen eine solche Maßnahme als durchaus einwandfrei und als ihr gutes Recht zu betrachten.« Es taucht hier die Frage auf, ob eine solche geschäftliche Maß nahme wider die guten Sitten verstößt und somit unter den 8 t des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb fällt. Meiner Ansicht nach ist dies zu bejahen. Der Sortimenter darf derglei chen nicht tun und macht sich, wenn er es tut, eines Verstoßes gegen 8 1 des Wettbewerbsgesetzes schuldig. Der Paragraph lautet: »Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett bewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten ver stoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch ge nommen werden.« Die Bedeutung des Begriffes eines Verstoßes gegen die guten Sitten ist freilich nicht eindeutig und wird im mer schwankend sein. Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, lediglich als Repressalie etwas getan wird, was der Sortimenter für gewöhnlich weit von sich weisen würde, so scheint mir das doch ohne Zweifel gegen die guten Sitten im buchhändlerischen Verkehr, der doch allgemein etwas auf sich hält, zu verstoßen. Es fragt sich nur, ob eine solche Handlung als zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen zu betrachten ist, denn der Sorti menter steht ja hier nicht in direktem Wettbewerb mit dem be treffenden Verleger. Aber es ist, wie Fuldin seinem Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb betont, die allge meine Ansicht, daß eine zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenom mene Handlung auch dann vorliegt, wenn der Wettbewerb eines Dritten gefördert oder der Wettbewerb eines anderen beeinträch tigt werden soll. Im vorliegenden Falle kommt sogar geradezu eine Schädigungsabsicht in Frage. Man kann aber auch endlich noch den 8 14 des Gesetzes her anziehen, wenn die Generalklausel des 8 1 nicht genügend er scheint. In diesem 8 14 ist die Rede von der unerlaubten Au- schwärzung, die jemand begeht, wenn er zu Zwecken des Wett bewerbs über die Waren oder wettbewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht nachweislich wahr sind. Eine solche Anschwärzung wird aber Wohl meist vorliegen, wenn ein Sortimenter die Abonnenten einer Zeitschrift auf eine andere Zeitschrift überzuführen versucht. Denn wenn jemand einmal Abonnent eines Blattes ist und dieses weiter zu beziehen wünscht, so muß der Sortimenter schon Ungünstiges über dieses Blatt sagen, wenn er den Abonnenten von der Absicht des Weiterbezugs abbringen und ihn zum Übergang auf ein anderes Blatt bestim men will. Benutzt er dazu also irgendeine Angabe, die nicht nach weislich wahr ist, so fällt seine Handlung unter die Bestimmun gen dieses 8 Ich und er macht sich schadensersatzpflichtig und strafbar. Sollte aber wirklich mit dem Wettbewerbsgesetz in solchen Fällen nicht durchzukommen sein, weil man leugnet, daß diese Handlung des Sortimenters zu Zwecken des Wettbewerbs vorge nommen wird, so kommt immer noch der 8 824 des BGB. in Betracht, der bestimmt: »Wer der Wahrheit zuwider eine Tat sache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen berbeizuführen, hat dem anderen den daraus 405
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