Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19271215
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192712159
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19271215
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-12
- Tag1927-12-15
- Monat1927-12
- Jahr1927
-
12570
-
12571
-
12572
-
1457
-
1458
-
1459
-
1460
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2dl, 15. Dezember 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. festgestellt morden sei, dass das Feinsprechbuch, welches im Aufträge der Oberpostdirektiou von Beamten hergestellt sei, als ein Schriftwerk im Sinne des Urhebergesetzes anzusehen sei, da es sich nicht um eine rein mechanische Arbeit, sondern um eine individuelle geistige Tätigkeit handle. Zulässig sei nach § 16 des Urhebergcsctzes der Abdruck von Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und von zum amtlichen Gebrauch hergestellten amtlichen Schriften. Ans diese Bestimmung könne sich der Nachdrucker vorliegend nicht berufen, da das Fern sprechbuch nicht nur für den amtlichen Gebrauch der Postbehörden, sondern auch für die Fernsprechteilnehmer bestimmt gewesen sei. Habe der Angeklagte angenommen, es handle sich nicht um ein schutzfähiges Schriftwerk, so habe er sich in einem unbeachtlichen Strafrechtsirrtum befunden. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist von der Recht sprechung des Reichsgerichts in keinem Punkte abgewichen. sRecht- sprechung Bd. 10 p. 729, Strafsachen Bd. 17 p. 197; 19 p. 199; 39 p. 100; 41 p. 101; Dt. Nichterzeitung 337. 27). Voigtländer, der ausgezeichnete Kommentator, sagt ferner richtig in seinem Kommen tar (p. 38, 85, 89): »Die Kompilation eines bekannten Stoffes be gründet ein selbständiges Urheberrecht. Ohne geringe geistige Arbeit sind auch untergeordnete Kompilationen kaum möglich, viele sind recht achtbare Leistungen . . . Allein der Zweck der Ausarbeitung ist Bedingung des Rechtsschutzes; gleichgültig ist es, ob er erreicht, ob die wissenschaftliche Ausarbeitung ungelehrt, die technische falsch, die unterhaltende langweilig ist.« buches und nach der allgemeinen Verkehrsausfassung die Annahme eines Schecks zur Erfüllung einer Geldsorderung im Zweifel noch keine Zahlung enthalte, sondern nur einen Versuch der Zahlung darstelle. Eine Erfüllung trete erst dann ein, wenn auf den hin gegebenen Scheck vom Bezogenen Zahlung geleistet werde. Es könne freilich bei Hingabe und Annahme eines voll gedeckten Schecks unter Umständen der Scheck so angesehen werden, als ob die Zahlung schon ins Werk gesetzt sei; aber dies gehe nur dann an, wenn der Gläubiger durch den Scheck in die Lage versetzt wird, die Scheck summe sofort zu erheben. Dies sei im vorliegenden Falle nicht möglich gewesen, da die Verwertung des vom Agenten noch zu datierenden Schecks erst nach einiger Zeit erfolgen sollte, wenn dadurch der Scheck auch nicht schlechthin unwirksam gewesen sei. Eine Blanko ausstellung, wie sie beim Wechsel anerkannt ist, sei auch auf dem Gebiete des Scheckrechts nicht ohne weiteres undenkbar, wenn auch festzuhalten sei, daß ein derartiger unvollständiger Blankoscheck nicht die Eigenschaft eines sofort verwertbaren Zahlungsmittels an sich habe. Die Sache liege vielmehr so, daß in der Annahme eines sol chen Schecks eine Stundung bis zu dem Zeitpunkte zu erblicken sei, in welchem sich die Einlösung des Schecks übersehen lasse. Der Ver sicherungsagent, der den Auftrag der Prämieneinkassierung habe, sei aber nicht berechtigt, eine solche Stundung zu gewähren. Im vorliegenden Falle sei deshalb die Versicherung gar nicht in Kraft getreten. M. Besteht für die Nückscndungsart graphischer Entwürfe ein Han delsgebrauch? — Ein Graphiker hatte einer Firma des Chemnitzer Bezirks einige Entwürfe zur Herstellung von Plakaten für die Reklame für ihr Fabrikat angeboten. Auf dieses Angebot teilte die Firma mit, daß sie sich für die Entwürfe interessiere, jedoch könne sie nicht im voraus sagen, ob sie dafür Verwendung habe. Sie be tonte, daß sie einer Bemusterung gern entgegensehe und nicht zu sagende Arbeiten selbstverständlich sofort zurückgeben würde. Darauf hin sandte der Graphiker zwei Entwürfe und eine Skizze »einge schrieben« an die Firma, die sie, da sie ihr nicht znsagten, als Drucksache, adressiert an den Graphiker, wieder zur Post gab. Die Drucksachensendung ist aus der Post verlorcngegangen, und der Gra phiker, der den Inhalt mit Liber 600 M. bewertet, fordert nun von der Firma Schadenersatz mit der Behauptung, es bestehe ein Han delsgebrauch, daß Sendungen mit dem hier in Frage kommenden In halt, wenn sie dem anderen »eingeschrieben« zugingen, nach Ansicht der Handclskreise auch eingeschrieben zurückzusenden seien. Zu dieser Frage gab die Handelskammer zu Chemnitz folgendes Gutachten ab: »Ein Handelsgebrauch im Sinne einer den Verkehr be herrschenden allgemeinen langanhaltenden tatsächlichen Übung hat sich in der fraglichen Angelegenheit nicht entwickelt und konnte sich auch nicht entwickeln, weil die Verhältnisse bei Zusendung von Entwürfen zu verschieden gelagert sind und nur in den seltensten Fällen die Zurücksendungsart von Bedeutung wird, so z. B. wenn, wie im vor liegenden Falle, die Postsendung ausnahmsweise verlorengegangen ist. Hiernach ist das Bestehen eines Handelsgebrauchs zwar zu verneinen, doch pflegen, wie aus den Äußerungen der Gewährsleute der Kammer hervorgeht, die Firmen, die sich mit einer angebotenen Zusendung von künstlerischen Entwürfen einverstanden erklärt haben, diese meist auf dieselbe Weise zurückzuschicken, wie sie ihnen zugcgangcn sind. Zum mindesten wird die Zurückseudung nur als Drucksache dann nicht für angezeigt gehalten, wenn die Entwürfe unter »eingeschrie ben« übersandt worden sind, denn durch die Versendungsart habe der Künstler zu erkennen gegeben, daß er den Entwürfen einen gewissen Wert beilege. Überdies hätte der Künstler aber alle Zweifel dadurch ausschließen können, daß er für den Fall der Zurücksendung vor geschrieben hätte, die Entwürfe einschreiben zu lassen.« Die Gefahr der ersten Prämienzahlung durch ungedeckten Scheck. — Zu dieser Frage liegt eine Reichsgerichtsentscheiöung vom 20. September 1927 (Akt.Z. Il 58/27) vor, bei der es sich darum handelte, daß der Kläger seine erste Versicherungsprämie mit einem undatierten Scheck bezahlt hatte, worüber auch der Versicherungs agent auf dem Versicherungsschein quittiert hat. Unmittelbar darauf brach bei dem Kläger ein Brand aus. In diesem Zeitpunkte war der hingegebene Scheck noch nicht eingelöst. Die Versicherungsgesellschaft lehnte deshalb in dem Falle ab, für den Schaden einzutreten, da noch keine Deckung erfolgt wäre. Diesem Standpunkt schloß sich auch das Reichsgericht an, indem es ausführte, daß die Hingabe des nicht gedeckten Schecks als Zahlung nicht gelten könne und deshalb der Anspruch auf Ersatz des Brandschadens wegen nicht rechtzeitiger Zah lung der ersten Prämie als verwirkt anzusehen sei. Das Reichs gericht führt ferner an, daß nach 8 364 des Bürgerlichen Gesetz- Verkebrönackriekten. Berliner amtliche Devisenkurse °m IS. Dcz-mb-r W27 »m 14. D-i-mb-r >027 S-ldlur- 1 Bll-sMr- Geldkurs Briefkurs 1 ^ 20.418 20,458 20.415 20,455 100 Guld. 169,08 169,42 169,03 169,37 Buen. Aires (Pap -Pes.)lPeso 1.789 1,793 1,788 1,792 Oslo 100 Kr. 111,34 111,56 111,29 111,51 100 Kr. 112,24 112,46 112,20 112,42 100 Kr. 112,91 118,13 112,86 113,08 New Vork. . . i x 4,1820 4,1900 4.1815 4,1895 100 Belga 58,52 58.64 58.50 58,62 100 Lire 22.695 22,735 22,71 22.75 Paris . . . . 100 FrcS. 16,505 16,46 16,50 100 FrcS. 80,765 80,925 80,765 80.925 lOOPesetas 70,28 70,42 70,15 70.29 1 Milreis 0.5005 0,5025 0,5005 1 Yen 1,924 1,928 1,922 1,926 Prag . . . . 100 Kr. 12,395 12.415 12,392 12.412 Helsingfors . . 100 Finnin. 10,525 10,545 10,527 10,547 Lissabon . . . 100 Escuto 20.68 20,72 20,68 20,72 Sofia . . . . 100 Lewa 3,027 3,033 3,022 3,028 100 Dinar 7,368 7,382 7,365 7,379 Wien . . . . 100 Schill. 58,99 59,00 59.12 Budapest . . . 100 Pengö 73,13 73,32 73,16 73.30 Danzig.... 100 Gulv. 81,62 81.78 81,64 81,80 1 türk. F 2.177 2,181 2,172 2,176 Athen . . . . lOODrachm. 5,594 5,606 5.644 6.656 1 ägypt. ^ 20,942 20.982 Bukarest . . 100 Lei 2,589 2,601 Warschau . . . 100 Zloty 46.85 47,05 Riga 100 Lats 80,58 80,92 Neval . . . 100Estn.M. 1,126 1,132 «°wn°. . . . 100 Litas 41,28 41,62 — Zollpflichtige Prospekte. — Prospekte »ach Danzig, Pomerclle» und Polen unterliegen einer sehr hohen Zollgebühr. Lediglich bis zur Höhe von 5 Exemplaren dürfen sie zollsrei eingesührt werden. Wir bitten deshalb, niemals mehr als 5 Prospekte jeder Sorte in einem Kreuzband zusammenzupacken und grössere Sendungen von Werbemitteln nur nach vorheriger Verstän digung zur Absendung zu bringen. Die Zurückweisung zollpflichtiger Prospekte hat uns schon ost Unfreundlichkeiten nicht orientierter Ver leger eingcbracht, andererseits findet sich begreiflicherweise selten ein Verleger bereit, die Zollgebühr für seine Prospekte selber zu tragen. Wir bitten deshalb um Berücksichtigung unserer Wünsche. Danzig. RahnscheBuch Handlung. ^ersonalnaclrrickten. 65. Geburtstag. — Der aus dem Buch- und Kunsthandel hervor gegangene Kunstschriftsteller Paul Hildebrandt feiert am 15. Dezember seinen 65. Geburtstag. Er mar lange Jahre in Ernst Arnolds Kunsthandlung in Dresden tätig, wo er Karl Woermann kennen lernte, der ihn dazu bewog, sich ganz der Kunstschriftstellerei zu widmen. Eins seiner bekanntesten Werke ist »Das Spielzeug im Leben des Kindes«, wozu Wilhelm Busch, Richard Dehmel, Thomas Mann, Paul Scheerbart u. a. Beiträge lieferten. Verantwort!. Schriftleiter: Franz Wagner. — Verlag: D e r B ö r s e n v e r c i n der Dentschcn Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Druck: E. HedrtchNachf. Sämtl. in Leipzig. — Anschrift d. Schriftlettnng u. Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 lBuchhändlerhaus), Postschliebfach 274/75. 1460
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht