Deutsche ouchkändler-Lekranktalt zu Leipzig Im April iyz8 wird die Deutsche Buchhändler-Lehranstalt, die am i. Oktober 1928 in den Besitz des BSrsenvereins über nommen wurde, in das 86. Schuljahr eintreten. Sie steht unter der Aufsicht des Sächsischen Ministeriums für Volksbildung. Im Rahmen der planmäßigen Fachausbildung erfüllt die Deutsche Buchhändler-Lehranstalt zwei wichtige Aufgaben: für den Leipziger Platz die Pflichtfortbildung aller Leipziger Buchhandelslehrlinge in der Dreijährigen Lehrlings-AbteUung und in dem Einjährigen Lehrlings-Fachkurs; darüber hinaus für den Gesamtbuchhandel die Berufsvorbereitung und Berufsweiterbildung für junge Buchhändler aus dem ganzen Reich und dem Ausland in dem Einjährigen Höheren Fachkurs. Ich richte an die Mitglieder des Börsenvereins im Reich und im Ausland die Bitte, ihren Söhnen und Töchtern den Besuch des Einjährigen Höheren Fachkurses zu ermöglichen und ihre Lehrlinge auf diese ausgezeichnete Gelegenheit zur Erweiterung und Vertiefung ihrer wissenschaftlichen, kaufmännischen und buchhändlerischen Kenntnisse hinzuweisen. Junge Buchhändler, die den einjährigen Fachkurs vor Antritt ihrer Lehrstelle mit Erfolg durchlaufen, haben Anspruch auf verkürzte Lehrzeit. In den Einjährigen Höheren Fachkurs werden ausgenommen: Junge Buchhändler und Buchhändlerinnen nach der Lehre, auch wenn sie schon längere Zeit im Berufe stehen, um die wissenschaftlichen und berufskundlichen Kenntnisse zu erweitern und zu vertiefen. Mit Einverständnis des Lehrherrn kann der einjährige Besuch als letztes Lehrjahr gerechnet werden; Berufsanwärter vor der praktischen Lehrzeit, um sie geistig, fachlich und kaufmännisch auf den Buchhandel vorzubereiten. Aufnahme erfolgt auf Grund des Zeugnisses einer höheren Schule, das mindestens die Berechtigung zum Besuch der Ober sekunda erteilt. Der Lehrplan des Einjährigen Höheren Fachkurses erstreckt sich mit den folgenden Stundenzahlen über die einzelnen Stoff gebiete des Unterrichts: Deutsche Literatur 5 Weltliteratur 2 Wissenschaftskunde für Buchhändler.. 2 Kunstgeschichte Musikgeschichte I. Pflichtfächer: Buchgewerbekunde 2 Buchhandelsbetriebslehre 4 Buchhändlerische Rechtskunde 2 Staats- und Wirtschaftskunde 2 Buchhaltung z Buchhändlerischer Schriftverkehr .. .. 2 Kaufmännisches Rechnen 1 Geschichte des Buchhandels, Biblio graphie und Bibliothekskunde .. .. 2 Leibesübungen 2 Englisch . Französisch II. Wahlfächer: Latein Deutsche Kurzschrift 2 Maschineschreiben 2 Kunst- und Plakatschrift 2 Die Schüler der Anstalt erhalten auf ihren Fahrten vom Wohnort nach Leipzig und zurück von der Deutschen Reichs bahn eine Fahrpreisermäßigung von fünfzig vom Hundert. Sie können an dem Mittagstische teilnehmen, den der Börsenverein für seine Angestellten in dem der Lehranstalt benachbarten Deutschen Buchhändlerhaus unterhält. In besonderen Fällen können bedürftige und tüchtige Schüler und Schülerinnen aus Stiftungen unterstützt werden. Satzungen und Lehrplan erhalten Sie von der Verwaltung der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt, Leipzig C1, Platostraße 1 -> (Fernsprecher 14191). Sie ist jederzeit auch zu mündlichen und schriftlichen Auskünften bereit. Leipzig, den 25. März igz8 Oer öörlenverein der Deutschen öuckkändler zu Leipzig Baur, Vorsteher Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, Ausschlüsse — Verweis Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat durch Entscheidung vom IO. Mai 1937 Herrn Walter Starcke, Prokurist der Fa. H. G. Wallmann in Leipzig; durch Entscheidung vom 2. August 1937 den früheren Buch- vcrtreter Erich Kindt, Berlin NO bd, Zeebrügge Straße 38, auf Grund des ß 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 aus der Reichs- schristtumskammer, Gruppe Buchhandel, ausgeschlossen. Dem Buchhändler Rudolph Karl Hönisch, wohnhaft in Leipzig C 1, Hohestraße 18, wurde am 14. Mai 1937 wegen mangelnder Eignung und Zuverlässigkeit von dem Herrn Prä sidenten der Reichsschrifttumskammer jede weitere kulturvermit- tclnde Tätigkeit untersagt. Der Herr Präsident der Reichskultur kammer hat nunmehr den Einspruch des Hönisch am 31. Januar 1938 zurückgewiesen; der am 14. Mai 1937 erlassene Ausschluß ist somit rechtskräftig geworden. 84«