Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1923
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- 1923-10-11
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- 11.10.1923
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 238, ll, Oktober 1923, Redaktioneller Teil. »»rl-ndl-tt,, d, Dtschn. vochh»ndil. 712S gewinne, als «1c sic In den §8 Wo n»d l> des Einkonimcnsteuer- gcsetzcs, die entsprechend auch filr dic Körpcrschastsstcuer gelten, für die Bewertung des Betriebs- und des Anlagekapitals vorgesehen ist, nicht kennt, kan» inan znr Begründung von Stundungsanträgen dic Geschästsergebnissc des Vorjahres wie des lausenden Jahres unter Benutzung des Tollarslandes, der Reichsrichtzahl oder der Schlüssel zahl sehr wohl vergleichend gegenllberftellen. Eine noch weit grössere Rolle als bei den Vorauszahlungen auf dic Einkominenstencr werden dic S t n n d n » g s a n t r ä g c hinsicht lich der B e tr i e b s st e u er <A r b e i t g c b e r a l> g a b e> spielen., Tie liuchhändlerischeu Spiycnorgaiiisatioucn lBörscnvcrcin, Vcrleger- verein, Gilde) haben ebenso wie zahlreiche Handelskammern bereits eine Eingabe a» das NcichLfinanzministcrinm wie das -Wirtschafts- Ministerium gerichtet, um eine Aushebung bzw, Erleichterung der Be- triebssteucr, die viele Betriebe an den Rand des Abgrunds zu brin gen droht, zu erzielen. Eine Antwort ist bisher nicht erfolgt, doch ist es bereits jetzt möglich, ein ungefähres Bild von der Stellung nahme des Ncichsfinanzministcriums zu gewinnen, da in einem Erlass vom 12. September d. I. der Reichssinanzminister zur Stundung der Betricbsstencr Stellung genommen hat. In dem bezeichneten Erlast wird zunächst bas vielfach verwandte Argument zuriickgcwicsc», dass dic Betricbsstcuer deshalb nicht entrichtet werden könne, weil viele Unternehmen an feste Verträge gebunden seien und nicht dic Möglichkeit hätten, die Arbeitgcberabgabe nachträglich zu llberwälzen. Hierdurch werde, wie in dem Erlast ausgesiihrt wird, die steuer liche Seite, d, h, das Verhältnis zwischen Reich und Abgabepflichtigen nicht berührt, da die Frage der Überwälzbarkcit lediglich zivil rechtlicher Natur sei. Es müsse in jedem Kalle geprüft werden, ob die Abgabe aus dem Einkommen oder dem einer Vcräiisterung oder Verpfändung zngängigcn Vermögen nicht gedeckt werden könne. Weit schwerer wiegt dagegen der Einwand, dast die Entrichtung der Be- triebsstcner in vielen Fällen zu Betriebst,,istellungen und Arbeitcr- cntlassnngcn in einzelnen Wirtschaftszweigen führen müsse. Insoweit gibt der Neichsfinanzministcr zu, dast im einzelnen die Belastung namentlich i» solchen Gewerben, wo der Anteil der Löhne au den allgemeinen Herstellungskosten ungewöhnlich grast sei, derartige Wir kungen znr Folge haben könne. Ein solches Ergebnis entspreche natür lich nicht dem Willen des Gesetzgebers, und deshalb würden die Finanzämter in denjenigen Fällen die Arbeit geb er ab gäbe ganz oder teilweise stunden, in denen einwandfrei sc st ge stellt wird, dast dic durch die Arbeitgcberabgabe eintreteudc Mehrbelastung die Entlassung von Arbeitnehmern in größerem Umfange zur Folge haben mühte und dem Ar beitgeber nachgewiesenermaßen Hilfsquellen zur Ansrechterhaltung des Betriebs weder aus «eigenem Einkommen oder Vermögen noch solche anderer Art (Kredit) zur Verfügung stehen. Da gegen genügt der Einivand, es werde in einem Betrieb bereits Kurz arbeit geleistet, allein noch nicht, um eine Stundung zu rechtfertigen, da zu berücksichtigen ist, daß Kurzarbeiter auch nur gekürzte Löhne erhalten und dadurch schon eine Entlastung des Betriebs cintritt, weil infolge der erheblichen Verminderung des Steuerabzugs zugleich eine entsprechende Minderung der Arbeitgcberabgabe cintritt. Schließlich sei namentlich für kleine Betriebe ans den 8 37 der Durchführungs bestimmungen zum Betriebsstcuergesetz vom 11, August ISLA hingc- wlcsen, wonach die Arbeitgcberabgabe im Einzelfalle ganz oder znm Teil erlassen werden kann, wenn ihre Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre. Zum Erlast sind bcsugt, dic Finanzämter, sosern der zu leistende Betrag 15 Golbmark nicht übersteigti dic Landcsfinanzämter, sosern der zu leistende Betrag 75 Goldmark nicht übersteigt. Eine wesentliche Neuerung ist hinsichtlich der Berechnung des Steuerabzugs beim Arbeitslohn cingctreten. Vom i, Oktober ab erfolgt die Berechnung der Steuerabzüge nach einer Vcrhältniszahl, die für dic Zeit vom 1, bis 8, Oktober aus 6 festgesetzt worden ist, unter Zugrundelegung der Ermäßigungssätze vom 18, Sep tember. Diese Rechnung mit einer Vcrhältniszahl wird insosern vicl- sach zu Zweifeln führen, wenn es gilt, sür die verschiedenen Ab schlagszahlungen bis zur Schlustzahlung die richtige Verhältniszahl zu finden, was in gleicher Weise für die Ermäßigung zutrifft. Es richtet sich dies in erster Linie darnach, ob der Lohn sür volle Monate, Wochen, Tage oder Stunden gezahlt wird. Auch Vorschüsse und Ab schlagszahlungen sind regelmäßige Lohnzahlungen, sodast auch von ihnen der Steuerabzug vorznnchmen ist. Ist jedoch der Steuerabzug bisher Börsenblatt s. den Deutschen Buchhandel, SO. Jahrgang. bei der Schlußabrechnung vorgcnommcn worden und hat das Finanz amt keine Einwendungen gegen dieses Verfahren erhoben, so kann cs bis auf weiteres beibehalten werden. Die Abrechnung muß jedoch unmittelbar nach Ablauf der Lohnzahlungspcriode erfolgen, und es ist dann dic Berhältniszahl der Kalenderwoche zu berücksichtigen, bis zu deren Ablauf mehr als 58 v, H, des GesamtbrnttolohncS iein- schlicstlich Steuerabzug und Beiträge zur Sozialversicherung) fällig geworden und gezahlt worden sind. Beträgt also beispielsweise die Lohnzahlungspcriode, wie cs bei Angestellten in der Regel der Fall ist, einen Kalcndermonat und werden Abschlagszahlungen am 18,, 28. »nd 88, citzes jeden Monats gezahlt »nd erfolgt dic Schlnßzahlnng am 5, des folgenden Monats, so ist bei dieser anläßlich der Berechnung des Steuerabzugs für den ganzen abgclauscnen Kalendermonat die Verhältniszahl der Kalenderwoche zu berücksichtigen, bis zu deren Ablauf mehr als 58 v. H, des gesamten Bruttolohns fällig geworden und gezahlt worben sind, Ter nach Vprnahmc der Ermäßigung ein zubehaltende Betrag ist in allen Fällen aus 180 888 nach unten ab- znrunben, 2, Lohnpolitik, Infolge des Übergangs zu den sogenannten wertbeständigen Löhnen, der auch im Buchhandel vielfach vorgcnommen worden ist, haben die Tarifverhandlnngcn säst überall einen langwierigen Verlauf genommen und in den meisten Fällen ist dic fehlende Einigung zwischen den Tarisparteien durch Schiedssprüche und Vcrbindlich- erkläriingcn von solchen ersetzt worden. Ans diese Weise sind natur gemäß die Verhandlungen außerordentlich verzögert worden, sodast die Geschäftsstelle nur ganz allmählich und mit großen Verspätungen in den Besitz der für die einzelnen Ortsgruppen geltenden Abschlüsse gelangt ist. Vielfach sind die Augnsterhöhungcn erst Ende Sep tember cingcgangen, und namentlich in Leipzig, das sür die bnch- händlcrische Lohnpolitik im Nahmen des Reichsverbandcs eine führende Nolle spielt, hatten sich die Lohnverhandlungen zufolge einer Spal tung der auf Arbeitnehmcrseitc beteiligten Verbände außerordentlich in die Länge gezogen. Es war daher nicht möglich, den Taris- nachrichtcneildicnst sür den August bzw, September rechtzeitig herans- zubringcn, doch wird den Ortsgruppen im Lause des Oktober noch ein Eildicnst über dic Scptcmbcrabschlüssc, die bisher nur vereinzelt vorlicgen, zugchcn. Über das Problem der wertbeständigen Löhne als solches hatte dic Geschäftsstelle die Orts- bzw, Landesgruppen sofort nach Erlast der Richtlinien des Arbeitsministcriums unterrichtet und auch ihrerseits gewisse Richtlinien sür die Verhandlungen gegeben. Mehr zu tun war der Geschäftsstelle »ach Lage der Dinge leider nicht möglich, da dic Praktische Durchführung der sogenannten Wcrt- beständlgmachung der Löhne, die ja in der verschiedensten Weise möglich ist, von den örtlichen Verhältnissen und den daselbst bereits vorhandenen Abschlüssen anderer Gcwcrbczweige in hervorragendem Maße abhängig ist. Daß infolgedessen die vorliegenden Abschlüsse beträchtliche Verschiedenheiten aufwetsen, ist unvermeidlich, und cs ist in diesem Zusammenhänge interessant, daß auch in den übrigen Wirt schaftszweigen dic Einheitlichkeit der Lohnpolitik vielfach verloren- gegangcn ist, was am schlagendsten darin znm Ausdruck kommt, daß in zahlreichen Gewerben die Friedenslöhne erreicht oder gar über- trossen worben sind, Ties ist zum Teil auch darauf zurückzusühren, dast dic Schlichtnngsinstanzcn die Neigung bekundet haben, Abschlüsse ans anderen Bezirken ihren Schiedssprüchen ohne weiteres zngrunde- zulcgcii, ohne die Auswirkung aus den betreffenden Wirtschaftszweig vollständig nachznprüscn. Wenn vielfach von Arbcitnchmerseitc cinge- Ivandt wird, dast die hohen Tarife deshalb nicht ohne weiteres den Fricdensrcallohn bedeuten, da vielfach durch Arbcitsstreckung dic Woche,ivcrdienstc erheblich niedriger seien, so können die Arbeitgeber einen solchen Einivand so lange nicht gelten lassen, als sic durch dic Tcmobilmachungsgcsctzgebuiig und die darin enthaltene Verpflich tung znr Arbcitsstrecknng gezwungen sind, mehr Arbeitnehmer z» beschäftigen, als sie sür dic Produktion benötigen, sodast sic für den jenigen Teil der Arbeiterschaft, den die Wirtschaft produktiv be schäftigen kann, deshalb keinen vollen Reallohn zu zahlen in der Lage sind. Die Gefahren, dic aus einer ungeregelten, ausschließlich von örtlichen Organisationen und Bedürfnissen diktierten Lohnpolitik drohen, sind nicht hoch genug zu veranschlagen, und deshalb warnt dic Vereinigung der Deutschen Arbeitgeber-Verbände nachdrücklich davor, noch kurz vor der Schaffung eines wertbeständigen Zahlungs mittels und der damit verbundenen Behandlung der Wirtschasts- sragcn, cinschliestlich einer systematischen und wirtschaftlichen Lohn politik, die Papiermarkloh,icrhöhungcn ganz ohne System und ohne jede Rücksichtnahme ans dic durch dic Lage gebotenen Verhältnisse vorzunehmcn. Vor allem ist immer wieder zu bedenken, daß eine SS4
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